Weitere Entscheidung unten: VG Aachen, 07.11.2012

Rechtsprechung
   VG Potsdam, 06.05.2013 - 9 L 522/12.NC   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,43637
VG Potsdam, 06.05.2013 - 9 L 522/12.NC (https://dejure.org/2013,43637)
VG Potsdam, Entscheidung vom 06.05.2013 - 9 L 522/12.NC (https://dejure.org/2013,43637)
VG Potsdam, Entscheidung vom 06. Mai 2013 - 9 L 522/12.NC (https://dejure.org/2013,43637)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,43637) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2012 - 5 NC 118.12

    Charité - Universitätsmedizin Berlin; Zahnmedizin; Sommersemester 2012;

    Auszug aus VG Potsdam, 06.05.2013 - 9 L 522/12
    Denn sie fasst darunter offenbar auch Sondermittel wie Hochschulpakt- oder Zielvereinbarungsmitteln bzw. als sonstige Haushaltsmittel bezeichnete Finanzierungsanteile, die aus dem Etat des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur bereit gestellt werden , während als Drittmittel regelmäßig nur jene Finanzierungsanteile aufgefasst werden, die nicht aus dem Etat der vom zuständigen Ministerium für die Hochschulen bereitgestellten Mittel stammen, sondern von Auftraggebern aus der gewerblichen Wirtschaft oder aus öffentlichen Forschungsförderprogrammen gewährt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 -, juris Rn. 20).

    Dies ist zwar entbehrlich, wenn die Lehrverpflichtungsverordnung Ermäßigungstatbestände für funktionsbezogene Aufgaben enthält, weil dann eine pauschalierte Regelung in Bezug auf diese Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 -, juris Rn. 6 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO Berlin).

    Auf die kapazitätsdeckende Wirkung der Vergabe von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Zulassungszahl darf sie sich dann nicht berufen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 -, juris Rn. 23 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 NB 386/12 -, juris Rn. 21 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2013 - 2 NB 386/12

    Annahme einer missbräuchlichen Verdeckung von zusätzlichen Kapazitäten bei

    Auszug aus VG Potsdam, 06.05.2013 - 9 L 522/12
    Auf die kapazitätsdeckende Wirkung der Vergabe von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Zulassungszahl darf sie sich dann nicht berufen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 -, juris Rn. 23 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 NB 386/12 -, juris Rn. 21 ff.).

    Hierbei ist aufgrund der "Kapazitätsfreundlichkeit" von Überbuchungen kein enger Maßstab anzuwenden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 NB 386/12 -, a.a.O. Rn. 23 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2012 - 5 NC 26.12

    Charité - Universitätsmedizin Berlin; Zahnmedizin; Wintersemester 2011/12;

    Auszug aus VG Potsdam, 06.05.2013 - 9 L 522/12
    Ausreichend ist insofern, dass die Genehmigungen vor Beginn des Berechnungszeitraums (1. Oktober 2012) vorlagen (vgl. zur vergleichbaren Situation in Berlin OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2012 - OVG 5 NC 26.12 -, juris Rn. 20).

    Anzuerkennen sind hingegen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV die für die Studienfachberatung gewährten Deputatsverminderungen von je 1 LVS für die unbefristet beschäftigten akademischen Mitarbeiter ... und ... (vgl. zur Deputatsermäßigung für Studienfachberatung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2012 - OVG 5 NC 26.12 -, juris Rn. 5).

  • OVG Berlin, 07.07.2004 - 5 NC 3.04
    Auszug aus VG Potsdam, 06.05.2013 - 9 L 522/12
    Die insoweit gebotene verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist im Eilverfahren wegen der erheblichen Schwierigkeiten regelmäßig auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 - OVG 5 NC 3.04 -, amtl. Abdruck S. 2f; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2013 - OVG 5 NC 139.12 -, amtl.

