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   OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.1992 - 9 B 3839/91   

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https://dejure.org/1992,2573
OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.1992 - 9 B 3839/91 (https://dejure.org/1992,2573)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04.03.1992 - 9 B 3839/91 (https://dejure.org/1992,2573)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04. März 1992 - 9 B 3839/91 (https://dejure.org/1992,2573)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Obdachlose; Unterbringung; Witterung; Übernachtung; Aufenthalt am Tage; Getrennte Einrichtungen; Zumutbarkeit; Einstweilige Anordnung; Zeitliche Begrenzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 1; OBG NW § 14 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1092 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 202
  • DVBl 1992, 1316
  • DÖV 1992, 675
 
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Wird zitiert von ... (35)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2020 - 9 B 187/20

    Stadt Köln muss obdachlose Familie menschenwürdig unterbringen

    vgl. so schon OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 1992 - 9 B 3839/91 -, NWVBl. 1992, 258, juris Rn. 7 f., vom 3. Februar 2016 - 9 E 73/16 -, juris Rn. 13 f., und vom 17. Februar 2017 - 9 B 209/17 -, juris Rn. 6.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1993 - 1 S 279/93

    Zum Anspruch eines Obdachlosen auf Unterkunft - ganztägige Unterbringung

    Obdachlose können zur Übernachtung und für den Aufenthalt am Tage in räumlich voneinander getrennten Einrichtungen untergebracht werden, solange den Obdachlosen die zwischen den Einrichtungen bestehende Entfernung zugemutet werden kann (ebenso OVG Münster, Beschl v 4.3.1992, 9 B 3839/91, DÖV 1992, 675 und NVwZ 1993, 202).

    Aber auch obdachlose Einzelpersonen sind regelmäßig so unterzubringen, daß ihnen jederzeit -- auch tagsüber -- eine Unterkunft zur Verfügung steht (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 4.3.1992, DÖV 1992, 675 u. NVwZ 1993, 202).

    Die verschiedenen Einrichtungen müssen dann aber in einer dem Obdachlosen noch zumutbaren räumlichen Entfernung voneinander liegen; zudem muß durch eine Regelung zwischen dieser Stelle und der zuständigen Behörde oder sonst sichergestellt sein, daß dem Obdachlosen die Einrichtungen der caritativen Stelle gerade wegen seiner Obdachlosigkeit offen stehen (OVG Münster, Beschl. v. 4.3.1992, a.a.O.).

    Weiter ist es auch mit Rücksicht auf den Sinn einstweiliger Anordnungen sachgerecht, nur eine zeitlich befristete Anordnung auszusprechen (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 4.3.1992, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2017 - 9 B 209/17

    Anspruch eines Obdachlosen auf Zuweisung einer Unterkunft; Unterbringung in einer

    So schon: OVG NRW, Beschluss vom 4. März 1992 - 9 B 3839/91 -, NWVBl. 1992, 258, juris Rdnr. 7 f.; zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 9 E 73/16 -, juris Rdnr. 13 f.

    vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 4. März 1992 - 9 B 3839/91 -, NWVBl. 1992, 258, juris Rdnr. 8.

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