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Weitere Entscheidung unten: RG, 21.04.1917

Rechtsprechung
   LG Dresden, 02.05.2017 - O 9/17   

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https://dejure.org/2017,32111
LG Dresden, 02.05.2017 - O 9/17 (https://dejure.org/2017,32111)
LG Dresden, Entscheidung vom 02.05.2017 - O 9/17 (https://dejure.org/2017,32111)
LG Dresden, Entscheidung vom 02. Mai 2017 - O 9/17 (https://dejure.org/2017,32111)
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Rechtsprechung
   RG, 21.04.1917 - Rep. V. 9/17   

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https://dejure.org/1917,229
RG, 21.04.1917 - Rep. V. 9/17 (https://dejure.org/1917,229)
RG, Entscheidung vom 21.04.1917 - Rep. V. 9/17 (https://dejure.org/1917,229)
RG, Entscheidung vom 21. April 1917 - Rep. V. 9/17 (https://dejure.org/1917,229)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einbeziehung von Kosten der Befriedigung in die Höchstbetragshypothek

Papierfundstellen

  • RGZ 90, 171
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • RG, 24.10.1879 - III 12/79

    Haftung nach dem Hypothekenrecht

    Auszug aus RG, 21.04.1917 - V 9/17
    Zu den im § 1116 genannten Kosten gehören aber nur die Kosten der unmittelbar auf Befriedigung aus dem Grundstücke gerichteten dinglichen Klage gegen den Eigentümer, nicht dagegen die durch die persönliche Schuldklage entstandenen Kosten, auch wenn diese Klage gegen den Eigentümer, der zugleich persönlicher Schuldner, gerichtet war (Motive zum Bürgerl. Gesetzbuche Bd. 3 S. 650 unter ?; RGZ. Bd. 1 S. 105; Komm. d. RGRäte zu § 1118 Erl. 5).
  • BGH, 17.05.1974 - V ZR 187/72

    Umfang des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek

    Zü diesen Kosten gehören aber ausschließlich die Kosten der unmittelbar auf Befriedigung aus dem Grundstück gerichteten dinglichen Klage einschließlich der Zwangsvollstreckung in das Grundstück (RGZ 90, 171, 172;… Palandt aaO § 1118 Anm. 3h).
  • OLG Düsseldorf, 01.06.1982 - 10 W 53/82

    Zurückbehaltungsrecht in einem von einem Hypothekengläubiger zur Umschuldung …

    Dazu gehören nicht die Kosten der Verfolgung der persönlichen Forderung (RGZ 90, 171; vgl. zur engen Auslegung des § 1118 BGB als eine Ausnahmevorschrift auch BGH WM 1966, 324 ), also auch nicht die freiwillige Tilgung im Rahmen einer Umschuldung.
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