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   VGH Baden-Württemberg, 17.12.1991 - 9 S 915/90   

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VGH Baden-Württemberg, 17.12.1991 - 9 S 915/90 (https://dejure.org/1991,8611)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.12.1991 - 9 S 915/90 (https://dejure.org/1991,8611)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Dezember 1991 - 9 S 915/90 (https://dejure.org/1991,8611)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur Erstattung geleisteter Beiträge bei Ausscheiden aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 24.11.1986 - 1 BvR 772/85

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Beitragserstattung - Anwartschaft -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.1991 - 9 S 915/90
    Die Beitragserstattung ist vielmehr eine besondere Billigkeitsregelung, die dem Versicherten das Gefühl ersparen soll, Beiträge "umsonst" geleistet zu haben (BVerfGE 22, 349, 367; BVerfG, NJW 1988, 250; Senatsurteil vom 15.6.1989 - 9 S 3268/87 -).

    Ob die Erstattung von Beiträgen überhaupt in den Schutzbereich des Eigentumsrechts fällt, mag offenbleiben (so geschehen in BVerfG, NJW 1988, 250), denn jedenfalls dient sie, anders als Renten und Rentenanwartschaften, nicht der Existenzsicherung (BSG, a.a.O., zum Erstattungsausschluß von Nachversicherungsbeiträgen nach § 82 Abs. 8 AVG).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.1989 - 9 S 3268/87

    Rechtsanwaltsversorgung: Zur Beitragserstattung nach Beendigung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.1991 - 9 S 915/90
    Die Beitragserstattung ist vielmehr eine besondere Billigkeitsregelung, die dem Versicherten das Gefühl ersparen soll, Beiträge "umsonst" geleistet zu haben (BVerfGE 22, 349, 367; BVerfG, NJW 1988, 250; Senatsurteil vom 15.6.1989 - 9 S 3268/87 -).
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.1991 - 9 S 915/90
    Der Schutzbereich umfaßt vermögenswerte Rechtspositionen, die dem Rechtsträger nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen (wobei unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes nicht nur die Beitragsanteile des Versicherten, sondern auch die Arbeitgeberanteile zu berücksichtigen sind) und der Existenzsicherung des Versicherten dienen (BVerfGE 69, 272, 300 ff.; 72, 9, 19).
  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.1991 - 9 S 915/90
    Die Beitragserstattung ist vielmehr eine besondere Billigkeitsregelung, die dem Versicherten das Gefühl ersparen soll, Beiträge "umsonst" geleistet zu haben (BVerfGE 22, 349, 367; BVerfG, NJW 1988, 250; Senatsurteil vom 15.6.1989 - 9 S 3268/87 -).
  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.1991 - 9 S 915/90
    Der Schutzbereich umfaßt vermögenswerte Rechtspositionen, die dem Rechtsträger nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen (wobei unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes nicht nur die Beitragsanteile des Versicherten, sondern auch die Arbeitgeberanteile zu berücksichtigen sind) und der Existenzsicherung des Versicherten dienen (BVerfGE 69, 272, 300 ff.; 72, 9, 19).
  • OVG Saarland, 14.04.1997 - 1 R 5/95

    Satzung des Versorgungswerkes; Rechtsanwaltskammer des Saarlandes; Ausgeschiedene

    Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß es sich bei der satzungsmäßigen Regelung über die Beitragserstattung bei Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk insgesamt um eine Billigkeitsmaßnahme handelt, durch die dem Versicherten das Gefühl erspart werden soll, er habe seine Beiträge "umsonst" geleistet, und daß ohne eine ausdrückliche Regelung kein aus dem Versicherungsverhältnis abzuleitender Rechtsanspruch auf Beitragserstattung besteht so für die entsprechende Regelung in der gesetzlichen Sozialversicherung BVerfG, Beschlüsse vom 28.11.1967, BVerfGE 22, 349 (367), und vom 24.11.1986, NJW 1988, 250 (251); ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1991 - 9 S 915/90 -, in bezug auf die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg, sowie OVG Koblenz, Urt. v. 20.6.1995, DVBl. 1996, 1204 = NJW 1995, 3139, in bezug auf die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz).

    Einzuräumen ist allerdings, daß das Possessivpronomen "seiner" - für sich gesehen - im gegebenen Zusammenhang sowohl die Quelle (Herkunft) der Leistungen bezeichnen als auch die Zuordnung von Drittleistungen zum Renten- oder Beitragskonto des Mitglieds beinhalten könnte (so jedenfalls VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1991, aaO, Seite 10 f.).

    Die Überleitung von Beiträgen auf andere Versorgungswerke bezieht, wovon die Bekl ganz selbstverständlich ausgeht, auch Nachversicherungsbeiträge ein, weil Überleitungen die volle Übertragung von Rentenanwartschaften zum Inhalt haben (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1991, aaO, Seite 11).

    Demgegenüber heißt es für den Fall der Übertragung von Beiträgen auf ein anderes berufsständisches Versorgungswerk, daß "die geleisteten Beiträge" übergeleitet werden, womit alle dem Beitrags- und Rentenkonto zugeflossenen, also auch Sachversicherungsbeiträge gemeint sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1991, aaO, Seite 11).

    Dem kommt ebensowenig eine größere Reichweite zu wie den vergleichbaren Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung, an die sie sich anlehnt (vgl. § 124 IV Satz 1 AVG für den früheren beziehungsweise § 185 II Satz 1 SGB VI für den aktuellen Rechtszustand) - so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1991, aaO, Seite 11 f.

    Es fehlen mithin - soweit hier von Bedeutung - sowohl eine formellgesetzliche Verpflichtung des Satzungsgebers zu bestimmen, daß bei Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk Beiträge erstattet oder auf ein anderes Versorgungswerk übertragen werden, als auch eine gesetzliche Ermächtigung, den Umfang des Erstattungsanspruchs durch Satzung zu regeln eine solche gesetzliche Regelung besteht beispielsweise in Rheinland-Pfalz, vgl. dazu OVG Koblenz, Urt. v. 20.6.1995, aaO; in Baden-Württemberg hat der Gesetzgeber lediglich angeordnet, daß die Satzung für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft überhaupt Bestimmungen über die Erstattung der Beiträge zu treffen hat, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1991, aaO, Seite 7).

  • OVG Niedersachsen, 27.02.2024 - 8 PA 8/24

    Altersrente; Beitragserstattung; Bestandskraft; Mindestbeiträge;

    Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt jedenfalls nicht vor, weil die Erstattung von Beiträgen, anders als Renten und Rentenanwartschaften, nicht der Existenzsicherung dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.12.1991 - 9 S 915/90 -, juris Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 26. April 1996 - 3 L 14/95 -, NJW-RR 1997, 634, juris Rn. 23; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 -, juris Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.6.1995 - 6 A 10645/94 -, DVBl. 1996, 1204 , juris Rn. 31; OVG des Saarlandes, Urt. v. 14.4.1997 - 1 R 5/95 -, AnwBl. 1998, 164, juris Rn. 76; BSG, Urt. v. 14.9.1989 - 4 RA 27/89 -, juris Rn. 17; v. 29.6.2000 - B 4 RA 57/98 R -, BSGE 86, 262, juris Rn. 165).

    Erst recht ist die Regelung nicht willkürlich; vielmehr ist es der Regelfall in einem Versicherungsverhältnis, dass Beiträge bei dem Versicherer verbleiben, wenn der Leistungsfall - hier wegen Nichterfüllung der zeitlichen Voraussetzungen - nicht eintritt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.12.1991 - 9 S 915/90 -, juris Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.6.1995 - 6 A 10645/94 -, DVBl. 1996, 1204 , juris Rn. 32).

  • BVerwG, 15.03.2016 - 10 B 23.15

    Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen eines Rechtsanwalts durch Zahlung an

    Es hätte hierzu insbesondere deshalb Ausführungen in der Beschwerdebegründung bedurft, weil eine Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen oder sonstigen Beiträgen, welche der ehemalige Arbeitgeber an den Rentenversicherungsträger geleistet hat, an den Nachversicherten in der Rechtsprechung allgemein abgelehnt wird, soweit sie nicht gesetzlich für den Rentenversicherungsträger bzw. in der Satzung der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung vorgesehen ist (vgl. BSG, Urteile vom 14. September 1989 - 4 RA 27/89 - SozR 2200 § 1303 Nr. 35 S. 100 f. und vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 57/98 R - juris Rn. 162 ff., 168; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 9 S 915/90 - juris Rn. 13 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 20. Juni 1995 - 6 A 10465/94 - DVBl 1996, 1204; OVG Schleswig, Urteil vom 26. April 1996 - 3 L 14/95 - NJW-RR 1997, 634 und OVG Saarlouis, Urteil vom 14. April 1997 - 1 R 5/95 - AnwBl. 1998, 164).
  • VG München, 28.04.2008 - M 3 K 07.1882

    Satzungsänderung

    Nicht erfasst werden die hierfür entrichteten Beiträge, die lediglich Berechnungs- und Bemessungsfaktoren für die Versicherungsleistungen sind (BVerfGE vom 24. November 1986, Az. 1 BvR 772/85, 1 BvR 773/85, 1 BvR 939/85, in NJW 1988, S. 250-251; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1991, Az. 9 S 915/90)).

    (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1991, Az. 9 S 915/90 m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 16.08.2012 - 3 K 1651/10

    Die im Jahr 2005 gewährte Beitragsrückerstattung einer berufsständischen

    Denn das Risiko, bei Nichterfüllung der zeitlichen (oder sonstigen) Voraussetzungen den Versicherungsschutz zu verlieren (hier: den Anspruch auf eine Altersrente oder eine Kapitalablösung nach § 13 der Satzung 2005 durch den Tod der Erblasserin vor Vollendung des 65. Lebensjahres ) gehört zum Wesen der Versicherung (Urteile des Verwaltungsgerichtshofs -VGH- Baden-Württemberg vom 17. Dezember 1991 9 S 915/90, juris; vom 15. August 1989 9 S 3268/87, juris).
  • VG Freiburg, 22.02.2007 - 4 K 419/05

    Frist zu Beantragung der Erstattung von Beiträgen betreffend die

    Das Gesetz ermächtigt damit den Satzungsgeber zu einer Voll- oder Teilerstattung sowie auch zu einem völligen Ausschluss einer Beitragsrückerstattung ( VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.12.1991 - 9 S 915/90 - und vom 15.06.1989 - 9 S 3268/87 - ).
  • VG Düsseldorf, 18.10.2006 - 20 K 4941/05

    Streit über die Erstattungsfähigkeit von Beiträgen zum juristischen

    Rechtlich ist daher sowohl eine Voll- oder Teilerstattung als auch der völlige Ausschluss einer Erstattung zulässig, OVG Saarland, Urteil vom 29.07.1998 - 1 R 387/96 - NJW-RR 1999, 134, Urteil vom 14.04.1997 - 1 R 5/95 - AnwBl. 1998, 164 und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 05.08.1997 - 1 B 144/97 - NJW-RR 1998, 784; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 17.12.1991 - 9 S 915/90 - Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.1995 - 6 A 10465/94 - DVBl 1996, 1204;.
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