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| BSG, 23.06.1993 - 9/9a RVs 5/92 |
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Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57
Allphasenumsatzsteuer
Auszug aus BSG, 23.06.1993 - 9a RVs 5/92
Gerade im Steu- errecht, auf das das Merkzeichen abzielt, ist eine besondere Sorgfalt im Umgang mit dem Gleichheitssatz angezeigt (vgi BVerfGE 21, 12, 27). - BSG, 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89
Begriff der Hilflosigkeit bei Kindern im Schwerbehindertenrecht, wesentliche …
Auszug aus BSG, 23.06.1993 - 9a RVs 5/92
Hilflos ist ein Behinderter, wenn er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf (vgl zur Rechtsentwicklung im Einkommensteuerrecht ausführlich: BSGE 67, 204 = SozR 3-3870 % 4 Nr. 1).
- LSG Hessen, 22.10.1996 - L 4 Vb 1357/95
Nachteilsausgleich/Merkzeichen H - Hörsprachgeschädigter
Rn. 15 In Übereinstimmung mit dem Bundessozialgericht (vgl. Entscheidung vom 23. Juli 1993, Az.: 9/9 a RVs 5/92 und 9/9 a RVs 1/91) ist der Senat zwar der Auffassung, daß bei den taub Geborenen oder Frühertaubten, denen die Sprachkompetenz fehlt und die in ihrer Kommunikationsfähigkeit erheblich gestört sind, der Nachteilsausgleich "H" bis zum Abschluß der Ausbildung zuzuerkennen ist.Zwar kann die Hilfsbedürftigkeit in einem entscheidenden und zentralen Punkt ausreichen, wenn dieser Hilfebedarf wie etwa auch das Kommunikationsdefizit für die gesamte Lebensführung prägend ist (vgl. Entscheidung des BSG vom 23. Juni 1993, Az.: 9/9 a RVs 5/92, S. 10).
Das Bundessozialgericht hat hierzu in seiner Entscheidung vom 23. Juni 1993 (Az.: 9/9 a RVs 5/92, S. 6) ausgeführt, daß sich die Rechtskontrolle des Systems der AHP auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht und Fragen der Gleichbehandlung beschränke.
Deshalb lassen sich nicht alle Vergünstigungen, die der Gesetzgeber Blinden einräumt, auf die Gehörlosen übertragen (vgl. Entscheidung des BSG vom 23. Juni 1993, Az.: 9/9 a RVs 5/92, S. 11).
- LSG Hessen, 29.03.2001 - L 5 SB 1220/98 Er hat sich auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 23. Juni 1993 (9/9a RVs 5/92) sowie vom 12. November 1996 (9 RVs 9/95) berufen und hat geltend gemacht, in den betreffenden Entscheidungen habe das BSG entgegen den Anhaltspunkten, Ausgabe 1983, festgestellt, dass das bei Gehörlosen bestehende Kommunikationsdefizit auch außerhalb der Schulzeit bestehe und sich im Rahmen der Berufsausbildung fortsetze.
Das Bundessozialgericht habe in mehreren Urteilen (u. a. BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 9/9a RVs 5/92 ...) festgestellt, dass die Anhaltspunkte 1983, soweit sie die Kommunikationsstörung als Folge der Gehörlosigkeit bei der Beurteilung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigten, der Korrektur bedürften.
- LSG Hessen, 20.06.2002 - L 5 SB 528/01
Schwerbehindertenrecht - Gehörlosigkeit - Sprachstörungen - Nachteilsausgleiche …
Dies hat das BSG bereits in seinem Urteil vom 23. Juni 1993 (9/9a RVs 5/92) überzeugend ausgeführt und eine Verletzung des Art. 3 GG verneint.
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