Rechtsprechung
FG München, 27.10.2004 - 9 K 3851/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbebetrieb eines Technikers ohne Ingenieurstudium
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbebetrieb eines Technikers ohne Ingenieurstudium
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vergleichbarkeit eines Berufs im Bereich Messtechnik, Steuertechnik, Regelungstechnik und Leittechnik mit dem Beruf eines Ingenieurs; Voraussetzungen für das Vorliegen einer ähnlichen Berufstätigkeit im Sinn des § 18 Absatz 1 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz); Möglichkeit ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 19.09.2002 - IV R 74/00
Beratender Betriebswirt als Freiberufler
Auszug aus FG München, 27.10.2004 - 9 K 3851/01
Im Hinblick darauf, dass ein Misserfolg bei der Wissensprüfung weitreichende Folgen über den Prozessverlust hinaus haben kann, ist das Gericht nicht verpflichtet, diesen Beweis ohne entsprechenden Antrag des Klägers zu erheben (BFH-Urteil vom 19. September 2002 IV R 74/00, BStBl II 2003, 27 ).Verfügt der Steuerpflichtige - wie auch im Streitfall die Klägerin - nicht über einen Abschluss als Absolvent einer Hochschule oder Fachhochschule, muss er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen (BFH in BStBl II 2003, 27 ).
Auch wenn sich z.B. ein Diplom-Ingenieur in eine bestimmte Fachrichtung mit speziellen Fach- bzw. Fortbildungskursen weiterentwickelt, muss er in seinem Grundstudium ein zumindest ausreichendes Wissen in allen Hauptbereichen der Ingenieurwissenschaften erworben haben (BFH in BStBl II 2003, 27 ).
- BFH, 07.12.1989 - IV R 115/87
EDV-Berater, der Computer-Anwendungsprogramme entwickelt, übt keinen dem …
Auszug aus FG München, 27.10.2004 - 9 K 3851/01
Dies sei nach der Definition der Aufgaben eines Ingenieurs durch den BFH (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BStBl II 1990, 337 ) eine typische Ingenieurtätigkeit.Konkret bedeutet dies, dass die ausgeübte Tätigkeit zum einen in einem für den Katalogberuf typischen Bereich gelegen sein muss und zum anderen die Klägerin über eine Ausbildung verfügen muss, die der für den Katalogberuf erforderlichen Ausbildung vergleichbar ist (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BStBl II 1990, 337 ).
- BFH, 05.06.2003 - IV R 34/01
Datenschutzbeauftragter kein Freiberufler
Auszug aus FG München, 27.10.2004 - 9 K 3851/01
Aufgabe des Ingenieurs ist es, auf der Grundlage natur- und technikwissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu überwachen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 IV R 34/01, BStBl II 2003, 761/764).