    Ist der CNW anhand der Studien- und Prüfungsordnung nicht nachvollziehbar und führen auch die diesbezüglichen Ausführungen der Hochschulseite nicht weiter, kommt eine Substitution der unzulänglichen Angaben in Betracht (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2004 - OVG 5 NC 3.04 -, amtl. Abdruck S. 4 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2011 - 5 NC 37.11

    Humboldt-Universität; Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik; WS 2010/2011; 1.

    Auszug aus VG Potsdam, 06.05.2013 - 9 L 522/12
    Die Plätze der drei beurlaubten Studenten bleiben kapazitätswirksam (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2011 - OVG 5 NC 37.11 -, juris Rn. 19) und sind daher nicht abzuziehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1978 - IX 2939/78
    Auszug aus VG Potsdam, 06.05.2013 - 9 L 522/12
    Studienbewerber, die aufgrund prozessualen Bestandsschutzes nach Ablauf des Bewerbungssemesters zum Wunschstudium zugelassen werden, sind nämlich unabhängig vom Zeitpunkt ihres tatsächlichen Studienbeginns im kapazitätsrechtlichen Sinne der Kohorte des Bewerbungssemesters zuzurechnen, nach dessen Sach- und Rechtslage sie zuzulassen waren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 1978 - IX 2939/78 -, juris Rn. 2 ff.).
  • BAG, 01.06.2011 - 7 AZR 827/09

    Persönlicher Geltungsbereich des WissZeitVG

    Auszug aus VG Potsdam, 06.05.2013 - 9 L 522/12
    Der Antragsgegner hat aber nachvollziehbar vorgetragen, infolge der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum persönlichen Geltungsbereich des WissZeitVG (vgl. BAG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 -, juris) würden den aus Hochschulpaktmitteln beschäftigten akademischen Mitarbeitern mit überwiegender Lehrtätigkeit zur Rechtfertigung der Befristung ihrer Arbeitsverträge nach dem WisszeitVG nunmehr wissenschaftliche Arbeiten übertragen.
  • BVerfG, 09.03.1992 - 1 BvR 413/85

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zum Hochschulstudium

    Auszug aus VG Potsdam, 06.05.2013 - 9 L 522/12
    Dabei muss er aber die Bedingungen rationaler Abwägung beachten und deshalb von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen sowie eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1992 - 1 BvR 413/85 -, juris Rn. 49ff).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2011 - 5 NC 136.11

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2010/11; Modellstudiengang;

    Auszug aus VG Potsdam, 06.05.2013 - 9 L 522/12
    Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass die ermittelte Basiszahl von 79 nicht um eine Schwundquote zu erhöhen ist, weil für einen neu eingerichteten Studiengang wie hier zum Studierverhalten aus der Vergangenheit noch keine Erfahrungswerte bestehen, auf die für die Erstellung einer Prognose zurückgegriffen werden könnte, weshalb die Festlegung einer Quote spekulativ wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 20112 - OVG 5 NC 136.11 -, juris Rn. 30).
  • OVG Niedersachsen, 09.12.2011 - 2 NB 135/11

    Vorläufige Zulassung eines Bewerbers auf einen Teilstudienplatz zum Studium der

    Auszug aus VG Potsdam, 06.05.2013 - 9 L 522/12
    Dabei ist bezogen auf die die Reduzierung rechtfertigende Funktion darzulegen, mit welcher besonderen Belastung diese verbunden ist, dass hierfür eine Reduzierung der Lehrverpflichtung erforderlich und - unter Berücksichtigung der Interessen der Studienbewerber - angemessen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Dezember 2011 - 2 NB 135/11 -, juris Rn. 23).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2007 - 5 NC 4.07

    Zulassung zum Bachelorstudium; Kapazitätsberechnung; Berücksichtigung einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2013 - 5 NC 139.12

    TU Berlin; Maschinenbau (Master); Sommersemester 2012; Curricular-normwert;

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1994 - NC 9 S 131/92

    Hochschulzulassungsrecht: zum Begriff der Überbuchung

  • VG Potsdam, 26.02.2015 - 9 L 814/14

    Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber

    Die Kammer hat keine Veranlassung, von den Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung und der Senatsbeschlüsse der Universität Potsdam abzuweichen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 12 und 14, sowie vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 7 f.).

    Diese Festlegung, die durch den Senatsbeschluss vom 26. September 2012 und im Übrigen auch durch den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2014 beibehalten wurde und nicht zu beanstanden ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 14), führt zu einem Lehrdeputat von jeweils (4 x 0, 67-Stellenanteil = 2,68) aufgerundet 3 LVS.

    (Anteile der Stellen 932 und 2594) und Urbach (Stelle 628) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume den Nachweis für die Qualifizierungsmöglichkeit geführt (Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 19 und Beschluss vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 18).

    Gründe, die Anlass geben könnten, Dahingehendes zu vermuten, sind wie in den Vorjahren weder konkret vorgetragen noch ersichtlich (vgl. zum Berechnungszeitraum 2012/2013 Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 30).

    und Ihle begegnen wie in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen keinen Bedenken (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris, Rn. 34 und vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 30).

    (1) Für den Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention hat die Lehreinheit Psychologie einen Curricularanteil von 0, 0133 zu erbringen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 38).

    (2) Für den Bachelorstudiengang Patholinguistik hat die Kammer bereits einen von der Lehreinheit Psychologie zu erbringenden Curricularanteil von 0, 1934 errechnet (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 40).

    Der Curricularanteil für die von der Lehreinheit Psychologie im Modul VM 205 zu erbringende Lehre beträgt 0, 0734 und berechnet sich wie folgt (vgl. ausführlich Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC, juris Rn. 42):.

    (3) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul der Master-Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil von 0, 0660 anzuerkennen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 47).

    (4) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul des Master-Lehramtsstudiengangs LG zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil in Höhe von 0, 1260 zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 49).

    Soweit der Antragsgegner eine geringfügig höhere Anzahl von Studienanfängern in Ansatz gebracht hat als die Hälfte der für das Studienjahr 2013/2014 durch Verordnung festgelegten Zulassungszahlen (für Patholinguistik BS 120 LP Aq/2=18 anstelle von 17, 5; für Sporttherapie/Prävention BA 180 LP Aq/2=15,5 anstelle von 13, 5), geht die Kammer wie in den Vorjahren von zu berücksichtigenden Überbuchungen aus (vgl. Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 52, und vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 63).

    Hierzu hat die Kammer in dem Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC - (juris Rn. 59 ff.) ausgeführt:.

    Im Hinblick auf die Bildung dieser Anteilsquote bestehen auch angesichts der geringfügigen Verschiebung gegenüber dem Vorjahr von 0, 55 auf 0, 56 zugunsten des Bachelorstudiengangs weiterhin keine Bedenken (vgl. grundsätzlich Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 62).

  • VG Potsdam, 26.02.2015 - 9 L 821/14

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Psychologie

    Die Kammer hat keine Veranlassung, von den Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung und der Senatsbeschlüsse der Universität Potsdam abzuweichen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 12 und 14, sowie vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 7 f.).

    Diese Festlegung, die durch den Senatsbeschluss vom 26. September 2012 und im Übrigen auch durch den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2014 beibehalten wurde und nicht zu beanstanden ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 14), führt zu einem Lehrdeputat von jeweils (4 x 0, 67-Stellenanteil = 2,68) aufgerundet 3 LVS.

    (Anteile der Stellen 932 und 2594) und Urbach (Stelle 628) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume den Nachweis für die Qualifizierungsmöglichkeit geführt (Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 19 und Beschluss vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 18).

    Gründe, die Anlass geben könnten, Dahingehendes zu vermuten, sind wie in den Vorjahren weder konkret vorgetragen noch ersichtlich (vgl. zum Berechnungszeitraum 2012/2013 Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 30).

    und Ihle begegnen wie in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen keinen Bedenken (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris, Rn. 34 und vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 30).

    (1) Für den Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention hat die Lehreinheit Psychologie einen Curricularanteil von 0, 0133 zu erbringen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 38).

    (2) Für den Bachelorstudiengang Patholinguistik hat die Kammer bereits einen von der Lehreinheit Psychologie zu erbringenden Curricularanteil von 0, 1934 errechnet (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 40).

