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   BVerwG, 30.08.2011 - 9 B 4.11   

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BVerwG, 30.08.2011 - 9 B 4.11 (https://dejure.org/2011,4862)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.2011 - 9 B 4.11 (https://dejure.org/2011,4862)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 2011 - 9 B 4.11 (https://dejure.org/2011,4862)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2a GG
    Besteuerung von Hunden; Gefährliche Hunderasse

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung von Beweisanträgen hinsichtlich der Einholung von weiteren Gutachten bei vorhandenem Gutachten oder bereits vorliegender entscheidungserheblicher Tatsachen bzgl. Gefährlichkeit einer Hunderasse

  • rewis.io

    Besteuerung von Hunden; Gefährliche Hunderasse

  • rewis.io

    Besteuerung von Hunden; Gefährliche Hunderasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 108 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a
    Ablehnung von Beweisanträgen hinsichtlich der Einholung von weiteren Gutachten bei vorhandenem Gutachten oder bereits vorliegender entscheidungserheblicher Tatsachen bzgl. Gefährlichkeit einer Hunderasse

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2011 - 9 B 4.11
    ob dies dergestalt erfolgen darf, dass nur eine dieser Rassen (Rottweiler) einer erhöhten Besteuerung unterworfen wird, obschon die anderen Rassen (Schäferhund, Dobermann) von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NVwZ 2004, 597 ) für genauso gefährlich bzw. genauso ungefährlich gehalten werden.

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in dem von der Beschwerde zitierten Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - (BVerfGE 110, 141 = NVwZ 2004, 597 ) nicht entschieden, dass für die hier in Rede stehenden Hunderassen Deutscher Schäferhund, Dobermann und Rottweiler die abstrakte Gefährlichkeit gleich zu beurteilen ist.

  • BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 28.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2011 - 9 B 4.11
    Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschlüsse vom 4. Januar 2007 - BVerwG 10 B 20.06 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 Rn. 12 und vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 4 m.w.N.).

    Eine Ausnahme hiervon kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (Beschluss vom 5. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 6).

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2011 - 9 B 4.11
    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen, denen wegen bestimmter Merkmale ein abstraktes Gefahrenpotenzial zugesprochen werden muss, mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist (Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 ).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2011 - 9 B 4.11
    Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; sich dem anschließend BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 17 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 47).
  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2011 - 9 B 4.11
    Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; sich dem anschließend BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 17 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 47).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2011 - 9 B 4.11
    Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 20. Februar 2002 - BVerwG 9 B 63.01 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 32 S. 2).
  • BVerwG, 23.08.2006 - 4 A 1067.06

    Flughafen Berlin-Schönefeld: Anhörungsrügen zurückgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2011 - 9 B 4.11
    Liegen bereits Gutachten oder Auskünfte zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt; das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen (Beschluss vom 23. August 2006 - BVerwG 4 A 1067.06 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01

    Genehmigung von Flugplätzen; Änderung der Genehmigung; Änderung des

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2011 - 9 B 4.11
    Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 20. Februar 2002 - BVerwG 9 B 63.01 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 32 S. 2).
  • BVerwG, 27.02.2007 - 6 B 81.06

    Aufnahme einer Hunderasse in eine Liste vermutlich gefährlicher Hunde ohne

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2011 - 9 B 4.11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab aufgeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2007 - BVerwG 6 B 81.06 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 83 Rn. 6).
  • BVerwG, 04.01.2007 - 10 B 20.06

    Zulässigkeit der Abkoppelung des Abgabenrechts aus der übrigen Rechtsordnung;

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2011 - 9 B 4.11
    Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschlüsse vom 4. Januar 2007 - BVerwG 10 B 20.06 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 Rn. 12 und vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 30.05.2001 - 11 K 4333/00

    Dobermann; gefährlicher Hund; Gefährlichkeit; Hund; Hunderasse; Kampfhund;

  • VG Gelsenkirchen, 19.05.2020 - 18 K 5422/17
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 14 A 1027/10 - ZKF 2011, S. 94 f. = juris Rn. 47-52 (Höherbesteue-rung von Rottweilern), bestätigt durch: BVerwG, Beschluss vom 30. August 2011 - 9 B 4.11 - Städte- und Gemeinde-rat 2011 Nr. 11, S. 25 f = juris Rn. 8-12.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 14 A 1027/10 - juris Rn. 37 f. (bestätigt durch: BVerwG, Beschluss vom 30. August 2011 - 9 B 4.11 - Städte- und Gemeinde-rat 2011 Nr. 11, S. 25 f = juris Rn. 8-12) unter Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11C 8.99 - BVerwGE 110, S. 265 ff. = juris Rn. 52.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 14 A 1027/10 - ZKF 2011, S. 94 f. = NWVBl. 2011, S. 188 = juris Rn. 39-43 (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30. August 2011 - 9 B 4.11 - juris).

