Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 03.03.2009

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 19.05.2009 - I-9 U 219/08   

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https://dejure.org/2009,7130
OLG Hamm, 19.05.2009 - I-9 U 219/08 (https://dejure.org/2009,7130)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.05.2009 - I-9 U 219/08 (https://dejure.org/2009,7130)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Mai 2009 - I-9 U 219/08 (https://dejure.org/2009,7130)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht beim Rückschnitt von Straßenbäumen

  • rabüro.de

    Zur Haftung für Kfz-Schaden durch herabfallende Baumfrüchte (hier: Eicheln)

  • Judicialis

    GG Art. 34; ; BGB § 249; ; BGB § 823; ; StrWG NRW § 9; ; StrWG NRW § 9a

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Rückschnitt Straßenbaum - Verkehrssicherungspflicht für herabfallende Früchte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht beim Rückschnitt von Straßenbäumen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • hugo-gebhard.de (Kurzmitteilung/Auszüge/Zusammenfassung)

    Herabfall

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schulparkplatz: Auto unter einer Eiche abgestellt - Wenn Eicheln das Auto beschädigen, haftet dafür nicht der Schulträger

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Verkehrsicherungspflicht des Grundstückseigentümers bei Karosserieschäden durch herabfallende Eicheln - PKW-Eigentümer hat kein Anspruch auf Schadenersatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 537
  • NZV 2010, 297
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • AG Frankfurt/Main, 10.11.2017 - 32 C 365/17

    Walnüsse fallen auf Auto: Grundstückseigentümer haftet nicht für Schäden

    Bei dem Fruchtfall handelt es sich insofern um eine natürliche Gegebenheit, die als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2002 - 4 U 100/02; OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2009 - I - 9 U 219/08).

    Hinzu kommt der Aspekt, dass eine solche Maßnahme schon aus ökologischen Gründen nicht wünschenswert ist, da damit in vielen innerstädtischen Bereichen eine Begrünung mit Früchte tragenden Bäumen wie zum Beispiel auch Eichen, Kastanien oder Walnüssen nahezu ausgeschlossen wäre (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2009 - 9 U 219/08).

  • AG Siegburg, 15.12.2011 - 102 C 157/11

    Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht durch die Verhinderung des Herabfallens

    Es handelt sich bei dem Fruchtfall um eine natürliche Gegebenheit, die als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2002 - 4 U 100/02; OLG Hamm, Urteil vom 19.5.2009 - I - 9 U 219/08; AG Gütersloh, Urteil vom 23.1.2008 - 10 C 1549/07; Schneider, Versicherungsrecht 2007, 743 [Juris]).
  • AG Coburg, 28.11.2019 - 12 C 1657/19

    Kein Geld für Fahrzeugschäden durch Baumharz: Zur Verantwortlichkeit des

    Der Sicherungspflichtige muss weder für die dem Verkehr bekannten natürlichen Eigenschaften noch für auf Naturgewalten beruhende besondere Gefahren einstehen (OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2009, 9 U 219/08).
  • LG Coburg, 25.02.2020 - 33 S 1/20
    Gemessen an den Vorteilen der Begrünung von Verkehrsflächen und des zu seiner Vermeidung nötigen Aufwands ist das Risiko aus dem Fruchtfall tragbar, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2009, Az. 9 U 219/08.
  • LG Duisburg, 25.10.2013 - 6 O 106/13

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde im Zusammenhang mit der

    In solchen Fällen liegt eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefährdung für Dritte hinweisen (vgl. Schneider, Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit von Bäumen, VersR 2007, 743 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2009, I-9 U 219/08, Rz. 8, NJW-RR 2010, 297 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2002, 4 U 100/02, Rz. 12, MDR 2003, 28; AG Gütersloh, Urteil vom 23.01.2008, 10 C 1549/07, MDR 2008, 1102).
  • AG Gummersbach, 16.11.2012 - 11 C 211/12

    Vorliegen einer unerlaubten Handlung beim Fall eines Fichtenzapfens auf einen Pkw

    Das Gericht teilt die insbesondere auf dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.05.2009 - 9 U 219/08 - beruhende und in der o.a. Klageerwiderung dargelegte Ansicht der Beklagtenvertreter, das gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln und Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur beruhen, als unvermeidbar und daher eigenes Risiko hingenommen werden müssen.
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 03.03.2009 - 9 U 219/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,31147
OLG Hamburg, 03.03.2009 - 9 U 219/08 (https://dejure.org/2009,31147)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2009 - 9 U 219/08 (https://dejure.org/2009,31147)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03. März 2009 - 9 U 219/08 (https://dejure.org/2009,31147)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Gefahrerhöhung in der Einbruchdiebstahlsversicherung: Anzeigepflicht für anhaltende Schutzgelderpressungen