    Der Curricularanteil für die von der Lehreinheit Psychologie im Modul VM 205 zu erbringende Lehre beträgt 0, 0734 und berechnet sich wie folgt (vgl. ausführlich Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC, juris Rn. 42):.

    (3) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul der Master-Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil von 0, 0660 anzuerkennen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 47).

    (4) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul des Master-Lehramtsstudiengangs LG zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil in Höhe von 0, 1260 zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 49).

    Soweit der Antragsgegner eine geringfügig höhere Anzahl von Studienanfängern in Ansatz gebracht hat als die Hälfte der für das Studienjahr 2013/2014 durch Verordnung festgelegten Zulassungszahlen (für Patholinguistik BS 120 LP Aq/2=18 anstelle von 17, 5; für Sporttherapie/Prävention BA 180 LP Aq/2=15,5 anstelle von 13, 5), geht die Kammer wie in den Vorjahren von zu berücksichtigenden Überbuchungen aus (vgl. Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 52, und vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 63).

    Hierzu hat die Kammer in dem Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC - (juris Rn. 59 ff.) ausgeführt:.

    Im Hinblick auf die Bildung dieser Anteilsquote bestehen auch angesichts der geringfügigen Verschiebung gegenüber dem Vorjahr von 0, 55 auf 0, 56 zugunsten des Bachelorstudiengangs weiterhin keine Bedenken (vgl. grundsätzlich Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 62).

  • VG Potsdam, 22.07.2016 - 9 L 1364/15

    Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie im 1. Fachsemester an

    Soweit die Lehrverpflichtungsverordnung danach Bandbreiten enthält, hat der Senat der Universität das Regeldeputat nach Maßgabe von Tätigkeitsschwerpunkten und Personalkategorien mit Beschlüssen vom 24. September 2009 (... und vom 26. September 2012 (... weiter differenziert, für die Gruppe der akademischen Mitarbeiter/innen bezogen auf den streitbefangenen Berechnungszeitraum zuletzt mit dem Senatsbeschluss vom 18. Juni 2014 (... Die Kammer hat keine Veranlassung, von diesen Regelungen abzuweichen (vgl. zu den Senatsbeschlüssen vom 24. September 2009 und vom 26. September 2012 Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 12 und 14, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, juris Rn. 7 f. sowie vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 9).

    Diese Festlegung, die durch die Senatsbeschlüsse vom 26. September 2012 und vom 18. Juni 2014 beibehalten wurde und nicht zu beanstanden ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 14), führt zu einem Lehrdeputat von jeweils (4 LVS x 0, 67-Stellenanteil = 2,68) aufgerundet 3 LVS.

    Der Antragsgegner hat bezogen auf die Mitarbeiter (Stelle 3464), (Anteile der Stellen 932 und 2594), (Anteil an der Stelle 932), (Anteil der Stelle 2594), (Stelle 628), (Stelle 666) und (Stelle 3520) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume den Nachweis für die Qualifizierungsmöglichkeit geführt (Beschlüsse vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 19, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 18 und vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 20; abrufbar jeweils auch unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

    Die für die Studienfachberatung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV gewährten Deputatsverminderungen von je 1 LVS für die akademischen Mitarbeiter und begegnen wie in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen keinen Bedenken (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris, Rn. 34, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 30 und vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14, aaO, Rn. 34).

    (1) Für den Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention hat die Lehreinheit Psychologie einen Curricularanteil von 0, 0133 zu erbringen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 38 und vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 40).

    (2) Für den Bachelorstudiengang Patholinguistik hat die Kammer bereits einen von der Lehreinheit Psychologie zu erbringenden Curricularanteil von 0, 1934 errechnet (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 40).

    Der Curricularanteil für die von der Lehreinheit Psychologie im Modul VM 205 zu erbringende Lehre beträgt 0, 0734 und berechnet sich wie folgt (vgl. ausführlich Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC, juris Rn. 42):.

    (3) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul der Master-Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil von 0, 0660 anzuerkennen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 47).

