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   BSG, 26.11.1968 - 9 RV 724/66   

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https://dejure.org/1968,2183
BSG, 26.11.1968 - 9 RV 724/66 (https://dejure.org/1968,2183)
BSG, Entscheidung vom 26.11.1968 - 9 RV 724/66 (https://dejure.org/1968,2183)
BSG, Entscheidung vom 26. November 1968 - 9 RV 724/66 (https://dejure.org/1968,2183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Zu den Möglichkeiten der Berücksichtigung eines durch die Schädigung verhinderten beruflichen Aufstieges, hier eines Richters

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 22.10.1968 - 9 RV 230/68

    Die Begrenzung des nach DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 6 Abs 1 festzustellenden

    Auszug aus BSG, 26.11.1968 - 9 RV 724/66
    Die in BVG § § 4 und 6 DV § 30 Abs. 3 und 4 getroffenen Regelungen sind nicht systemwidrig oder willkürlich und verletzen nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung nach GG Art. 3 (vergleiche Urteil BSG 1968-10-22 9 RV 230/68 = SozR Nr. 4 zu § 6 DVO zu § Abs. 3 und 4 BVG v. = 30.7.1964).
  • LSG Bayern, 26.04.2012 - L 15 VS 2/06

    Soldatenversorgung - Berufsschadensausgleich - Beschränkung von Rechtsbehelfen -

    Denn dieses ist vom Bundessozialgericht vom Grundsatz her in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden, welche bereits auf die 1960er Jahre zurückgeht (vgl. nur BSGE 27, 69; 27, 178; BSG, Urteil vom 26.11.1968 - 9 RV 724/66).
  • BSG, 28.04.2005 - B 9a/9 VJ 1/04 R

    Berufsschadensausgleich - Richter - Vergleichseinkommen - Besoldungsgruppe -

    Die einschlägigen Regelungen der BSchAV sind weder systemwidrig noch willkürlich, sie verletzen auch nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Grundgesetz (Senatsurteil vom 26. November 1968 - 9 RV 724/66 -, KOV 1969, 29 = Praxis 1969, 181 mwN).
  • BSG, 30.10.1969 - 8 RV 635/68

    Zur Bemessung des Schadensausgleiches der Witwe eines gefallenen Majors auf der

    gruppen würde gerade die Anwärter auf hoch besoldete Stellen begünstigen, die dieser Besserstellung nach ihrer sozialen Position im Verhältnis zu den übrigen Beschädig- «ten im allgemeinen weniger bedürfen (BSG, Urteil vom 2601101968 - 9 RV 724/66)°.

    25070196? - 9 RV - BSG 279 69, 73; Urteil vom 270901968 7 8 RV 109/67; Urteil vom 26.11"1968 - 9 RV 724/66)o @ 6 BVG überschreitet auch nicht zum Nachteil '11.

  • LSG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - L 6 VG 2550/13
    Die einschlägigen Regelungen der BSchAV sind weder systemwidrig noch willkürlich, sie verletzen auch nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG); ob die gesetzliche Regelung in jeder Hinsicht befriedigend ist und vom Standpunkt der Beteiligten aus die denkbar gerechteste Lösung darstellt, haben die Fachgerichte nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 2, 135 und 280; 4, 18; vgl. auch BSG, Urteil vom 26. November 1968 - 9 RV 724/66 -, juris, Rz. 13).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.02.2021 - L 6 VG 1432/20
    Ob die gesetzliche Regelung in jeder Hinsicht befriedigend ist und vom Standpunkt der Beteiligten aus die denkbar gerechteste Lösung darstellt, haben die Fachgerichte nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 2, 135 und 280; 4, 18; vgl. auch BSG, Urteil vom 26. November 1968 - 9 RV 724/66 -, juris, Rz. 13).
  • BSG, 28.04.2005 - B 9a VJ 1/04 R

