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| BSG, 13.07.1988 - 9/9a RV 4/86 |
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Kurzfassungen/Presse (2)
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Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - Sturz aus Kasernenfenster
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Freizeitunfall - Versorgungsrechtlicher Schutz eines Soldaten - Kasernengelände - Befehlsbedingte Anwesenheit
Verfahrensgang
- SG Landshut, 13.09.1984 - S 10 V 336/83
- BSG, 13.07.1988 - 9/9a RV 4/86
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1989, 202
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (10)
- BSG, 24.08.1982 - 9a RV 3/82
Alkoholgenuß als wahrscheinliche Unfallursache - wehrdiensteigentümliche …
Auszug aus BSG, 13.07.1988 - 9a RV 4/86
Nicht erst bei Volltrunkenheit schließe der Alkohol den wesentlichen Zusammenhang mit sonstigen Ursachen aus, sondern schon dann, wenn sich der Unfall nach menschlichem Ermessen in nüchternem Zustand nicht ereignet hätte (Bundes- sozialgericht -BSG- - 9a RV 3/82 - vom 8. April 1982).Solange sich also ein Soldat oder Wehrpflichtiger nicht allein aus privaten Gründen im Kasernengelände befindet, werden Unfälle in aller Regel wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen sein, wenn sie von den baulichen Anlagen, dem Gelände oder den Geräten sowie den dort befindlichen Menschen wesentlich mitverursacht sind und keine Umstände vorliegen, die einen Ursachenzusammenhang ausschließen, wie Alkoholgenuß (vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr. 18) oder selbstgeschaffene Gefahr (…vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr. 14).
- BGH, 22.12.1955 - II ZR 119/54
Rechtsmittel
Auszug aus BSG, 13.07.1988 - 9a RV 4/86
Da der Beweis des ersten Anscheins nur ein Unterfall des Indizienbeweises ist, wie er für Sachverhalte aller Art in Betracht kommt (BGH VersR 56, 84, 147, 276), mit der Besonderheit, daß es ein typischer Gesche- -8. - BSG, 23.03.1988 - 8 RK 5/87
Anspruch gegen gesetzliche Krankenversicherung auf Erstattung von …
Auszug aus BSG, 13.07.1988 - 9a RV 4/86
Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung, ob nicht stets bei der Verletzung von verkehrssichernden Bauvorschriften oder der Überschreitung von Unfallverhütungsvorschriften typische Geschehensabläufe vorliegen, die den Beweis des ersten Anscheins hier zuließen (BSG-Urteil vom 23. März 1988 - 3/8 RK 5/87 - vgl auch BSGE 8, 245, 247; 12, 242, 246), weil derartige Vorschriften für den Regelfall verhindern sollen, daß aus Leichtsinn, Ortsunkenntnis, bei Dunkelheit, bei Schlaftrunkenheit, Krankheit oder auch alkoholbedingter Beeinträchtigung der Wahrnehmung und des Handlungsvermögens übermäßige Schäden entstehen - hier statt eines Sturzes im Zimmer ein Absturz aus dem Zimmer im zweiten Stockwerk.
- BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
Auszug aus BSG, 13.07.1988 - 9a RV 4/86
Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung, ob nicht stets bei der Verletzung von verkehrssichernden Bauvorschriften oder der Überschreitung von Unfallverhütungsvorschriften typische Geschehensabläufe vorliegen, die den Beweis des ersten Anscheins hier zuließen (BSG-Urteil vom 23. März 1988 - 3/8 RK 5/87 - vgl auch BSGE 8, 245, 247; 12, 242, 246), weil derartige Vorschriften für den Regelfall verhindern sollen, daß aus Leichtsinn, Ortsunkenntnis, bei Dunkelheit, bei Schlaftrunkenheit, Krankheit oder auch alkoholbedingter Beeinträchtigung der Wahrnehmung und des Handlungsvermögens übermäßige Schäden entstehen - hier statt eines Sturzes im Zimmer ein Absturz aus dem Zimmer im zweiten Stockwerk. - BSG, 21.11.1958 - 5 RKn 33/57
Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen …
Auszug aus BSG, 13.07.1988 - 9a RV 4/86
Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung, ob nicht stets bei der Verletzung von verkehrssichernden Bauvorschriften oder der Überschreitung von Unfallverhütungsvorschriften typische Geschehensabläufe vorliegen, die den Beweis des ersten Anscheins hier zuließen (BSG-Urteil vom 23. März 1988 - 3/8 RK 5/87 - vgl auch BSGE 8, 245, 247; 12, 242, 246), weil derartige Vorschriften für den Regelfall verhindern sollen, daß aus Leichtsinn, Ortsunkenntnis, bei Dunkelheit, bei Schlaftrunkenheit, Krankheit oder auch alkoholbedingter Beeinträchtigung der Wahrnehmung und des Handlungsvermögens übermäßige Schäden entstehen - hier statt eines Sturzes im Zimmer ein Absturz aus dem Zimmer im zweiten Stockwerk. - BSG, 11.06.1974 - 9 RV 122/73
Zur Frage wehrdiensteigentümlicher Belastungen als Mitursache für einen …
Auszug aus BSG, 13.07.1988 - 9a RV 4/86
Wenn in einer Entscheidung zur Frage der "wehrdiensteigentümlichen" Belastung als Mitursache für einen Herzinfarkt (BSGE 37, 282, 283) ausgeführt wird, daß bei derartigen Erkrankungen außergewöhnliche Verhältnisse zu fordern seien, die den Eigenarten des Wehrdienstes entsprächen und über durchschnittliche Belastungen in Zivilberufen hinausgingen, so darf diese Entscheidung nur dahin verstanden werden, daß es sich hier um eine Abgrenzung für den Bereich handelt, der im Zivilleben durch die Berufskrankheiten (§ 551 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) erfaßt wird. - BSG, 28.10.1980 - 9 RV 54/79
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - kein Anwaltsverschulden
Auszug aus BSG, 13.07.1988 - 9a RV 4/86
Solange sich also ein Soldat oder Wehrpflichtiger nicht allein aus privaten Gründen im Kasernengelände befindet, werden Unfälle in aller Regel wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen sein, wenn sie von den baulichen Anlagen, dem Gelände oder den Geräten sowie den dort befindlichen Menschen wesentlich mitverursacht sind und keine Umstände vorliegen, die einen Ursachenzusammenhang ausschließen, wie Alkoholgenuß (…vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr. 18) oder selbstgeschaffene Gefahr (vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr. 14). - BSG, 18.03.1958 - 10 RV 415/55
- BSG, 30.11.1971 - 10 RV 114/70
Unfallversicherungsschutz - Heimfahrt eines Soldaten - Umweg für Mitfahrenden
Auszug aus BSG, 13.07.1988 - 9a RV 4/86
Dasselbe gilt für die Folgen kameradschaftlichen Handelns, weil die Kameradschaft zu den tragenden Elementen jeder Wehrgemeinschaft gehört, ohne daß schon von diesem kameradschaftlichen Zusammengehörigkeitsgefühl eine besondere Gefährdung ausgeht, wohl aber vom Straßenverkehr während des durch Kameradschaft bedingten Umwegs (vgl BSGE 33, 239, 244 - inzwischen besonders geregelt in § 81 Abs. 4 S 2 Buchst b SVG). - BSG, 06.08.1968 - 10 RV 261/66
Zur Frage des Versorgungsschutzes eines Soldaten bei Familienheimfahrten
Auszug aus BSG, 13.07.1988 - 9a RV 4/86
Auch die in älteren Entscheidungen zugesprochene Entschädigung für Unfälle bei Urlaubsfahrten, als dieser Sachverhalt noch nicht in § 4 Abs. 1 Satz 2 BVG und § 80 Abs. 4 Satz 3 SVG geregelt worden war (vgl BSGE 7, 75, 76; 28, 190, -6.
- BSG, 16.12.2014 - B 9 V 3/13 R
Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - mögliche Schädigung durch …
Darauf kommt es allerdings rechtlich nicht an (ebenso bereits BSG Urteile vom 30.1.1991 - 9a/9 RV 26/89 - USK 9149 = Juris RdNr 17 und vom 13.7.1988 - 9/9a RV 4/86 - SozR 3200 § 81 Nr. 31 = Juris RdNr 17) . - LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2015 - L 2 U 214/11
NVA-Wehrpflichtiger - Arbeitsunfall - die dem Wehrdienst eigentümlichen …
Die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse müssten im konkreten Fall wesentliche Ursache einer gesundheitlichen Schädigung sein, diese jedoch nicht durch eine besondere Gefahrenlage herbeigeführt haben (BSG Urteil vom 13. Juli 1988 a. a. O. - Fenstersturz auf dem Gelände einer Kaserne).Das Bundessozialgericht habe in einem Urteil vom 13. Juli 1988 (Az. 9/9a RV 4/86) unter anderem ausgeführt, solange sich ein Soldat oder Wehrpflichtiger nicht allein aus privaten Gründen im Kasernengelände befinde, würden Unfälle in aller Regel wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen sein, wenn sie von den baulichen Anlagen, dem Gelände oder den Geräten sowie den dort befindlichen Menschen wesentlich mitverursacht worden seien und keine Umstände vorlägen, die einen Ursachenzusammenhang ausschlössen, wie Alkoholgenuss oder selbstgeschaffene Gefahr.