    (4) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul des Master-Lehramtsstudiengangs LG zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil in Höhe von 0, 1260 zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 49).

    Hierzu hat die Kammer in dem Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC - (juris Rn. 59 ff.) ausgeführt:.

    Der von Antragstellerseite erneut vorgebrachte Vorwurf der unzulässigen Niveaupflege wegen Unterschreitung der Gruppengrößen sowohl bei den Vorlesungen als auch den Seminaren enthält ebenfalls keine neuen Aspekte; er ist aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 6. Mai 2013 (VG 9 L 522/12.NC, juris) bezogen auf den für den Bachelorstudiengang in Ansatz gebrachten CNW nach wie vor nicht gerechtfertigt.

  • VG Potsdam, 22.07.2016 - 9 L 1417/15

    Vorläufige Zulassung eines Zweitstudienbewerbers zum Bachelorstudiengang

    Die Kammer hat keine Veranlassung, von diesen Regelungen abzuweichen (vgl. zu den Senatsbeschlüssen vom 24. September 2009 und vom 26. September 2012 Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 12 und 14, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, juris Rn. 7 f. sowie vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 9).

    Diese Festlegung, die durch die Senatsbeschlüsse vom 26. September 2012 und vom 18. Juni 2014 beibehalten wurde und nicht zu beanstanden ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 14), führt zu einem Lehrdeputat von jeweils (4 LVS x 0, 67-Stellenanteil = 2,68) aufgerundet 3 LVS.

    Der Antragsgegner hat bezogen auf die Mitarbeiter (Stelle 3464), (Anteile der Stellen 932 und 2594), (Anteil an der Stelle 932), (Anteil der Stelle 2594), (Stelle 628), (Stelle 666) und (Stelle 3520) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume den Nachweis für die Qualifizierungsmöglichkeit geführt (Beschlüsse vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 19, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 18 und vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 20; abrufbar jeweils auch unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

    Die für die Studienfachberatung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV gewährten Deputatsverminderungen von je 1 LVS für die akademischen Mitarbeiter und begegnen wie in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen keinen Bedenken (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris, Rn. 34, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 30 und vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14, aaO, Rn. 34).

    (1) Für den Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention hat die Lehreinheit Psychologie einen Curricularanteil von 0, 0133 zu erbringen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 38 und vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 40).

    (2) Für den Bachelorstudiengang Patholinguistik hat die Kammer bereits einen von der Lehreinheit Psychologie zu erbringenden Curricularanteil von 0, 1934 errechnet (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 40).

    Der Curricularanteil für die von der Lehreinheit Psychologie im Modul VM 205 zu erbringende Lehre beträgt 0, 0734 und berechnet sich wie folgt (vgl. ausführlich Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC, juris Rn. 42):.

    (3) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul der Master-Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil von 0, 0660 anzuerkennen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 47).

    (4) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul des Master-Lehramtsstudiengangs LG zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil in Höhe von 0, 1260 zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 49).

    Hierzu hat die Kammer in dem Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC - (juris Rn. 59 ff.) ausgeführt:.

    Der von Antragstellerseite erneut vorgebrachte Vorwurf der unzulässigen Niveaupflege wegen Unterschreitung der Gruppengrößen sowohl bei den Vorlesungen als auch den Seminaren enthält ebenfalls keine neuen Aspekte; er ist aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 6. Mai 2013 (VG 9 L 522/12.NC, juris) bezogen auf den für den Bachelorstudiengang in Ansatz gebrachten CNW nach wie vor nicht gerechtfertigt.

  • VG Potsdam, 22.07.2016 - 9 L 1445/15

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie im ersten Fachsemester an

    Die Kammer hat keine Veranlassung, von diesen Regelungen abzuweichen (vgl. zu den Senatsbeschlüssen vom 24. September 2009 und vom 26. September 2012 Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 12 und 14, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, juris Rn. 7 f. sowie vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 9).