    Bestimmung der Höhe des Berufsschadensausgleichs (BSchA) - Umfang der sozialen

    Die einschlägigen Regelungen der BSchAV sind weder systemwidrig noch willkürlich, sie verletzen auch nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Grundgesetz (Senatsurteil vom 26. November 1968 - 9 RV 724/66 -, KOV 1969, 29 = Praxis 1969, 181 m.w.N.).
  • BSG, 30.09.1970 - 8 RV 77/69

    Zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Anwendbarkeit von DV § 30 Abs. 3 und 4,

    individuellen Berufserfolg an, weil der nach den 55 5 bis 5 DVO anzulegende Maßstab durch das tatsächlich erzielte überdurchschnittliche Einkommen widerlegt wird (BSG9 Urteil vom 260 November 4968 - 9 RV 724/66 -); eine unsachliche Differenzierung liegt nicht vor (BVerfG, aaO)° Ein nach der Besoldungsgruppe A 44 des BBesG errechneter Berufsschadensausgleich steht dem Kläger nach alledem nicht zuo Das Durchschnittseinkommen7 das dem Berufsschadensausgleich des Klägers zugrunde zu legen ist9 muß also nach 5 5 BVG ermittelt werden° Der Kläger hat nach den Feststellungen des LSG Volksschulbildung ohne abgeschlossene Berufsausbildung; das diesen Personen zuzuordnende Durchschnittseinkommen ist das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 des BBesG° Nun bestimmt 5 5 Abso 2 DVG 4968" daß dem Abschluß einer Berufsausbildung eine zehnjährige Tätigkeit bzwo eine fünfjährige selbständige Tätigkeit in dem Beruf gleichsteht" auf dessen Ausübung sich die Schädigungsfolgen nachteilig auswirkcno Das Berufungsgericht ist der Ansicht, diese Vorschrift, deren Anwendung eine Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 7 des BBesG zuließe" erfasse nur die Fälle? in denen der Berechtigte bereits vor der Schädigung zehn Jahre in abhängiger oder fünf Jahre in selbständiger Stellung tätig gewesen sei" weil andernfalls eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 kaum noch vorkommen könne; auch spreche der Wortlaut des 5 5 Abs° 2 DVD 4968 gegen die Anwendung auf den vorliegenden Fall" da 5 5 Abso 2 DVO die mehrjährige Berufsausübung der Berufsausbildung dann nicht gleich erachte, wenn diese Tätigkeit nicht geeignet "war", das wirtschaftliche Ergebnis der selbständigen Tätigkeit erheblich über das ohne Berufsausbildung erreichbare Maß zu fördern°.
  • BSG, 17.10.1974 - 8 RV 593/72

    Berechnung des Durchschnittseinkommens im Hinblick auf Berufsschadensausgleiches

    Für Beamte sind die Laufbahngruppeâ- des einfachen, mittleren, " gehobenen und höheren Dienstes, teilweise unterteilt nach verschiedenen Lebensaltersgruppen, maßgebend, dagegen nicht innerhalb der einzelnen Laufbahnen die jeweils zu ihnen gelhörenden Besoldungsgruppen (BSG 40 BV 477/66 vom 44. November 4968; 9 RV 724/66 vom 26. November 4968; 40 BV 240/68 vom 46. September 4970; 40 BV 566/74 vom 26. Januar 4972).
  • LSG Hessen, 14.12.1971 - L 4 V 655/70
    Bei der Abwägung der aufgezeigten Möglichkeiten gegeneinander kann um so weniger festgestellt werden, daß mehr für die von der Klägerin behauptete Berufsentwicklung bei glücklicher Heimkehr spräche, als dagegen (vgl. BSG im Urteil vom 25. Januar 1968 - 8 RV 373/67), als die Erfüllung persönlicher und fachlicher Voraussetzungen für eine solche Entwicklung allein noch nicht ausreichen können (vgl. BSG im Urteil vom 26. November 1968 - 9 RV 724/66; v. 30. September 1970 - 8 RV 73/70) und der individuelle Geschehensablauf nach dem Kriege schon rein örtlich ein ganz anderer gewesen sein kann.
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