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   BVerwG, 25.06.2008 - 9 C 8.07   

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BVerwG, 25.06.2008 - 9 C 8.07 (https://dejure.org/2008,1406)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.2008 - 9 C 8.07 (https://dejure.org/2008,1406)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 2008 - 9 C 8.07 (https://dejure.org/2008,1406)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO § 144 Abs. 3 und 4; GrStG § 33 Abs. 1 und 5, § 34; BewG §§ 76, 79 Abs. 1 und 2
    Grundsteuererlass; Ertragsminderung; normaler Rohertrag; Jahresrohmiete; übliche Jahresrohmiete; geschätzte übliche Jahresrohmiete; übliche Miete; Sachwertverfahren; Ertragswertverfahren; Vergleichsberechnung; Erlasszeitraum; Auslegung; teleologische Auslegung; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 144 Abs. 3 und 4
    Auslegung; Erlasszeitraum; Ertragsminderung; Ertragswertverfahren; Fortschreibung des Einheitswerts; Grundsteuererlass; Jahresrohmiete; Sachwertverfahren; Vergleichsberechnung; Zumutbarkeit; geschätzte übliche Jahresrohmiete; normaler Rohertrag; struktureller Leerstand; ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Grundsteuererlasses in Fällen strukturellen Leerstandes; Gegenüberstellung des erzielten Ertrages und des üblichen Ertrages bezüglich des Maßes der Minderung des normalen Rohertrages bei Ankommen auf die übliche Miete oder die übliche ...

  • Judicialis

    VwGO § 144 Abs. 3; ; VwGO § 144 Abs. 4; ; GrStG § 33 Abs. 1; ; GrStG § 33 Abs. 5; ; GrStG § 34; ; BewG § 76; ; BewG § 79 Abs. 1; ; BewG § 79 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht: Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass, Berechnung, Vertretenmüssen der Minderung des Rohertrags, Zumutbarkeit ertragssteigernder Maßnahmen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 814
  • NZM 2009, 92
  • DVBl 2008, 1313
  • DÖV 2008, 1049
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 24.10.2007 - II R 5/05

    Grundsteuererlass bei strukturell bedingter Ertragsminderung

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2008 - 9 C 8.07
    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Beschluss vom 24. April 2007 - BVerwG GmS-OGB 1.07 - (Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 27 S. 1) der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes angeschlossen, wonach ein Grundsteuererlass nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Februar 2007 - II R 5/05 - BFHE 215, 519).

    Zumutbar in diesem Sinne ist ein Mietpreis, der einen "üblichen Ertrag" erbringt, im Falle eines Leerstandes also ein Vermietungsangebot innerhalb einer marktüblichen Preisspanne (so auch BFH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 5/05 - BFH-NV 2008, 310 ; vgl. auch Grundsteuer-Richtlinien 1978 a.a.O. Abschnitt 38 Abs. 4 Satz 1 und 2).

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 150.81

    Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen einer wesentlichen

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2008 - 9 C 8.07
    Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 = Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 20 S. 9).

    Deshalb ist für die Entscheidung über den Erlass der Grundsteuer für diesen Zeitraum alles unerheblich, was sich auf die frühere Nutzung bezieht, also, aus welchen Gründen seinerzeit die eigengewerbliche Nutzung endgültig aufgegeben worden ist und ob die Klägerin die Betriebseinstellung zu vertreten hat (Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - a.a.O. S. 127 bzw. S. 9 f. und vom 6. September 1984 - BVerwG 8 C 60.83 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 22 S. 18).

  • BVerwG, 03.05.1991 - 8 C 13.89

    Grundsteuererlaß wegen wesentlicher Ertragsminderung nur bei Umständen, die

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2008 - 9 C 8.07
    Dabei sind für die Bestimmung des "Üblichen" die Erträge von Objekten vergleichbarer Beschaffenheit gegenüberzustellen (wie Urteil vom 3. Mai 1991 BVerwG 8 C 13.89 Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 24).

    Die Ermittlung der Minderung des normalen Rohertrags erfordert in diesem Fall die Gegenüberstellung des von der Klägerin erzielten Ertrages und des an Ertrag "Üblichen" (vgl. Urteil vom 3. Mai 1991 - BVerwG 8 C 13.89 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 24 S. 8; vgl. dazu auch Grundsteuer-Richtlinien 1978 vom 9. Dezember 1978, BStBl I S. 553, zu § 33 GrStG Abschnitt 40 Abs. 4 Satz 2).

  • BFH, 26.02.2007 - II R 5/05

    Grundsteuererlass bei strukturell bedingten Ertragsminderungen

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2008 - 9 C 8.07
    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Beschluss vom 24. April 2007 - BVerwG GmS-OGB 1.07 - (Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 27 S. 1) der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes angeschlossen, wonach ein Grundsteuererlass nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Februar 2007 - II R 5/05 - BFHE 215, 519).
  • VGH Hessen, 07.03.2005 - 5 UE 3009/02

    Grundsteuererlass; Leerstandszeiten

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2008 - 9 C 8.07
    Weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 33 GrStG kann etwas dafür entnommen werden, dass der Steuerpflichtige stets eine Miete am unteren Rand der marktüblichen Preisspanne oder sogar eine noch darunter liegende anbieten muss (so aber in der Tendenz HessVGH, Urteil vom 7. März 2005 - 5 UE 3009/02 - DÖV 2005, 785 ).
  • BVerwG, 06.09.1984 - 8 C 60.83

    Verpflichtung zu einem prozentualen Erlass der Grundsteuer wegen Ertragsausfalls

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2008 - 9 C 8.07
    Deshalb ist für die Entscheidung über den Erlass der Grundsteuer für diesen Zeitraum alles unerheblich, was sich auf die frühere Nutzung bezieht, also, aus welchen Gründen seinerzeit die eigengewerbliche Nutzung endgültig aufgegeben worden ist und ob die Klägerin die Betriebseinstellung zu vertreten hat (Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - a.a.O. S. 127 bzw. S. 9 f. und vom 6. September 1984 - BVerwG 8 C 60.83 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 22 S. 18).
  • BVerwG, 14.05.2014 - 9 C 1.13

    Grundsteuer; Grundstück; Mietvertrag; Grundsteuererlass; Ertragsminderung;

    Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (im Anschluss an Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 9 C 8.07 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28 Rn. 18).

    Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 9 C 8.07 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28 Rn. 18; Beschluss vom 22. Januar 2014 - BVerwG 9 B 56.13 - juris Rn. 6; vgl. auch Abschnitt 38 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Grundsteuer-Richtlinien 1978 sowie BTDrucks VI/3418 S. 95).

    Beruft sich der Steuerpflichtige auf eine wesentliche Ertragsminderung, so kann von einer die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden Belastung aber keine Rede sein, wenn der Steuerpflichtige selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt oder es unterlassen hat, den Eintritt der Ertragsminderung durch solche geeigneten Maßnahmen zu verhindern, die von ihm erwartet werden konnten (Urteile vom 15. April 1983 a.a.O. S. 126 f. und vom 25. Juni 2008 a.a.O. Rn. 19 f.).

  • BFH, 18.04.2012 - II R 36/10

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen

    Der BFH ist demgegenüber dieser Rechtsprechung im Urteil in BFHE 218, 396, BStBl II 2008, 384 mit Zustimmung des BVerwG (Beschluss in ZKF 2007, 211; vgl. nunmehr BVerwG-Urteil vom 25. Juni 2008  9 C 8.07, KStZ 2008, 214) nicht gefolgt, sondern hat entschieden, dass eine Ertragsminderung, die das nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. erforderliche Ausmaß erreicht, auch dann zu einem Grundsteuererlass führt, wenn sie strukturell bedingt und nicht nur vorübergehender Natur ist.

    Der Erlass kann somit nicht beansprucht werden, wenn der Steuerpflichtige sich nicht nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht, sondern dies im Hinblick auf den Erlassanspruch unterlassen hat (BFH-Urteil in BFHE 218, 396, BStBl II 2008, 384; BVerwG-Urteil in KStZ 2008, 214).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2016 - 6 A 10971/15

    Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung - Anforderungen an Vermietungsbemühungen

    Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, das heißt wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zurechenbare Maßnahmen hat verhindern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - 9 C 8/07 -, juris, Rn. 18).

    Mit der Bescheinigung wird auch nicht dargelegt, dass eine Vermietung an die genannten Billiganbieter - im Gegensatz zu den "namhaften' Filialisten - nicht innerhalb der marktüblichen Preisspanne möglich und daher unzumutbar gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008, a.a.O., Rn. 20).

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