Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 01.06.2017 - 9 S 1241/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,21603
VGH Baden-Württemberg, 01.06.2017 - 9 S 1241/17 (https://dejure.org/2017,21603)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.06.2017 - 9 S 1241/17 (https://dejure.org/2017,21603)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Juni 2017 - 9 S 1241/17 (https://dejure.org/2017,21603)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,21603) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer Pausenzeit als angemessener Nachteilsausgleich bei einer Diabetiserkrankung im Rahmen der schriftlichen Arbeiten der Zweiten juristischen Staatsprüfung; Prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Kandidaten; Angemessener Ausgleich der ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Zweite juristische Staatsprüfung - Nachteilsausgleich wegen Diabeteserkrankung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung einer Pausenzeit als angemessener Nachteilsausgleich bei einer Diabetiserkrankung im Rahmen der schriftlichen Arbeiten der Zweiten juristischen Staatsprüfung; Prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Kandidaten; Angemessener Ausgleich der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsvergünstigungen - Nachteilsausgleich wegen Diabetes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachteilsausgleich wegen Diabeteserkrankung in der Zweiten juristischen Staatsprüfung

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Prüflinge mit Beeinträchtigungen im Staatsexamen: Längere Pausen- und Bearbeitungszeiten?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3400
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.1993 - 9 S 2023/93

    Prüfungserleichterungen zum Ausgleich von Behinderungen, die die Schreibfähigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.06.2017 - 9 S 1241/17
    Gemessen daran liegen bei der Antragstellerin - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Nachteilsausgleich vor (zum fehlenden Beurteilungs- oder Ermessensspielraum des Prüfungsamts vgl. Senatsbeschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, VBlBW 1994, 31).

    Die typische Ausgleichsmaßnahme in schriftlichen Prüfungen ist die Verlängerung der Bearbeitungszeit; in Betracht kommt auch die Benutzung technischer Hilfsmittel (BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330; siehe auch Senatsbeschluss vom 26.08.1993, a.a.O.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 259).

    Zwar ist die medizinische Indikation eine - außer in den Fällen einer Diskrepanz zwischen dem medizinisch Notwendigen und dem prüfungsrechtlich Angemessenen auch besonders wichtige - Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit von Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.08.1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 17.90

    Ablegung der mündlichen Prüfung vor Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.06.2017 - 9 S 1241/17
    Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 17.90 -, BVerwGE 87, 258, 261 f.).
  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 35.14

    Rechtschreibstörung (Legasthenie); Abitur; schriftliche Prüfungen, Gebot der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.06.2017 - 9 S 1241/17
    Die typische Ausgleichsmaßnahme in schriftlichen Prüfungen ist die Verlängerung der Bearbeitungszeit; in Betracht kommt auch die Benutzung technischer Hilfsmittel (BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330; siehe auch Senatsbeschluss vom 26.08.1993, a.a.O.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 259).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2021 - 9 S 3423/20

    Humanmedizin - Anerkennung der Durchschnittsverlaufsnote des klinischen

    Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 01.06.2017 - 9 S 1241/17 -, juris; BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 259).

    Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht "überkompensiert" wird (Senatsbeschluss vom 01.06.2017 - 9 S 1241/17 - juris Rn. 11; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 259); ebenso wenig darf mit ihr eine Modifizierung der Prüfungsinhalte einhergehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.01.2021 - 9 S 3123/20 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 259).

  • VG München, 30.11.2020 - M 27 E 20.4147

    Verlegung von Ausbildungs- und Prüfungszeiten wegen der Corona-Pandemie

    Im Übrigen liegt es in der eigenen Verantwortung der Prüfungsbehörde, zu entscheiden, ob und in welcher Form ein Nachteilsausgleich zu gewähren wäre (VGH BW B.v. 1.6.2017 - 9 S 1241/17 - juris Rn. 14; VG München, U.v. 24.11.2015 - M 3 K 15.3025 - juris Rn. 33).

    Abgesehen davon liegt es in der eigenen Verantwortung der Prüfungsbehörde, zu entscheiden, ob und in welcher Art ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist (VGH BW B.v. 1.6.2017 - 9 S 1241/17 - juris Rn. 14; VG München, U.v. 24.11.2015 - M 3 K 15.3025 - juris Rn. 33).

  • OVG Saarland, 12.04.2019 - 2 B 136/19

    Nachteilsausgleich in der Abiturprüfung; Behinderung

    Den Schwierigkeiten eines Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen, ist durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung zu tragen.(Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 1.6.2017 - 9 S 1241/17 -, juris) Der Nachteilsausgleich dient gemäß § 14 Abs. 1 der Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung - Inklusionsverordnung(Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung vom 3. August 2015, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. August 2018 (Amtsbl. I S. 414).) - dazu, im Sinne der Chancengleichheit Benachteiligungen aufgrund von chronischen Erkrankungen, von Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu verringern und möglichst auszugleichen und betroffenen Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit auszuschöpfen und ihre Kompetenzen nachzuweisen.
  • VG Karlsruhe, 16.03.2021 - 11 K 3023/20

    Studienabschlussprüfung; pauschale Schreibzeitverlängerung für an Autismus

    Hier fehlte es der Beklagten an hinreichenden medizinischen Befundtatsachen, um die Angemessenheit einer alternativen Nachteilsausgleichsmaßnahme einschätzen zu können (vgl. zur Notwendigkeit solcher Tatsachen zur Beurteilung der Angemessenheit VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.06.2017 - 9 S 1241/17 - NJW 2017, 3400).
  • VG Saarlouis, 06.03.2019 - 1 L 175/19

    Nachteilausgleich und Notenschutz in der gymnasialen Oberstufe und der

    Vielmehr sind die ärztlichen Berichte nach § 16 Abs. 3 Satz 4 Inklusionsverordnung bei der pädagogischen Entscheidung über die Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs einzubeziehen - was vorliegend geschehen ist -, haben jedoch keine festlegende Wirkung.(Zur medizinischen Indikation als Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit von Ausgleichsmaßnahmen, vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 01.06.2017 - 9 S 1241/17 -, NJW 2017, 3400 (3401).) Die vorgenommene Differenzierung zwischen den Fächern Mathematik und Biologie sowie den Fächern Deutsch, Geschichte, Religion ect.
  • VG Bayreuth, 17.01.2022 - B 3 E 21.1275

    Nachteilsausgleich, Umwandlung der Prüfungsform, Überkompensation, Dauerleiden,

    Demzufolge ist die Entscheidung, welche Prüfungserleichterungen bei einem bestimmten Krankheitsbild rechtlich geboten sind, auch allein Sache des Gerichts (vgl. VG München, U.v. 24.11.2015 - 3 K 15.3025 - BeckRS 2016, 43046; VG Freiburg, U.v. 5.8.2021 - 1 K 3332/20 - BeckRS 2021, 32613 Rn. 34; VGH BW, B.v. 26.8.1993 - 9 S 2023/93 - NVwZ 1994, 598, B.v. 1.6.2017 - 9 S 1241/17 - NJW 2017, 3400 Rn. 14).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht