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   BAG, 06.05.2014 - 9 AZR 724/12   

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BAG, 06.05.2014 - 9 AZR 724/12 (https://dejure.org/2014,18574)
BAG, Entscheidung vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12 (https://dejure.org/2014,18574)
BAG, Entscheidung vom 06. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 (https://dejure.org/2014,18574)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst - und die Frage des Anforderungsprofils

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber hat Festlegung des Anforderungsprofils hinsichtlich Anforderungen der zu besetzenden Stelle darzulegen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Im Konkurrentenklageverfahren genügt öffentlicher Arbeitgeber seiner Darlegungslast zum Anforderungsprofil nicht durch Verweis auf Entgeltgruppe

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Konkurrentenklage - Anforderungsprofil

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 148, 123
  • MDR 2014, 1331
  • NZA 2015, 446
  • BB 2014, 1971
  • DB 2014, 1994
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 807/05

    Benachteiligung wegen Schwerbehinderung

    Auszug aus BAG, 06.05.2014 - 9 AZR 724/12
    Durch das Anforderungsprofil sollen ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 32 mwN, BAGE 119, 262) .

    Die Festlegung des Anforderungsprofils muss deshalb im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 33 mwN, BAGE 119, 262) , dh.

    Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil auch trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von Verfassungs wegen gewährten Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Kontrolle (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - aaO) .

    Der Festlegung einer formalen Ausbildungsqualifikation kommt die Aufgabe zu, die durch eine Prüfung nachgewiesene Befähigung zur Erledigung bestimmter Aufgaben abstrakt zu beschreiben (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 34, BAGE 119, 262) .

    Auch ansonsten ist ein akademischer Zuschnitt dieser Stelle (vgl. BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 40 mwN, aaO) nicht dargetan.

    Ferner hat die Beklagte nicht dargelegt, welche konkreten arbeitsplatzbezogenen Fähigkeiten und Kenntnisse (vgl. BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 37, aaO) für die ausgeschriebene Stelle benötigt werden, die dem Kläger im Rahmen seines Studiums der Architektur an der Fachhochschule K nicht vermittelt wurden.

  • BAG, 12.10.2010 - 9 AZR 518/09

    Konkurrentenklage - Mindestbeschäftigung - Befristung

    Auszug aus BAG, 06.05.2014 - 9 AZR 724/12
    Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden ( BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - Rn. 16 mwN, BAGE 136, 36) .

    Verfassungsrechtlich ist ebenso der Zugang zu Beförderungsämtern geschützt (BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - aaO) .

    Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - aaO; 7. September 2004 - 9 AZR 537/03 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 112, 13) .

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus BAG, 06.05.2014 - 9 AZR 724/12
    Mit dem Anforderungsprofil wird somit die Zusammensetzung des Bewerberfelds gesteuert und eingeengt (BVerwG 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - Rn. 27, BVerwGE 147, 20) .

    Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - Rn. 15 mwN; BVerwG 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - aaO) .

  • BVerfG, 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11

    Organisationsermessen des Dienstherrn auch hinsichtlich der Frage, ob eine

    Auszug aus BAG, 06.05.2014 - 9 AZR 724/12
    Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. BVerfG 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - Rn. 12) .

    Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - Rn. 15 mwN; BVerwG 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - aaO) .

  • BAG, 07.09.2004 - 9 AZR 537/03

    Konkurrentenklage

    Auszug aus BAG, 06.05.2014 - 9 AZR 724/12
    Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - aaO; 7. September 2004 - 9 AZR 537/03 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 112, 13) .
  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09

    Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber;

    Auszug aus BAG, 06.05.2014 - 9 AZR 724/12
    Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen (vgl. BVerwG 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - Rn. 19, BVerwGE 141, 361) .
  • BAG, 18.09.2007 - 9 AZR 672/06

    Konkurrentenklage - Justizgewährleistungsanspruch

    Auszug aus BAG, 06.05.2014 - 9 AZR 724/12
    Öffentliche Ämter iSv. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 23, BAGE 126, 26; 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 19, BAGE 124, 80) .
  • BAG, 19.02.2008 - 9 AZR 70/07

    Konkurrentenklage - Schadensersatz

    Auszug aus BAG, 06.05.2014 - 9 AZR 724/12
    Öffentliche Ämter iSv. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 23, BAGE 126, 26; 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 19, BAGE 124, 80) .
  • BVerwG, 16.10.2008 - 2 A 9.07

    Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beamten und Soldaten; Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus BAG, 06.05.2014 - 9 AZR 724/12
    es dürfen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen (vgl. BVerwG 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Rn. 54, BVerwGE 132, 110) .
  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

    Auszug aus BAG, 06.05.2014 - 9 AZR 724/12
    aa) Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest (BVerwG 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Rn. 17) .
  • BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 142/04

    Konkurrentenklage

  • BVerwG, 25.09.2012 - 1 WB 44.11

    Konkurrentenstreit; Auswahlentscheidung; gerichtliche Kontrolle; Statuszuschlag;

  • LAG Köln, 18.04.2012 - 9 Sa 1222/11

    Zulässigkeit der Ausschreibung einer Stelle nur für Bewerber mit abgeschlossenem

  • ArbG Köln, 16.09.2011 - 19 Ca 9124/10

    Willkür einer Differenzierung zwischen den Hochschulabschlüssen FH und TH/TU in

  • ArbG Köln, 04.09.2015 - 17 Ga 77/15

    Absage im öffentlichen Dienst: Bewerber haben Anspruch auf Begründung

    Art. 33 Abs. 2 GG begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessenfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl sowie ein subjektives Recht eines jeden Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (vgl. nur BAG, Urt. v. 06.05.2014 - 9 AZR 724/12).
  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 554/13

    Anspruch auf Teilnahme an einem Stellenbesetzungsverfahren im öffentlichen Dienst

    Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 10 mwN) .

    Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 12) .

    Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 13 mwN) .

    Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil auch trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von Verfassungs wegen gewährten Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Kontrolle (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 14 mwN) .

    Die Eingruppierung richtet sich grundsätzlich nach der zu verrichtenden Tätigkeit, nicht aber die zu verrichtende Tätigkeit nach der Eingruppierung (vgl. BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 16) .

    Art. 33 Abs. 2 GG gewährt dem öffentlichen Arbeitgeber nicht das Recht, ohne nachvollziehbare Gründe Stellen mit überqualifizierten Bewerbern zu besetzen (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 17) .

  • LAG Düsseldorf, 16.06.2017 - 11 SaGa 4/17

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Aussetzung der Entscheidung über die Besetzung

    Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden (vgl. BAG vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12 in NZA 2015, 446; BAG vom 12.10.2010 - 9 AZR 518/09 in BAGE 136, 36).

    Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. BVerfG 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 in NVwZ 2012, 368; BAG vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12 a.a.O.; BAG vom 23.01.2007 - 9 AZR 492/06 in NZA 2007, 1450).

    Öffentliche Ämter i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (vgl. BAG vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12 a.a.O.; BAG 19.02.2008 - 9 AZR 70/07 in BAGE 126, 26; BAG vom 18.09.2007 - 9 AZR 672/06 in BAGE 124, 80).

    Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (vgl. BAG vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12 a.a.O.; BAG vom 12.10.2010 - 9 AZR 518/09 a.a.O.; BAG vom 07.04.2011 - 8 AZR 679/09 in NZA 2011, 1184; BAG vom 07.09.2004 - 9 AZR 537/03 in BAGE 112, 13).

    Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist (vgl. BAG vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12 a.a.O.; BAG vom 07.04.2001 - 8 AZR 679/09 a.a.O.; BAG 15.03.2005 - 9 AZR 142/04 in BAGE 114, 80).

    Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen (vgl. BAG vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12 a.a.O.; BVerwG vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 in BVerwGE 141, 361).

    Durch das Anforderungsprofil sollen ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden (vgl. BAG vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12 a.a.O.; BAG vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 in BAGE 119, 262).

    Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (vgl. BVerfG vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 a.a.O.; BAG vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12 a.a.O.).

    Dem Anforderungsprofil dürfen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen (vgl. BAG vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12 a.a.O.; BAG vom 17.01.2006 - 9 AZR 226/05 in NZA 2006, 1064).

    Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil auch trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von Verfassungswegen gewährten Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Kontrolle (vgl. BAG vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12 a.a.O.; BAG 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 a.a.O).

    Er hat sachlich nachvollziehbar vorzutragen, dass seine Festlegung des Anforderungsprofils den Anforderungen der zu besetzenden Stelle entspricht und den gestellten Anforderungen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen (vgl. BAG vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12 a.a.O.

    Sie hat sachlich nachvollziehbar vorzutragen, dass die Festlegung des Anforderungsprofils den Anforderungen der zu besetzenden Stelle entspricht und den gestellten Anforderungen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen (vgl. BAG vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12 a.a.O.).

    Die Beklagte ist dafür beweispflichtig, dass die Festlegung des Anforderungsprofils den Anforderungen der zu besetzenden Stelle entspricht und den gestellten Anforderungen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen (vgl. BAG vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12 a.a.O.).

    Der Verfügungskläger macht einen solchen Anspruch nicht gelten, denn er verlangt mit dem Hauptsacheverfahren, welches durch die vorliegende einstweilige Verfügung abgesichert werden soll, lediglich nach den in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung chancengleich an dem Bewerbungsverfahren teilnehmen zu können (vgl. BAG vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12 a.a.O.; BAG vom 12.10.2010 - 9 AZR 518/09 a.a.O.; BAG vom 07.04.2011 - 8 AZR 679/09 in NZA 2011, 1184; BAG vom 07.09.2004 - 9 AZR 537/03 in BAGE 112, 13).

  • ArbG Köln, 22.05.2020 - 1 Ga 34/20
    Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden ( siehe etwa BAG, Urteil vom 15.03.2005 - 9 AZR 142/04, AP Nr. 62 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III. 2. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12, AP Nr. 75 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu I. 1. der Gründe m.w. Nachw. ).

    Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet ( BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 1. der Gründe unter Hinweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11, Rn. 12) .

    Öffentliche Ämter i.S. von Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (siehe statt vieler BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 1. der Gründe m. zahlr. Nachw. ).

    Verfassungsrechtlich ist ebenso der Zugang zu Beförderungsämtern geschützt (BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 1. der Gründe ).

    Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 1. der Gründe m.w. Nachw. ).

    aa) Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist ( BAG, Urteil vom 15.03.2005 - 9 AZR 142/04, a.a.O., zu III. 2. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 2. a) der Gründe ).

    (1) Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest ( BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 2. a) aa) der Gründe unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11, Rn. 17 ).

    Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen ( BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 2. a) aa) der Gründe unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09, Rn. 19 ).

    Durch das Anforderungsprofil sollen ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden ( BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 2. a) aa) der Gründe m.w. Nachw. ).

    Mit dem Anforderungsprofil wird somit die Zusammensetzung des Bewerberfelds gesteuert und eingeengt ( BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 2. a) aa) der Gründe unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13, Rn. 27 ).

    Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen ( BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 2. a) aa) der Gründe unter Hinweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11, Rn. 15 und BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13, a.a.O. ).

    Die Festlegung des Anforderungsprofils muss deshalb im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein ( BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05, AP Nr. 13 zu § 81 SGB IX, zu A. II. 3. b) aa) (1) der Gründe; BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 2. a) bb) der Gründe ), d.h. es dürfen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen ( BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 2. a) bb) der Gründe unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.10.2008 - 2 A 9.07, Rn. 54 ).

    Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil auch trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von Verfassungs wegen gewährten Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Kontrolle (BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 2. a) bb) der Gründe ).

    (1) Unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 3 der Rechnungsprüfungsordnung der Verfügungsbeklagten in der Fassung der 8. Änderung vom 18.12.2013 festgelegten Qualifikationen des xxxxx des xxxxxx, wonach dieser persönlich und fachlich für die Aufgaben des xxxxxx geeignet und über eine umfassende Kenntnis der gesamten städtischen Verwaltung verfügen soll, insbesondere die für die Durchführung seiner Prüfungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf verwaltungsrechtlichem , kameralistischem, kaufmännischem und technischem Gebiet besitzen muss ( Hervorhebungen durch das Gericht ), sowie insbesondere im Hinblick auf die vom xxxx des xxxxxxx nach § 2 Abs. 4 der Rechnungsprüfungsordnung der Verfügungsbeklagten in der Fassung der 8. Änderung vom 18.12.2013 zu verrichtenden Aufgaben, wie sie auch in der hausinternen Stellenausschreibung unter der Überschrift "Zu den Schwerpunktaufgaben der Amtsleitung gehören:" im Einzelnen zum Ausdruck kommen, ist es durchaus als sachgerecht anzusehen, das Anforderungsprofil auf ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Verwaltungswissenschaften, alternativ einen abgeschlossenen Diplom-/Bachelor-studiengang der FHöV zu beschränken und nicht (auch) ein (wirtschafts-)wissen-schaftliches Hochschulstudium oder eine wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung ausreichen zu lassen, zumal ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Verwaltungswissenschaften und ein abgeschlossener Diplom-/Bachelorstudiengang der FHöV weitaus konkreter auf die vom xxxx des xxxxxx der Verfügungsbeklagten wahrzunehmenden Aufgaben zugeschnitten sind, als ein (wirtschafts-)wissenschaftliches Hochschulstudium oder eine wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung, wie dies die Verfügungsbeklagte in der Klageerwiderung vom 18.05.2020 (dort auf den Seiten 4 ff.) anschaulich dargetan und worauf zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen Bezug genommen wird, so dass auch ein Bezug des in der hausinternen Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils zu den tatsächlichen Anforderungen der zu besetzenden Stelle vorhanden ist, wie er von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefordert wird (vgl. BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 2. b) cc) der Gründe ).

  • ArbG Düsseldorf, 18.10.2018 - 7 Ca 1522/18
    Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 -).

    Öffentliche Ämter iSv. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 -).

    Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - 7. September 2004 - 9 AZR 537/03 -).

    Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - 15. März 2005 - 9 AZR 142/04 - LAG Düsseldorf 16. Juni 2017 - 11 SaGa 4/17 -).

    Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil auch trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von Verfassungs wegen gewährten Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Kontrolle (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - mwN.; 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - BVerwG 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 -).

    Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen in diesem Fall auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - mwN.; BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - LAG Düsseldorf 16. Juni 2017 - 11 SaGa 4/17 -).

    Folge dessen ist, dass der in Anwendung des Anforderungsprofils zu Unrecht Ausgeschlossene am Auswahlverfahren zu beteiligen (vgl. BAG 6. Mai 6014 - 9 AZR 724/12 -) und unter Beachtung seines Bewerberverfahrensanspruchs zu entscheiden ist, ob er nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG die Stelle bekommt.

    der Entscheidungsgründe dargestellt, folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - 7. September 2004 - 9 AZR 537/03 -).

  • ArbG Düsseldorf, 21.11.2018 - 12 Ca 1521/18
    Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 -) .

    Öffentliche Ämter iSv. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 -) .

    Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - 7. September 2004 - 9 AZR 537/03 -) .

    Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - 15. März 2005 - 9 AZR 142/04 - LAG Düsseldorf 16. Juni 2017 - 11 SaGa 4/17 -) .

    Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil auch trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von Verfassungs wegen gewährten Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Kontrolle (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - mwN.; 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - BVerwG 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 -) .

    Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen in diesem Fall auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - mwN.; BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - LAG Düsseldorf 16. Juni 2017 - 11 SaGa 4/17 -) .

    Folge dessen ist, dass der in Anwendung des Anforderungsprofils zu Unrecht Ausgeschlossene am Auswahlverfahren zu beteiligen (vgl. BAG 6. Mai 6014 - 9 AZR 724/12 -) und unter Beachtung seines Bewerberverfahrensanspruchs zu entscheiden ist, ob er nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG die Stelle bekommt.

    (1) Wie unter I. 2. a) aa) der Entscheidungsgründe dargestellt, folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - 7. September 2004 - 9 AZR 537/03 -) .

  • ArbG Düsseldorf, 08.10.2018 - 9 Ca 4352/18
    Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 -) .

    Öffentliche Ämter iSv. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 -) .

    Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - 7. September 2004 - 9 AZR 537/03 -) .

    Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - 15. März 2005 - 9 AZR 142/04 - LAG Düsseldorf 16. Juni 2017 - 11 SaGa 4/17 -) .

    Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil auch trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von Verfassungs wegen gewährten Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Kontrolle (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - mwN.; 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - BVerwG 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 -) .

    Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen in diesem Fall auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - mwN.; BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - LAG Düsseldorf 16. Juni 2017 - 11 SaGa 4/17 -) .

    Folge dessen ist, dass der in Anwendung des Anforderungsprofils zu Unrecht Ausgeschlossene am Auswahlverfahren zu beteiligen (vgl. BAG 6. Mai 6014 - 9 AZR 724/12 -) und unter Beachtung seines Bewerberverfahrensanspruchs zu entscheiden ist, ob er nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG die Stelle bekommt.

    (1) Wie unter I. 2. a) aa) der Entscheidungsgründe dargestellt, folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - 7. September 2004 - 9 AZR 537/03 -) .

  • ArbG Düsseldorf, 26.10.2018 - 14 Ca 4462/18

    Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages

    Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 -) .

    Öffentliche Ämter iSv. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 -) .

    Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - 7. September 2004 - 9 AZR 537/03 -) .

    Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - 15. März 2005 - 9 AZR 142/04 - LAG Düsseldorf 16. Juni 2017 - 11 SaGa 4/17 -) .

    Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil auch trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von Verfassungs wegen gewährten Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Kontrolle (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - mwN.; 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - BVerwG 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 -) .

    Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen in diesem Fall auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - mwN.; BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - LAG Düsseldorf 16. Juni 2017 - 11 SaGa 4/17 -) .

    Folge dessen ist, dass der in Anwendung des Anforderungsprofils zu Unrecht Ausgeschlossene am Auswahlverfahren zu beteiligen (vgl. BAG 6. Mai 6014 - 9 AZR 724/12 -) und unter Beachtung seines Bewerberverfahrensanspruchs zu entscheiden ist, ob er nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG die Stelle bekommt.

  • LAG Baden-Württemberg, 03.11.2014 - 1 Sa 13/14

    Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers - "abschreckende" Einladung zu

    Die Festlegung des Anforderungsprofils muss deshalb sachlich nachvollziehbar sein (BAG 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 - AP SGB IX § 81 Nr. 13; BAG 07.04.2011 aaO Rn 45; BAG 06.05.2014 - 9 AZR 724/12 - ZTR 2014, 610).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.09.2019 - 5 SaGa 2/19

    Einstweilige Verfügung - abgebrochenes Stellenbesetzungsverfahrens - öffentlicher

    Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf eine chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 33, juris = NZA 2018, 515; BAG, Urteil vom 06. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 10, juris = ZTR 2014, 610).

    Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil auch trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von Verfassungs wegen gewährten Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Kontrolle (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 - 9 AZR 554/13 - Rn. 16, juris = ZTR 2015, 448; BAG, Urteil vom 06. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 14, juris = ZTR 2014, 610).

    Art. 33 Abs. 2 GG berechtigt den öffentlichen Arbeitgeber nicht, ohne nachvollziehbare Gründe Stellen mit überqualifizierten Bewerbern zu besetzen (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 - 9 AZR 554/13 - Rn. 23, juris = ZTR 2015, 448; BAG, Urteil vom 06. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 17, juris = ZTR 2014, 610).

    Die Eingruppierung richtet sich grundsätzlich nach der zu verrichtenden Tätigkeit, nicht aber die zu verrichtende Tätigkeit nach der Eingruppierung (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 - 9 AZR 554/13 - Rn. 18, juris = ZTR 2015, 448; BAG, Urteil vom 06. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 16, juris = ZTR 2014, 610).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.05.2018 - 10 Sa 163/18

    Wachpolizist - charakterliche Eignung

  • BAG, 19.05.2015 - 9 AZR 837/13

    Konkurrentenklage - Zulassung zum Bewerbungsverfahren

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2015 - 6 Sa 465/14

    Schwerbehinderung - öffentlicher Dienst - unterbliebene Einladung zum

  • BAG, 19.12.2019 - 6 AZR 59/19

    Stichtagsregelung im Tarifvertrag - Art. 3 Abs. 1 GG

  • LAG Köln, 08.04.2021 - 6 SaGa 6/20

    Konkurrentenklage; Überqualifikation

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2014 - 5 SaGa 1/14

    Ausschreibung einer Stellung in der Kommunalverwaltung ausschließlich für Beamte

  • ArbG Düsseldorf, 25.05.2022 - 8 Ca 1287/22
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2019 - 2 MB 3/19

    Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch, wenn bei der Wahl von

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.05.2020 - 21 Sa 1516/19

    Auflösend bedingter Arbeitsvertrag mit einer Lehrkraft als Quereinsteigerin -

  • ArbG Bonn, 14.06.2018 - 3 Ca 406/18

    BAMF verliert Verfahren über die Entfristung einer Bonner Mitarbeiterin

  • LAG Sachsen-Anhalt, 21.11.2022 - 8 SaGa 5/22

    Bewerbungsverfahrensanspruch - österreichischer Staatsbürger - Anforderungsprofil

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.10.2020 - 5 SaGa 933/20

    Stellenausschreibung - Anforderungsprofil

  • LAG Schleswig-Holstein, 21.11.2018 - 6 SaGa 6 öD/18

    Einstweilige Verfügung, Stellenbesetzung, Unterlassung, Konkurrentenklage,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2016 - 6 B 253/16

    Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Mitkonkurrenten im

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 21 SaGa 300/20

    Benachteiligung eines freigestellten Personalratsmitglieds - einstweiliger

  • LAG Hamm, 26.05.2023 - 6 SaGa 3/23

    Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz; Rechtsschutz gegen den

  • LAG Köln, 23.05.2023 - 4 Sa 7/23

    Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens eines öffentlichen Arbeitgebers;

  • LAG Köln, 01.04.2021 - 8 Sa 764/20

    Konkurrentenklage; Anforderungsprofil

  • LAG Hamm, 04.07.2019 - 11 SaGa 13/19
  • LAG Sachsen, 17.09.2021 - 2 Sa 341/20

    Konkurrentenstreit - Ernsthaftigkeit der Bewerbung

  • ArbG Köln, 16.11.2022 - 9 Ca 3922/22
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - 60 PV 11.15

    Einstellung; Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit; Badmanager; Berliner

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.09.2021 - 3 Sa 110/21

    Konkurrentenklage - endgültige Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle vor

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2015 - 7 Sa 134/15

    Auswahlentscheidung im öffentlichen Dienst

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.04.2023 - 1 Sa 295/22

    Entschädigung nach dem AGG - Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu

  • ArbG Essen, 19.09.2018 - 6 Ca 1409/18
  • LAG Hamm, 18.04.2019 - 17 Sa 696/18

    Recht des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung von Informationen über die

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2014 - 2 SaGa 2/14

    Ausschreibung einer Stelle in der Kommunalverwaltung ausschließlich für Beamte

  • ArbG Düsseldorf, 16.12.2016 - 14 Ga 77/16

    Konkurrentenklage, Auswahl, Ermessen, Einer-Liste, Vorauswahl, Verengung des

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.12.2018 - 2 MB 12/18

    Notenanforderung für die Zulassung zur Ausbildung für den Polizeidienst

  • LAG Köln, 17.10.2018 - 11 Sa 129/18

    Bewerberverfahrensanspruch, Personal- und Organisationshoheit

  • LAG Köln, 02.03.2018 - 10 SaGa 21/17

    Einstweilige Verfügung; Bewerberverfahrensanspruch

  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.04.2015 - 6 Sa 487/13

    Schadensersatzanspruch - erfolglose Bewerbung

  • ArbG Köln, 14.07.2022 - 12 Ca 1319/22
  • VG Gelsenkirchen, 16.02.2016 - 12 L 2545/15

    Anforderungsprofil; Statusamt; Dienstosten; Stellenbesetzung; Beförderung;

  • KAG Mainz, 19.05.2015 - M 39/14
  • KAG Mainz, 19.05.2015 - M 40/14
  • ArbG Wiesbaden, 11.01.2021 - 10 Ga 2/20
  • VG Gelsenkirchen, 16.02.2016 - 12 L 254/15

    Anforderungsprofil; Statusamt; Dienstosten; Stellenbesetzung; Beförderung;

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