    Diese Festlegung, die durch die Senatsbeschlüsse vom 26. September 2012 und vom 18. Juni 2014 beibehalten wurde und nicht zu beanstanden ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 14), führt zu einem Lehrdeputat von jeweils (4 LVS x 0, 67-Stellenanteil = 2,68) aufgerundet 3 LVS.

    Der Antragsgegner hat bezogen auf die Mitarbeiter (Stelle 3464), (Anteile der Stellen 932 und 2594), (Anteil an der Stelle 932), (Anteil der Stelle 2594), (Stelle 628), (Stelle 666) und (Stelle 3520) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume den Nachweis für die Qualifizierungsmöglichkeit geführt (Beschlüsse vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 19, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 18 und vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 20; abrufbar jeweils auch unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

    Die für die Studienfachberatung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV gewährten Deputatsverminderungen von je 1 LVS für die akademischen Mitarbeiter und begegnen wie in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen keinen Bedenken (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris, Rn. 34, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 30 und vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14, aaO, Rn. 34).

    (1) Für den Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention hat die Lehreinheit Psychologie einen Curricularanteil von 0, 0133 zu erbringen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 38 und vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 40).

    (2) Für den Bachelorstudiengang Patholinguistik hat die Kammer bereits einen von der Lehreinheit Psychologie zu erbringenden Curricularanteil von 0, 1934 errechnet (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 40).

    Der Curricularanteil für die von der Lehreinheit Psychologie im Modul VM 205 zu erbringende Lehre beträgt 0, 0734 und berechnet sich wie folgt (vgl. ausführlich Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC, juris Rn. 42):.

    (3) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul der Master-Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil von 0, 0660 anzuerkennen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 47).

    (4) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul des Master-Lehramtsstudiengangs LG zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil in Höhe von 0, 1260 zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 49).

    Hierzu hat die Kammer in dem Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC - (juris Rn. 59 ff.) ausgeführt:.

    Der von Antragstellerseite erneut vorgebrachte Vorwurf der unzulässigen Niveaupflege wegen Unterschreitung der Gruppengrößen sowohl bei den Vorlesungen als auch den Seminaren enthält ebenfalls keine neuen Aspekte; er ist aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 6. Mai 2013 (VG 9 L 522/12.NC, juris) bezogen auf den für den Bachelorstudiengang in Ansatz gebrachten CNW nach wie vor nicht gerechtfertigt.

  • VG Potsdam, 01.04.2014 - 9 L 570/13

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Psychologie

    Diese Festlegung, die durch den Senatsbeschluss vom 26. September 2012 beibehalten wurde und nicht zu beanstanden ist (s. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 14), führt zu einem Lehrdeputat von jeweils (4 x 0, 67-Stellenanteil =) 3 LVS.

    Davon, dass die Stelleninhaberin ... im Umfang von 7 LVS zu erbringen hat, ist auch der Antragsgegner ausgegangen (s. zum Deputat für den 0, 5-Stellenanteil des im Studienjahr 2013/2014 unter der Stellennummer 2677 geführten Beschäftigungsverhältnisses Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 25 f.).

    Gründe, die Anlass geben könnten, Dahingehendes zu vermuten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 30).

    Die für die Studienfachberatung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV gewährten Deputatsverminderungen von je 1 LVS für die akademischen Mitarbeiter ... und ... begegnen wie im vorangegangenen Berechnungszeitraum keinen Bedenken (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 34).

    (1) Die vom Antragsgegner - nunmehr - als Dienstleistung in Ansatz gebrachten Curricularanteile von 0, 0133 für den Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention, von 0, 1933 für den Bachelorstudiengang Patholinguistik sowie von 0, 0660 für das EWS-Modul der Masterlehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP und von 0, 1260 für das EWS-Modul des Masterstudiengangs LG sind nicht zu beanstanden (s. Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 38 bis 44 und 47 bis 51).

    Soweit der Antragsgegner eine geringfügig höhere Anzahl von Studienanfängern in Ansatz gebracht hat als die Hälfte der für das Studienjahr 2012/2013 durch Verordnung festgelegten Zulassungszahlen (für Patholinguistik BS 120 LP Aq/2=19,5 anstelle von 17, 5; für Sporttherapie/Prävention BA 180 LP Aq/2=19 anstelle von 16, 5), geht die Kammer wie im Vorjahr von zu berücksichtigenden Überbuchungen aus (vgl. Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 52).

    Hierzu hat die Kammer in dem Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC - (juris Rn. 59 ff.) ausgeführt:.

    Im Hinblick auf die Bildung dieser Anteilsquote bestehen keine Bedenken (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC - juris, Rn. 62).

  • VG Potsdam, 01.04.2014 - 9 L 528/13

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Psychologie

    Diese Festlegung, die durch den Senatsbeschluss vom 26. September 2012 beibehalten wurde und nicht zu beanstanden ist (s. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 14), führt zu einem Lehrdeputat von jeweils (4 x 0, 67-Stellenanteil =) 3 LVS.

    Davon, dass die Stelleninhaberin Lehre im Umfang von 7 LVS zu erbringen hat, ist auch der Antragsgegner ausgegangen (s. zum Deputat für den 0, 5-Stellenanteil des im Studienjahr 2013/2014 unter der Stellennummer 2677 geführten Beschäftigungsverhältnisses Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 25 f.).

    Gründe, die Anlass geben könnten, Dahingehendes zu vermuten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 30).

    Die für die Studienfachberatung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 LehrVV gewährten Deputatsverminderungen von je 1 LVS für die akademischen Mitarbeiter ... und ... begegnen wie im vorangegangenen Berechnungszeitraum keinen Bedenken (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 34).

    (1) Die vom Antragsgegner - nunmehr - als Dienstleistung in Ansatz gebrachten Curricularanteile von 0, 0133 für den Bachelorstudiengang Sporttherapie und Prävention, von 0, 1933 für den Bachelorstudiengang Patholinguistik sowie von 0, 0660 für das EWS-Modul der Masterlehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP und von 0, 1260 für das EWS-Modul des Masterstudiengangs LG sind nicht zu beanstanden (s. Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 38 bis 44 und 47 bis 51).

    Soweit der Antragsgegner eine geringfügig höhere Anzahl von Studienanfängern in Ansatz gebracht hat als die Hälfte der für das Studienjahr 2012/2013 durch Verordnung festgelegten Zulassungszahlen (für Patholinguistik BS 120 LP Aq/2=19,5 anstelle von 17, 5; für Sporttherapie/Prävention BA 180 LP Aq/2=19 anstelle von 16, 5), geht die Kammer wie im Vorjahr von zu berücksichtigenden Überbuchungen aus (vgl. Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 52).

    Hierzu hat die Kammer in dem Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC - (juris Rn. 59 ff.) ausgeführt:.

    Im Hinblick auf die Bildung dieser Anteilsquote bestehen keine Bedenken (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC - juris, Rn. 62).

  • VG Potsdam, 05.05.2017 - 12 L 933/16

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Psychologie

    Der Antragsgegner hat für die Mitarbeiter B... (Anteile der Stellen 932 und 2594), L... (Anteil der Stelle 2594), U... (Stelle 628), R... (Stelle 666), G... (Anteil der Stelle 329), H...-O... (früher: H..., Anteil der Stelle 760), L... (Stelle 3520) und P... (Anteil der Stelle 2594) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume den Nachweis für die Qualifizierungsmöglichkeit geführt (Beschlüsse der 9. Kammer des VG Potsdam vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 19, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 18; vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 20 und vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1364715.NC -, juris Rn. 22).

    (1) Für den Bachelorstudiengang Patholinguistik errechnet sich auf der Grundlage der - auch derzeit wohl noch geltenden - Fachspezifischen Ordnung für das Bachelorstudium Patholinguistik an der Universität Potsdam vom 28. April 2010 (Amtl. Bekanntmachungen 18/2010, S. 538) in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 14. März 2012 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 10/2012, S. 268) ein von der Lehreinheit Psychologie zu erbringender Curricularanteil von 0, 1934 (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 40).