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer umfassenden Schadensfalldeckung bei unterlassener vorvertraglicher Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers einer Einbruchsdiebstahlsversicherung wegen der sich aus einer Schutzgelderpressung ergebenen Gefahrerhöhung; Abweichende Kategorisierung einer ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Hamburg, 20.10.2008 - 415 O 48/08

    Der Kläger verlangt Deckung aus einer Einbruchdiebstahlversicherung....

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.03.2009 - 9 U 219/08
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen - 415 O 48/08 - vom 20.10.2008 wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen - 415 O 48/08 - vom 20.10.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,.

  • BGH, 05.05.2004 - IV ZR 183/03

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Gefahrerhöhung

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.03.2009 - 9 U 219/08
    Es kommt darauf an, ob sich die Risikolage insgesamt gesehen erhöht hat (BGH, VersR 1990, 881 unter III; BGHZ 79, 156, 158, 159; VersR 2004, 895; OLG Saarbrücken NJW-RR 2004, 1339).

    Soweit gefahrerhöhenden Umständen gefahrvermindernde entgegenstehen, sind sie gegeneinander abzuwägen (BGH, VersR 2004, 895 f.).

  • OLG Saarbrücken, 02.07.2004 - 5 W 134/04

    Hausratversicherung: Gefahrerhöhung für eine Zweitwohnung bei Leerstand der

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.03.2009 - 9 U 219/08
    Es kommt darauf an, ob sich die Risikolage insgesamt gesehen erhöht hat (BGH, VersR 1990, 881 unter III; BGHZ 79, 156, 158, 159; VersR 2004, 895; OLG Saarbrücken NJW-RR 2004, 1339).
  • OLG Koblenz, 02.11.1987 - 12 U 1705/86
    Auszug aus OLG Hamburg, 03.03.2009 - 9 U 219/08
    Auch der Senat vermag insoweit den Auffassungen des OLG Karlsruhe (VersR 1998, 625 f) sowie von Prölss (NVersZ 2000, 153, 156 ff), die in der Drohung oder in dem entsprechenden Entschluss, einen (Vandalismus-) Schaden herbeizuführen, keine anzeigepflichtige, sondern eine mitversicherte Gefahrerhöhung sehen (a.A OLG Koblenz r+s 1988, 303), jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu folgen.
  • BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 18/80

    Unterlassen der Beseitigung einer Gefahrerhöhung

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.03.2009 - 9 U 219/08
    Es kommt darauf an, ob sich die Risikolage insgesamt gesehen erhöht hat (BGH, VersR 1990, 881 unter III; BGHZ 79, 156, 158, 159; VersR 2004, 895; OLG Saarbrücken NJW-RR 2004, 1339).
  • BGH, 27.01.1999 - IV ZR 315/97

    Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung (anzeigepflichtige Gefahrerhöhung)

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.03.2009 - 9 U 219/08
    Eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG a.F. liegt dann vor, wenn nach Vertragsschluss gegenüber dem darin übernommenen Risiko Umstände von einer gewissen Dauer eintreten, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens generell zu fördern geeignet sind (BGH VersR 1999, 484).
  • BGH, 06.06.1990 - IV ZR 142/89

    Rechtsfolgen der Veräußerung der versicherten Sache

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.03.2009 - 9 U 219/08
    Es kommt darauf an, ob sich die Risikolage insgesamt gesehen erhöht hat (BGH, VersR 1990, 881 unter III; BGHZ 79, 156, 158, 159; VersR 2004, 895; OLG Saarbrücken NJW-RR 2004, 1339).
  • OLG Karlsruhe, 11.04.1997 - 14 U 6/96

    Ausgestaltung der Leistungspflichten einer Hauratsversicherung; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.03.2009 - 9 U 219/08
    Auch der Senat vermag insoweit den Auffassungen des OLG Karlsruhe (VersR 1998, 625 f) sowie von Prölss (NVersZ 2000, 153, 156 ff), die in der Drohung oder in dem entsprechenden Entschluss, einen (Vandalismus-) Schaden herbeizuführen, keine anzeigepflichtige, sondern eine mitversicherte Gefahrerhöhung sehen (a.A OLG Koblenz r+s 1988, 303), jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu folgen.
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