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2011 - 9 LA 163/10

    Vorliegen einer abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse

    In diesem Sinne ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen, denen wegen bestimmter Merkmale wie ihrer Größe oder ihrer Beißkraft ein abstraktes Gefahrenpotenzial zugesprochen werden muss, sachlich gerechtfertigt und mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 31.08.2011 - 9 B 8/11 -, vom 30.08.2011 - 9 B 4.11 - und vom 07.04.2011 - 9 B 61.10 - jeweils zitiert nach Juris, unter Hinweis auf das sog. Kampfhundesteuer-Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265).
  • VG Minden, 24.02.2012 - 5 K 408/10

    Rechtmäßigkeit der Zahlung einer erhöhten Hundesteuer durch Haltung eines

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.2011 - 9 B 4.11 - OVG NRW, Urteile vom 8.06.2010 - 14 A 3020 und 3021/08 -, KStZ 2011, 49 bzw. 52.

    vgl. im einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2011 - 14 A 1612/11 - m.w.N. und Urteil vom 19.10.2010 - 14 A 1027/10 - BVerwG, Beschluss vom 30.08.2011 - 9 B 4.11 -.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 - 5 A 2.06

    Halten gefährlicher Hunde

    Etwas anderes lässt sich auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. August 2011 - BVerwG 9 B 4.11 -, juris Rn. 11 m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • VG Aachen, 07.11.2011 - 4 K 186/11

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Hundesteuer-Heranziehungsbescheids

    Vgl. insoweit nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. August 2011 - 9 B 4/11 -, juris.
  • VG Neustadt, 23.10.2013 - 1 K 489/13

    Hundesteuer - Pitbull Terrier Mischling

    Die Hundesteuer ist im Hinblick auf die in der heutigen Zeit praktizierte Art und Weise der Hundehaltung weiterhin eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis (BVerfGE 16, 306; BVerwGE vom 30. August 2011 - 9 B 4/11 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. November 2012 - 6 A 10873/12.OVG -).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2012 - 9 B 4.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,14396
OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2012 - 9 B 4.11 (https://dejure.org/2012,14396)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.05.2012 - 9 B 4.11 (https://dejure.org/2012,14396)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. Mai 2012 - 9 B 4.11 (https://dejure.org/2012,14396)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 Nr 21 Buchst a UStG, Art 132 Abs 1 EGRL 112/2006
    Umsatzsteuerbefreiung für Kurse in Englisch für Vorschulkinder

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 4 Nr 21 Buchst a Doppelbuchst b UStG, Art 132 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006
    Umsatzsteuerbefreiung; Bescheinigung; Berufsvorbereitung; Prüfungsvorbereitung; Aufnahmeprüfung an Staatlichen Schulen besonderer Prägung; Europaschulen; Englisch für Vorschulkinder

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2012 - 9 B 4.11
    Vielmehr verfolgen die richtlinienrechtlichen Befreiungsvorschriften, zu denen auch Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i gehört, vorrangig das Ziel, die Versorgung mit gemeinwohlrelevanten Leistungen wie etwa Bildungsleistungen nicht mit Umsatzsteuer zu belasten (vgl. zu Bildungsleistungen EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - C-445/05, Slg. 2007, I-04841, Rn. 16).
  • BFH, 24.01.2008 - V R 3/05

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen von Ballettschulen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2012 - 9 B 4.11
    Die Erteilung einer Bescheinigung stellt hinsichtlich des Schul- oder Hochschulunterrichts eine Anerkennung durch den Mitgliedstaat Deutschland als Einrichtung vergleichbarer Zielsetzung im Sinne der Richtlinie dar (BFH, Urt. v. 24. Januar 2008 - V R 3/05, juris).
  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2012 - 9 B 4.11
    Daneben wird zwar auch das Ziel einer steuerneutralen Behandlung öffentlicher und privater Träger verfolgt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 8. Juni 2006 - C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Rn. 32).
  • VG Schleswig, 27.09.2017 - 4 A 6/15

    Bescheinigungen auf Grund abgaberechtlicher Vorschriften

    Ferner geht auch die überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - ohne dies jedoch näher zu erörtern und trotz teilweise nicht hinreichend präziser Formulierungen - davon aus, dass Gegenstand der materiell-rechtlichen Prüfung die Bescheinigungsfähigkeit der konkreten Leistungen bzw. Kurse des Einrichtungsträgers ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.06.2013 - 9 C 4/12 - juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.05.2012 - OVG 9 B 4.11 - juris; OVG Münster Urt. v. 07.05.2009 - 14 A 2934/07 - juris; VG Darmstadt, Urt. v. 09.07.2009 - 7 K 97/08.DA (3) - juris).

    Ob hingegen eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung einer privaten Schule oder einer anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung anzunehmen ist, haben die Finanzbehörden und ggf. nachfolgend die Finanzgerichtsbarkeit zu klären (BVerwG, Urt. v. 03.12.1976 - VII C 73/75 - juris Rn. 22; BFH, Urt. v. 18.12.2003 - V R 62/02 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.05.2012 - 9 B 4.11 - juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2014 - 25 K 4449/13 - juris Rn. 27/28).

    Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 03.05.2012 - OVG 9 B 4.11 - juris) an, welches hierzu Folgendes ausgeführt hat:.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2012 - 9 B 6.11

    Umsatzsteuerrecht; Bescheinigung; Berufsausbildung; Prüfungsvorbereitung; Beruf;

    Auch insoweit reicht es nicht aus, dass eine Maßnahme im Hinblick auf das spätere Bestehen der Prüfung irgendwie noch als förderlich angesehen werden kann, sondern es bedarf ebenfalls eines finalen Zusammenhangs zwischen der Maßnahme und der Prüfung, um das Bescheinigungserfordernis des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG nicht leerlaufen zu lassen (zum finalen Zusammenhang bereits Urteil des Senats vom 3. Mai 2012 - OVG 9 B 4.11, Rn. 17, zit. nach juris).
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