    (4) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul der Master-Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil von 0, 0660 anzuerkennen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 47).

    (5) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul des Master-Lehramtsstudiengangs LG zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil in Höhe von 0, 1260 zu berücksichtigen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 49).

  • VG Potsdam, 05.05.2017 - 12 L 945/16

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Psychologie Master

    Der Antragsgegner hat für die Mitarbeiter (Anteile der Stellen 932 und 2594), (Anteil der Stelle 2594), (Stelle 628), (Stelle 666), (Anteil der Stelle 329), ( Anteil der Stelle 760), (Stelle 3520) und (Anteil der Stelle 2594) bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume den Nachweis für die Qualifizierungsmöglichkeit geführt (Beschlüsse der 9. Kammer des VG Potsdam vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 19, vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 18; vom 26. Februar 2015 - VG 9 L 814/14 -, juris Rn. 20 und vom 22. Juli 2016 - VG 9 L 1364715.NC -, juris Rn. 22).

    (1) Für den Bachelorstudiengang Patholinguistik errechnet sich auf der Grundlage der - auch derzeit wohl noch geltenden - Fachspezifischen Ordnung für das Bachelorstudium Patholinguistik an der Universität Potsdam vom 28. April 2010 (Amtl. Bekanntmachungen 18/2010, S. 538) in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 14. März 2012 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 10/2012, S. 268) ein von der Lehreinheit Psychologie zu erbringender Curricularanteil von 0, 1934 (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 40).

    (4) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul der Master-Lehramtsstudiengänge LSIP und LSIP/SP zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil von 0, 0660 anzuerkennen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 47).

    (5) Für die von der Lehreinheit Psychologie für das EWS-Modul des Master-Lehramtsstudiengangs LG zu erbringende Dienstleistung ist ein Curricularanteil in Höhe von 0, 1260 zu berücksichtigen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 49).

  • VG Potsdam, 23.04.2015 - 9 L 916/14

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Bachelor

    Die Kammer hat keine Veranlassung, von den Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung und der Senatsbeschlüsse der Universität ... abzuweichen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 12 und 14, sowie vom 1. April 2014 - VG 9 L 570/13.NC -, aaO, Rn. 7 f.).

    Diese Festlegung, die durch den Senatsbeschluss vom 26. September 2012 beibehalten wurde, begegnet keinen Bedenken (Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 14).

    Die insoweit gebotene verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist im Eilverfahren wegen der erheblichen Schwierigkeiten regelmäßig auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 - VG 9 L 522/12.NC -, juris Rn. 57 m.w.N.).

  • VG Potsdam, 06.03.2014 - 9 L 657/13

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren)

  • VG Potsdam, 03.09.2018 - 12 L 1159/17

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Psychologie

  • VG Potsdam, 02.08.2018 - 12 L 1198/17

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Psychologie

  • VG Potsdam, 03.09.2018 - 12 L 266/18

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Psychologie Bachelor 4. FS

  • VG Potsdam, 02.08.2018 - 12 L 1071/17

    Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber

  • VG Potsdam, 13.07.2015 - 9 L 789/14

    Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 5 NC 33.17

    Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie an der

  • VG Schleswig, 30.11.2020 - 9 C 58/20

    Hochschulzulassung Psychologie - Stattgabe

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 5 NC 34.17

    Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie an der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VG Aachen, 07.11.2012 - 9 L 522/12.A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,33961
VG Aachen, 07.11.2012 - 9 L 522/12.A (https://dejure.org/2012,33961)
VG Aachen, Entscheidung vom 07.11.2012 - 9 L 522/12.A (https://dejure.org/2012,33961)
VG Aachen, Entscheidung vom 07. November 2012 - 9 L 522/12.A (https://dejure.org/2012,33961)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,33961) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus VG Aachen, 07.11.2012 - 9 L 522/12
    vgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 678.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2012 - 13 A 1311/12

    Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung von Tatsachenfragen im

    Auszug aus VG Aachen, 07.11.2012 - 9 L 522/12
    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2012 - 13 A 1311/12.A -, juris.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht