Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 9 A 10.12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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§ 47 VwGO, § 8 Abs 4 KaG BE, § 12d KaG BE
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§ 47 VwGO, § 8 Abs 4 KaG BE, § 12d KaG BE
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 9 A 10.12
- BVerwG, 20.07.2022 - 9 BN 1.22
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (8)
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
Plausibilisierungspflicht der Gemeinden und Zweckverbände bzgl. der Höhe des …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 9 A 10.12
Insoweit besteht eine Bringschuld der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (vgl. Urteil des Senats vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 19 ff.).Gelingt es der abgabenerhebenden Stelle mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln (wozu auch die Beauftragung eines Sachverständigen zählen kann) nicht, die Erforderlichkeit der angesetzten Aufwendungen spätestens im Gerichtsverfahren zu plausibilisieren, dann geht dies zu ihren Lasten und ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelung auszugehen (vgl. Urteil vom 15. Juni 2021, a. a. O., Rn. 21).
Die in den oben genannten Berichten getroffene Feststellung, die vom Antragsgegner durchgeführten Vergabeverfahren seien fehlerhaft gewesen, wird nicht durch die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 im (die Schmutzwasserbeitragssatzung betreffenden) Verfahren OVG 9 A 5.12 eingereichten Submissionsprotokolle (für den Schmutzwasser- und Trinkwasserbereich) entkräftet.
Das Gutachten hat auch im Trinkwasserbereich (zum Schmutzwasserbereich vgl. Urteil des Senats vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 46 ff.) zu einem sehr verblüffenden Ergebnis geführt.
Das Ergebnis des Kostenvergleichs anhand der ...-Daten ist nicht in Übereinstimmung zu bringen mit den zahlreichen Beanstandungen, die sich in Bezug auf die Tätigkeit des Antragsgegners im Zeitraum 1992 bis 1997 insbesondere im Sanierungskonzept und den von der Mittelrheinischen Treuhand erstellten Jahresabschlussprüfungen finden (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 26, 50).
Allerdings bleibt auch unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Ausführungen unklar, was unter "üblichen Wertebereichen" zu verstehen ist, nach welchen Kriterien "Vergleichsgruppen" gebildet werden und welche Gründe eine Abweichung von deren Werten rechtfertigen können (vgl. hierzu bereits das Urteil des Senats vom 15. Juni 2021, a. a. O., Rn. 53).
Mit dem vom Senat im Urteil vom 15. Juni 2021 (a. a. O., Rn. 56) angesprochenen Umstand, dass etwa nach den Angaben des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern (BKI) die Baukosten-Niveaus innerhalb Deutschlands um über 40% differieren, hat sich der Antragsgegner gleichwohl nicht auseinandergesetzt.
Unabhängig von den vorstehend angesprochenen Zweifeln ist der in der Fachliteratur auch allgemein darauf hingewiesen worden, dass es zu erheblichen Abweichungen zwischen den Indizes und den tatsächlichen Baupreisen kommen könne (…vgl. Reicherter und Günthert, wwt 7/98, S. 20; hierzu bereits das Urteil des Senats vom 15. Juni 2021, a. a. O., Rn. 55).
Allerdings ist auch bei einer nachträglichen Rechtfertigung des Beitragssatzes eine "ex ante-Perspektive" einzunehmen, d. h. es ist auf die Verhältnisse und Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation bzw. des Inkrafttretens der Satzung (hier: 1. Januar 2011) abzustellen (vgl. Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 23, m. w. N.;… Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 34 f.).
Es ist unter diesen Umständen auch nicht Aufgabe des Gerichts, selbst Ermittlungen dazu anzustellen, ob der festgesetzte Beitragssatz den gesetzlichen Vorgaben entspricht (vgl. Urteil des Senats vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris, Rn. 63; OVG Magdeburg…, Urteil vom 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, juris Rn. 36;… zum Gebührenrecht vgl. auch Kluge, in: Becker (u.a.), KAG Bbg, Stand: August 2021, § 6, Rn. 387a).
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09
Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 9 A 10.12
Die Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbots ist durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible Beitragskalkulation zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35).Nach dem Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit, der auch im Anschlussbeitragsrecht gilt (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 41 ff.), steht der abgabenerhebenden Stelle bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 24; vgl. auch Urteil des Senats vom 26. Januar 2011, a. a. O., Rn. 42).
Was bereits über Gebühren finanziert worden ist, darf nicht noch einmal über Beiträge finanziert werden (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 33, …und vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 52).
- BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 11.11
Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 9 A 10.12
Nach dem Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit, der auch im Anschlussbeitragsrecht gilt (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 41 ff.), steht der abgabenerhebenden Stelle bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 24;… vgl. auch Urteil des Senats vom 26. Januar 2011, a. a. O., Rn. 42).Diese ist erst dann überschritten, wenn sich die abgabenerhebende Stelle ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, das heißt, wenn die Kosten in für die abgabenerhebenden Stelle erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013, a. a. O.;… Beschluss vom 30. April 1997, a. a. O.).
- BVerwG, 30.04.1997 - 8 B 105.97
Verwaltungsprozeßrecht - Grundsatzrevision und Feststellungen des …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 9 A 10.12
Nach dem Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit, der auch im Anschlussbeitragsrecht gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 41 ff.), steht der abgabenerhebenden Stelle bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 24;… vgl. auch Urteil des Senats vom 26. Januar 2011, a. a. O., Rn. 42).Diese ist erst dann überschritten, wenn sich die abgabenerhebende Stelle ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, das heißt, wenn die Kosten in für die abgabenerhebenden Stelle erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013, a. a. O.; Beschluss vom 30. April 1997, a. a. O.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.2006 - 4 K 253/05
Zur Kalkulation von Abwassergebührensätzen
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 9 A 10.12
Es ist unter diesen Umständen auch nicht Aufgabe des Gerichts, selbst Ermittlungen dazu anzustellen, ob der festgesetzte Beitragssatz den gesetzlichen Vorgaben entspricht (…vgl. Urteil des Senats vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris, Rn. 63; OVG Magdeburg, Urteil vom 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, juris Rn. 36;… zum Gebührenrecht vgl. auch Kluge, in: Becker (u.a.), KAG Bbg, Stand: August 2021, § 6, Rn. 387a). - BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15
Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache …
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11
Schmutzwasseranschlussbeitrag; Grundstücksanschlusskosten; Tiefenbegrenzung im …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 9 A 10.12
Nach der Rechtsprechung des Senats zählen auch Sanierungskosten zum beitragsfähigen Aufwand, wenn die Anlage des Zweckverbandes - einschließlich der sanierungsbedürftigen Teilanlagen - noch nicht den Anforderungen des Trinkwasserkonzeptes gemäß endgültig erstmalig hergestellt worden ist (vgl. Urteile vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rn. 60, …und vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 33). - OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05
Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung, …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 9 A 10.12
Dabei ist auch bei einer nachträglichen Rechtfertigung des Beitragssatzes eine "ex ante-Perspektive" einzunehmen, d. h. es ist auf die Verhältnisse und Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation bzw. des Inkrafttretens der Satzung (hier: 1. Januar 2011) abzustellen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29).
- VG Cottbus, 15.08.2024 - 6 K 787/21
Erforderlichkeit von Kosten, erhebliche und gröbliche Kostenüberschreitung, …
Mit dem rechtskräftigen Normenkontrollurteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. November 2021 (- 9 A 10.12 - juris ) sei § 3 Abs. 10 der Trinkwasserbeitragssatzung wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot aus § 8 Abs. 4 Satz 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für nichtig erklärt worden.Wie bereits ausgeführt, habe das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) den in § 3 Abs. 10 der Trinkwasserbeitragssatzung geregelten Beitragssatz vom 28. Dezember 2012 wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot aus § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG für nichtig erklärt.
Dies muss in Ansehung der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG notwendigerweise durch eine Kalkulation belegt werden, die diese zeitliche Sicht einnimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. November 2017 - 9 S 5.16 -, juris Rn. 5;… Beschluss vom 14. November 2017 - 9 S 7.16 -, juris Rn. 9;… Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris Rn. 29; zur Beitragskalkulation Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Die Einhaltung der durch das Kostenüberschreitungsverbot gezogenen Obergrenze ist grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible bzw. stimmige Gebührenkalkulation oder Gebührenbedarfsberechnung zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. OVG Brandenburg…, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 57 und 65; ebenso zur Beitragskalkulation: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 22;… Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 387a).
Denn die zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten notwendigen Kenntnisse und Informationen liegen in ihrer Sphäre (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 22 ff.; zum Anschlussbeitragsrecht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Denn die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Maßnahmen aus dem Zeitraum 1992 bis 1997, die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Normenkontrollurteil vom 2. November 2021 (- 9 A 10.12 -, juris) betreffend die im Jahr 2012 beschlossene Wasseranschlussbeitragssatzung des Verbandes insgesamt, und zwar in Höhe von 14.940.094,64 Euro mangels Plausibilisierung als nicht erforderlich angesehen hat, werden - wenn überhaupt - nur hinsichtlich eines Teilbetrages aus den Gebührenkalkulationen ausgeschieden.
Unabhängig davon, auf welchen Betrag vorliegend abgestellt wird, steht jedoch fest, dass die Beklagte bei der Kalkulation ihrer Trinkwassergebühren weiterhin Anschaffungs- und Herstellungskosten für Aufwendungen ansetzt, welche das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) als nicht erforderlich angesehen hat.
Die Ausführungen der Beklagten im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung und in Parallelverfahren erschöpf(t)en sich im Wesentlichen in jenen Argumenten, die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (…a.a.O.) bzw. in seinem Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) sowie die Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (…a.a.O.) bereits gewürdigt haben.
Entsprechende Fördermittelunterlagen, welche diese Sichtweise der Beklagten belegen, sind nicht eingereicht worden (vgl. dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021, a.a.O., Rn. 33 f.; Urteil der Kammer vom 30. Mai 2024, a,a,O,).
Darüber hinaus erweist sich der Ansatz der in Rede stehenden Kosten unter Zugrundelegung der oben dargestellten Maßstäbe als willkürlich, da im Zeitpunkt der Erstellung der "Nachkalkulation" die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) bekannt war.
- VG Cottbus, 11.09.2024 - 6 K 1009/22
Erhebungszeitraum 2017, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
Mit dem rechtskräftigen Normenkontrollurteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. November 2021 (- 9 A 10.12 - juris ) sei § 3 Abs. 10 der Trinkwasserbeitragssatzung wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot aus § 8 Abs. 4 Satz 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für nichtig erklärt worden.Wie bereits ausgeführt, habe das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) den in § 3 Abs. 10 der Trinkwasserbeitragssatzung geregelten Beitragssatz vom 28. Dezember 2012 wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot aus § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG für nichtig erklärt.
Dies muss in Ansehung der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG notwendigerweise durch eine Kalkulation belegt werden, die diese zeitliche Sicht einnimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. November 2017 - 9 S 5.16 -, juris Rn. 5;… Beschluss vom 14. November 2017 - 9 S 7.16 -, juris Rn. 9;… Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris Rn. 29; zur Beitragskalkulation Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Die Einhaltung der durch das Kostenüberschreitungsverbot gezogenen Obergrenze ist grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible bzw. stimmige Gebührenkalkulation oder Gebührenbedarfsberechnung zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. OVG Brandenburg…, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 57 und 65; ebenso zur Beitragskalkulation: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 22;… Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 387a).
Denn die zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten notwendigen Kenntnisse und Informationen liegen in ihrer Sphäre (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 22 ff.; zum Anschlussbeitragsrecht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Denn die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Maßnahmen aus dem Zeitraum 1992 bis 1997, die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Normenkontrollurteil vom 2. November 2021 (- 9 A 10.12 -, juris) betreffend die im Jahr 2012 beschlossene Wasseranschlussbeitragssatzung des Verbandes insgesamt, und zwar in Höhe von 14.940.094,64 Euro mangels Plausibilisierung als nicht erforderlich angesehen hat, werden - wenn überhaupt - nur hinsichtlich eines Teilbetrages aus den Gebührenkalkulationen ausgeschieden.
Unabhängig davon, auf welchen Betrag vorliegend abgestellt wird, steht jedoch fest, dass die Beklagte bei der Kalkulation ihrer Trinkwassergebühren weiterhin Anschaffungs- und Herstellungskosten für Aufwendungen ansetzt, welche das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) als nicht erforderlich angesehen hat.
Die Ausführungen der Beklagten im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung und in Parallelverfahren erschöpf(t)en sich im Wesentlichen in jenen Argumenten, die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (…a.a.O.) bzw. in seinem Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) sowie die Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (…a.a.O.) bereits gewürdigt haben.
Entsprechende Fördermittelunterlagen, welche diese Sichtweise der Beklagten belegen, sind nicht eingereicht worden (vgl. dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021, a.a.O., Rn. 33 f.; Urteil der Kammer vom 30. Mai 2024, a,a,O,).
Darüber hinaus erweist sich der Ansatz der in Rede stehenden Kosten unter Zugrundelegung der oben dargestellten Maßstäbe als willkürlich, da im Zeitpunkt der Erstellung der "Nachkalkulation" die Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg im Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) bekannt war.
- VG Cottbus, 11.09.2024 - 6 K 1050/23
Erhebungszeitraum 2019, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
Mit dem rechtskräftigen Normenkontrollurteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. November 2021 (- 9 A 10.12 - juris ) sei § 3 Abs. 10 der Trinkwasserbeitragssatzung wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot aus § 8 Abs. 4 Satz 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für nichtig erklärt worden.Wie bereits ausgeführt, habe das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) den in § 3 Abs. 10 der Trinkwasserbeitragssatzung geregelten Beitragssatz vom 28. Dezember 2012 wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot aus § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG für nichtig erklärt.
Dies muss in Ansehung der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG notwendigerweise durch eine Kalkulation belegt werden, die diese zeitliche Sicht einnimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. November 2017 - 9 S 5.16 -, juris Rn. 5;… Beschluss vom 14. November 2017 - 9 S 7.16 -, juris Rn. 9;… Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris Rn. 29; zur Beitragskalkulation Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Die Einhaltung der durch das Kostenüberschreitungsverbot gezogenen Obergrenze ist grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible bzw. stimmige Gebührenkalkulation oder Gebührenbedarfsberechnung zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. OVG Brandenburg…, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 57 und 65; ebenso zur Beitragskalkulation: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 22;… Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 387a).
Denn die zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten notwendigen Kenntnisse und Informationen liegen in ihrer Sphäre (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 22 ff.; zum Anschlussbeitragsrecht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Denn die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Maßnahmen aus dem Zeitraum 1992 bis 1997, die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Normenkontrollurteil vom 2. November 2021 (- 9 A 10.12 -, juris) betreffend die im Jahr 2012 beschlossene Wasseranschlussbeitragssatzung des Verbandes insgesamt, und zwar in Höhe von 14.940.094,64 Euro mangels Plausibilisierung als nicht erforderlich angesehen hat, werden - wenn überhaupt - nur hinsichtlich eines Teilbetrages aus den Gebührenkalkulationen ausgeschieden.
Unabhängig davon, auf welchen Betrag vorliegend abgestellt wird, steht jedoch fest, dass die Beklagte bei der Kalkulation ihrer Trinkwassergebühren weiterhin Anschaffungs- und Herstellungskosten für Aufwendungen ansetzt, welche das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) als nicht erforderlich angesehen hat.
Die Ausführungen der Beklagten im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung und in Parallelverfahren erschöpf(t)en sich im Wesentlichen in jenen Argumenten, die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (…a.a.O.) bzw. in seinem Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) sowie die Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (…a.a.O.) bereits gewürdigt haben.
Entsprechende Fördermittelunterlagen, welche diese Sichtweise der Beklagten belegen, sind nicht eingereicht worden (vgl. dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021, a.a.O., Rn. 33 f.; Urteil der Kammer vom 30. Mai 2024, a,a,O,).
Darüber hinaus erweist sich der Ansatz der in Rede stehenden Kosten unter Zugrundelegung der oben dargestellten Maßstäbe als willkürlich, da im Zeitpunkt der Erstellung der "Nachkalkulation" die Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg im Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) bekannt war.
- VG Cottbus, 05.09.2024 - 6 K 1006/22
Im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - 6 K 787/21, KMS, Trink- …
Mit dem rechtskräftigen Normenkontrollurteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. November 2021 (- 9 A 10.12 - juris ) sei § 3 Abs. 10 der Trinkwasserbeitragssatzung wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot aus § 8 Abs. 4 Satz 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für nichtig erklärt worden.Wie bereits ausgeführt, habe das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) den in § 3 Abs. 10 der Trinkwasserbeitragssatzung geregelten Beitragssatz vom 28. Dezember 2012 wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot aus § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG für nichtig erklärt.
Dies muss in Ansehung der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG notwendigerweise durch eine Kalkulation belegt werden, die diese zeitliche Sicht einnimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. November 2017 - 9 S 5.16 -, juris Rn. 5;… Beschluss vom 14. November 2017 - 9 S 7.16 -, juris Rn. 9;… Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris Rn. 29; zur Beitragskalkulation Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Die Einhaltung der durch das Kostenüberschreitungsverbot gezogenen Obergrenze ist grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible bzw. stimmige Gebührenkalkulation oder Gebührenbedarfsberechnung zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. OVG Brandenburg…, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 57 und 65; ebenso zur Beitragskalkulation: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 22;… Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 387a).
Denn die zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten notwendigen Kenntnisse und Informationen liegen in ihrer Sphäre (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 22 ff.; zum Anschlussbeitragsrecht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Denn die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Maßnahmen aus dem Zeitraum 1992 bis 1997, die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Normenkontrollurteil vom 2. November 2021 (- 9 A 10.12 -, juris) betreffend die im Jahr 2012 beschlossene Wasseranschlussbeitragssatzung des Verbandes insgesamt, und zwar in Höhe von 14.940.094,64 Euro mangels Plausibilisierung als nicht erforderlich angesehen hat, werden - wenn überhaupt - nur hinsichtlich eines Teilbetrages aus den Gebührenkalkulationen ausgeschieden.
Unabhängig davon, auf welchen Betrag vorliegend abgestellt wird, steht jedoch fest, dass die Beklagte bei der Kalkulation ihrer Trinkwassergebühren weiterhin Anschaffungs- und Herstellungskosten für Aufwendungen ansetzt, welche das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) als nicht erforderlich angesehen hat.
Die Ausführungen der Beklagten im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung und in Parallelverfahren erschöpf(t)en sich im Wesentlichen in jenen Argumenten, die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (…a.a.O.) bzw. in seinem Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) sowie die Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (…a.a.O.) bereits gewürdigt haben.
Entsprechende Fördermittelunterlagen, welche diese Sichtweise der Beklagten belegen, sind nicht eingereicht worden (vgl. dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021, a.a.O., Rn. 33 f.; Urteil der Kammer vom 30. Mai 2024, a,a,O,).
Darüber hinaus erweist sich der Ansatz der in Rede stehenden Kosten unter Zugrundelegung der oben dargestellten Maßstäbe als willkürlich, da im Zeitpunkt der Erstellung der "Nachkalkulation" die Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg im Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) bekannt war.
- VG Cottbus, 05.09.2024 - 6 K 184/24
Erhebungszeitraum 2017, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
Mit dem rechtskräftigen Normenkontrollurteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. November 2021 (- 9 A 10.12 - juris ) sei § 3 Abs. 10 der Trinkwasserbeitragssatzung wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot aus § 8 Abs. 4 Satz 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für nichtig erklärt worden.Wie bereits ausgeführt, habe das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) den in § 3 Abs. 10 der Trinkwasserbeitragssatzung geregelten Beitragssatz vom 28. Dezember 2012 wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot aus § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG für nichtig erklärt.
Dies muss in Ansehung der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG notwendigerweise durch eine Kalkulation belegt werden, die diese zeitliche Sicht einnimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. November 2017 - 9 S 5.16 -, juris Rn. 5;… Beschluss vom 14. November 2017 - 9 S 7.16 -, juris Rn. 9;… Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris Rn. 29; zur Beitragskalkulation Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Die Einhaltung der durch das Kostenüberschreitungsverbot gezogenen Obergrenze ist grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible bzw. stimmige Gebührenkalkulation oder Gebührenbedarfsberechnung zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. OVG Brandenburg…, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 57 und 65; ebenso zur Beitragskalkulation: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 22;… Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 387a).
Denn die zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten notwendigen Kenntnisse und Informationen liegen in ihrer Sphäre (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 22 ff.; zum Anschlussbeitragsrecht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Denn die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Maßnahmen aus dem Zeitraum 1992 bis 1997, die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Normenkontrollurteil vom 2. November 2021 (- 9 A 10.12 -, juris) betreffend die im Jahr 2012 beschlossene Wasseranschlussbeitragssatzung des Verbandes insgesamt, und zwar in Höhe von 14.940.094,64 Euro mangels Plausibilisierung als nicht erforderlich angesehen hat, werden - wenn überhaupt - nur hinsichtlich eines Teilbetrages aus den Gebührenkalkulationen ausgeschieden.
Unabhängig davon, auf welchen Betrag vorliegend abgestellt wird, steht jedoch fest, dass die Beklagte bei der Kalkulation ihrer Trinkwassergebühren weiterhin Anschaffungs- und Herstellungskosten für Aufwendungen ansetzt, welche das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) als nicht erforderlich angesehen hat.
Die Ausführungen der Beklagten im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung und in Parallelverfahren erschöpf(t)en sich im Wesentlichen in jenen Argumenten, die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (…a.a.O.) bzw. in seinem Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) sowie die Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (…a.a.O.) bereits gewürdigt haben.
Entsprechende Fördermittelunterlagen, welche diese Sichtweise der Beklagten belegen, sind nicht eingereicht worden (vgl. dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021, a.a.O., Rn. 33 f.; Urteil der Kammer vom 30. Mai 2024, a,a,O,).
Darüber hinaus erweist sich der Ansatz der in Rede stehenden Kosten unter Zugrundelegung der oben dargestellten Maßstäbe als willkürlich, da im Zeitpunkt der Erstellung der "Nachkalkulation" die Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg im Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) bekannt war.
- VG Cottbus, 05.09.2024 - 6 K 788/21
Erhebungszeitraum 2020, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
Mit dem rechtskräftigen Normenkontrollurteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. November 2021 (- 9 A 10.12 - juris ) sei § 3 Abs. 10 der Trinkwasserbeitragssatzung wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot aus § 8 Abs. 4 Satz 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für nichtig erklärt worden.Wie bereits ausgeführt, habe das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) den in § 3 Abs. 10 der Trinkwasserbeitragssatzung geregelten Beitragssatz vom 28. Dezember 2012 wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot aus § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG für nichtig erklärt.
Dies muss in Ansehung der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG notwendigerweise durch eine Kalkulation belegt werden, die diese zeitliche Sicht einnimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. November 2017 - 9 S 5.16 -, juris Rn. 5;… Beschluss vom 14. November 2017 - 9 S 7.16 -, juris Rn. 9;… Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris Rn. 29; zur Beitragskalkulation Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Die Einhaltung der durch das Kostenüberschreitungsverbot gezogenen Obergrenze ist grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible bzw. stimmige Gebührenkalkulation oder Gebührenbedarfsberechnung zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. OVG Brandenburg…, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 57 und 65; ebenso zur Beitragskalkulation: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 22;… Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 387a).