Gefahren bei der Nutzung einer Einrichtung können sich zum einen aus den baulichen Gegebenheiten - z. B. einer zu niedrigen Fenster- oder Balkonbrüstung, unsicheren Treppen (siehe hierzu bspw. BSG, Urteil vom 13. Juli 1988, Az. 9/9a RV 4/86, zitiert nach Juris) - oder aus dem menschlichen Umfeld - z. B. besonderes Konfliktpotential durch die Kasernierung junger Männer (siehe hierzu bspw. LSG Saarland, Urteil vom 05. Oktober 2004, Az. L 5 VS 19/01, zitiert nach Juris) - ergeben.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2017 - L 13 VS 22/15
Versorgung wegen einer Wehrdienstbeschädigung
Der Tatbestand der wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse setzt nur eine solche den Wehrdienst kennzeichnende Eigentümlichkeit voraus, nicht aber eine darüber hinaus gehende besondere Gefährdung (BSG, Urteil vom 13.07.1988 - 9/9a RV 4/86 - juris Rn. 17).Auch wenn es sich dabei auf die BSG-Rechtsprechung, nach der es durch Aggressionsstaus zu Auseinandersetzungen unter Soldaten kommen kann, beziehe, verkenne es jedoch, dass das BSG von "üblichen harmlosen Auseinandersetzungen unter Stubenkameraden mit unglücklichen Folgen" (vgl. BSG v. 13.07.1988, 9(9a RV 4/86, auch BSG v. 10.04.1985, 4b/9a RV 28/84) spreche.
- LSG Bayern, 12.08.2008 - L 15 VS 3/07
Soldatenversorgung - Grundwehrdienst - Wehrdienstbeschädigung - …
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu § 548 der Reichsversicherungsordnung (RVO), § 8 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) und § 81 SVG (insbesondere Urteile des Bundessozialgerichts vom 13.07.1988 - 9/9a RV 4/86 - und des Bayer. Landessozialgerichts vom 30.10.1985 - L 7/V 347/84 - auch hier fiel ein Wehrpflichtiger aus dem Fenster seiner Stube auf dem Gelände der S.-Kaserne) seien die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse bzw. die Brüstungshöhe des Kasernenfensters, die den polizeilichen Ermittlungen zufolge 93 cm betrage, als zumindest annähernd gleichwertige Mitursache dafür anzusehen, dass der Kläger aus dem Kasernenfenster stürzte; die Brüstungshöhe des Kasernenfensters stelle nämlich einen baulichen Mangel dar; zwar entspreche eine Brüstungshöhe von 93 cm § 4 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung der bayerischen Bauordnung, wonach nicht im Erdgeschoss befindliche Wehrungen (Brüstungen usw.) mindestens 90 cm hoch sein müssen; nach Abschnitt II.3 der ASR "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände" zu § 12 Abs. 1 bis 3 der Arbeitsstättenverordnung, Ausgabe 1986 (Bekanntmachung des Bundesministers für Arbeit vom 10.08.1986 in Bundesarbeitsblatt 10/1986, S.61), müssten aber Umwehrungen mindestens 1 m hoch sein; die Ursächlichkeit der Brüstungshöhe des Kasernenfensters für den Sturz aus diesem sei auch nicht im Hinblick auf die amtliche Fußnote zu der o.a. Richtlinie und den Umstand, dass der Kläger vor dem Sturz aus dem Kasernenfenster Alkohol genossen hatte, zu verneinen; zwar könnten nach der o.a. Fußnote niedrigere Umwehrungen in bei Inkrafttreten der Arbeitsstättenverordnung (01.05.1976) bereits errichteten Arbeitsstätten bestehen bleiben, wenn sie den Vorschriften des Bauordnungsrechts der Länder entsprächen; daraus ergäben sich haftungsrechtliche Konsequenzen; am Vorliegen eines baulichen Mangels ändere sich dadurch aber nichts, zumal in den Kasernen die Stuben auch als Schlafräume dienten und sich daraus vermehrt Gefahrensituationen ergäben; aufgrund des genossenen Alkohols sei der Kläger lediglich angetrunken gewesen. - BGH, 09.02.1993 - VI ZR 23/92
Vorfahrtsverletzung auf abgschlossenem Kasernegelände
Diese Auslegung des Begriffs der wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 7, 75, 76 ff.;… Urteile vom 15. November 1977 - Az 10 RV 97/76 - SozR 3200 SVG Nr. 11, vom 25. Mai 1985 Az 9/9 a RV 24/87 -;…">81%20SVG%20Nr.%2030#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 3200 § 81 SVG Nr. 30 sowie vom 13. Juli 1988 - Az 9/9a RV 4/86 - SozR 3200 § 81 Nr. 31, jeweils m.w.N.). - LSG Bayern, 19.10.2004 - L 15 VS 15/00
Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) …
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu § 548 RVO, § 8 SGB VII und § 81 SVG (insbesondere Urteile des Bundessozialgerichts vom 13.07.1988 - 9/9a RV 4/86 und des Bayer. Landessozialgerichts vom 30.10.1985 - L 7/V 347/84) seien die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse bzw. die Brüstungshöhe des Kasernenfensters, die den polizeilichen Ermittlungen zufolge 93 cm betrage, als zumindest annähernd gleichwertige Mitursache dafür ansehen, dass der Kläger aus dem Kasernenfenster stürzte; die Brüstungshöhe des Kasernenfensters stelle nämlich einen baulichen Mangel dar; zwar entspreche eine Brüstungshöhe von 93 cm § 4 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung der bayerischen Bauordnung, wonach nicht im Erdgeschoss befindliche Wehrungen (Brüstungen u.s.w.) mindestens 90 cm hoch sein müssten; nach Abschnitt II.3 der ASR "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände" zu § 12 Abs. 1 bis 3 der Arbeitsstättenverordnung, Ausgabe 1986 (Bekanntmachung des Bundesministers für Arbeit vom 10.08.1986 in Bundesarbeitsblatt 10/1986, S.61) müssten aber Umwehrungen mindestens 1 m hoch sein; die Ursächlichkeit der Brüstungshöhe des Kasernenfensters für den Sturz aus diesem sei auch nicht im Hinblick auf die amtliche Fussnote zu der o.a. Richtlinie und den Umstand, dass der Kläger vor dem Sturz aus dem Kasernenfenster Alkohol genossen hatte, zu verneinen; zwar könnten nach der o.a. Fussnote niedrigere Umwehrungen in bei In-Kraft-Treten der Arbeitsstättenverordnung (01.05.1976) bereits errichteten Arbeitsstätten bestehen bleiben, wenn sie den Vorschriften des Bauordnungsrechts der Länder entsprächen; daraus ergäben sich haftungsrechtliche Konsequenzen; am Vorliegen eines baulichen Mangels ändere sich dadurch aber nichts, zumal in den Kasernen die Stuben auch als Schlafräume dienten und sich daraus vermehrt Gefahrensituationen ergäben; aufgrund des genossenen Alkohols sei der Kläger lediglich angetrunken gewesen. - BVerfG, 13.01.1995 - 1 BvR 205/88
Versagung von Versorgungsansprüchen
Militärdiensteigentümlich sind bei Erkrankungen außergewöhnliche Verhältnisse nur, wenn sie den Eigenarten des Militärdienstes entsprechen und über die durchschnittlichen Belastungen im Zivilleben hinausgehen (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 13. Juli 1988 - 9/9 a RV 4/86 -, SozR 3200 § 81 Nr. 31;… 17. Mai 1977 - 10 RV 19/76 -, SozR 3100 § 1 Nr. 15;… 5. Mai 1993 - 9/9a RV 25/92 - , SozR 3-3200 Nr. 8). - SG Düsseldorf, 02.12.2014 - S 6 VS 36/11 Der Tatbestand der wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse setzt nur eine solche den Wehrdienst kennzeichnende Eigentümlichkeit voraus, nicht aber eine darüber hinaus gehende besondere Gefährdung (BSG, Urteil vom 13.07.1988 9/9a RV 4/86 - juris Rn. 17).
- LSG Niedersachsen, 17.08.2001 - L 9 VS 54/97
Anwendbarkeit; Anwendung; Auslandseinsatz; Auslandsreise; Berufskrankheit; …
Wehrdiensteigentümlich sind bei Erkrankungen außergewöhnliche Verhältnisse nur, wenn sie den Eigenarten des Wehrdienstes entsprechen und über durchschnittliche Belastungen im Zivilleben hinaus gehen (BSG 13. Juli 1988, 9/9a RV 4/86 in BSG SozR 3200 § 81 Nr. 31 S 125). - SG Nürnberg, 18.07.2018 - S 12 VS 9/11
Anerkennung verschiedener Gesundheitsstörungen als Wehrdienstschädigungsfolgen
Dies sind nach ständiger Rechtsprechung (siehe u.a. BSG, Urteile vom 04.10.1984, Az. 9a/9 KLV 1/81; vom 25.05.1988, Az. 9/9a RV 24/87 und vom 13.07.1988, Az. 9/9a RV 4/86) solche, die der Eigenart des Dienstes entsprechen und eng mit ihm verbunden sind.
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