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   FG München, 27.11.2019 - 9 K 3275/18   

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https://dejure.org/2019,63340
FG München, 27.11.2019 - 9 K 3275/18 (https://dejure.org/2019,63340)
FG München, Entscheidung vom 27.11.2019 - 9 K 3275/18 (https://dejure.org/2019,63340)
FG München, Entscheidung vom 27. November 2019 - 9 K 3275/18 (https://dejure.org/2019,63340)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • BAYERN | RECHT

    EStG § 24b
    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

  • IWW

    § 24b EStG

  • rewis.io

    Alleinerziehende

  • rechtsportal.de

    EStG § 24b
    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG ; Vorliegen der Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erst ab Eheschließung im Dezember des Jahres der Antragstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Vollständiger Entfall bei Heirat?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG bei Heirat und Zusammenzug der Ehegatten im Dezember und Antrag auf Zusammenveranlagung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2021, 278
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 05.11.2015 - III R 17/14

    Entlastungsbetrag bei besonderer Veranlagung

    Auszug aus FG München, 27.11.2019 - 9 K 3275/18
    Wie der Bundesfinanzhof (- BFH - Urteil vom 05. November 2015 III R 17/14, BFH/NV 2016, 548) für den Fall der - nur noch bis 2011 nach § 26c EStG möglichen - Wahl der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung entschieden hat, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens i.S.d. § 24b Abs. 3 Satz 1 EStG jedoch nicht schon dann erfüllt, wenn die Möglichkeit zur Wahl dieser Veranlagungsart bestanden hätte, sondern erst, wenn der Steuerpflichtige sie tatsächlich gewählt hat.
  • BFH, 28.10.2021 - III R 57/20

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.10.2021 III R 17/20

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 27.11.2019 - 9 K 3275/18 aufgehoben.

    Die Klage blieb aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 278 abgedruckten Gründen ohne Erfolg.

    Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts (FG) München vom 27.11.2019 - 9 K 3275/18 den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 02.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2018 dahingehend zu ändern, dass sowohl für den Sohn des Klägers als auch für die Tochter der Klägerin jeweils ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.908 EUR berücksichtigt wird.

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