Denn die zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten notwendigen Kenntnisse und Informationen liegen in ihrer Sphäre (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 22 ff.; zum Anschlussbeitragsrecht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Denn die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Maßnahmen aus dem Zeitraum 1992 bis 1997, die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Normenkontrollurteil vom 2. November 2021 (- 9 A 10.12 -, juris) betreffend die im Jahr 2012 beschlossene Wasseranschlussbeitragssatzung des Verbandes insgesamt, und zwar in Höhe von 14.940.094,64 Euro mangels Plausibilisierung als nicht erforderlich angesehen hat, werden - wenn überhaupt - nur hinsichtlich eines Teilbetrages aus den Gebührenkalkulationen ausgeschieden.
Unabhängig davon, auf welchen Betrag vorliegend abgestellt wird, steht jedoch fest, dass die Beklagte bei der Kalkulation ihrer Trinkwassergebühren weiterhin Anschaffungs- und Herstellungskosten für Aufwendungen ansetzt, welche das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) als nicht erforderlich angesehen hat.
Die Ausführungen der Beklagten im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung und in Parallelverfahren erschöpf(t)en sich im Wesentlichen in jenen Argumenten, die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (…a.a.O.) bzw. in seinem Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) sowie die Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (…a.a.O.) bereits gewürdigt haben.
Entsprechende Fördermittelunterlagen, welche diese Sichtweise der Beklagten belegen, sind nicht eingereicht worden (vgl. dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021, a.a.O., Rn. 33 f.; Urteil der Kammer vom 30. Mai 2024, a,a,O,).
Darüber hinaus erweist sich der Ansatz der in Rede stehenden Kosten unter Zugrundelegung der oben dargestellten Maßstäbe als willkürlich, da im Zeitpunkt der Erstellung der "Nachkalkulation" die Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg im Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) bekannt war.
- VG Cottbus, 02.09.2024 - 6 K 1048/23
Erhebungszeitraum 2019, Erhebungszeitraum 2019, im Anschluss an das Urteil d. …
Mit dem rechtskräftigen Normenkontrollurteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. November 2021 (- 9 A 10.12 - juris ) sei § 3 Abs. 10 der Trinkwasserbeitragssatzung wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot aus § 8 Abs. 4 Satz 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für nichtig erklärt worden.Wie bereits ausgeführt, habe das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) den in § 3 Abs. 10 der Trinkwasserbeitragssatzung geregelten Beitragssatz vom 28. Dezember 2012 wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot aus § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG für nichtig erklärt.
Dies muss in Ansehung der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG notwendigerweise durch eine Kalkulation belegt werden, die diese zeitliche Sicht einnimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. November 2017 - 9 S 5.16 -, juris Rn. 5;… Beschluss vom 14. November 2017 - 9 S 7.16 -, juris Rn. 9;… Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris Rn. 29; zur Beitragskalkulation Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Die Einhaltung der durch das Kostenüberschreitungsverbot gezogenen Obergrenze ist grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible bzw. stimmige Gebührenkalkulation oder Gebührenbedarfsberechnung zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. OVG Brandenburg…, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 57 und 65; ebenso zur Beitragskalkulation: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 22;… Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 387a).
Denn die zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten notwendigen Kenntnisse und Informationen liegen in ihrer Sphäre (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 22 ff.; zum Anschlussbeitragsrecht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Denn die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Maßnahmen aus dem Zeitraum 1992 bis 1997, die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Normenkontrollurteil vom 2. November 2021 (- 9 A 10.12 -, juris) betreffend die im Jahr 2012 beschlossene Wasseranschlussbeitragssatzung des Verbandes insgesamt, und zwar in Höhe von 14.940.094,64 Euro mangels Plausibilisierung als nicht erforderlich angesehen hat, werden - wenn überhaupt - nur hinsichtlich eines Teilbetrages aus den Gebührenkalkulationen ausgeschieden.
Unabhängig davon, auf welchen Betrag vorliegend abgestellt wird, steht jedoch fest, dass die Beklagte bei der Kalkulation ihrer Trinkwassergebühren weiterhin Anschaffungs- und Herstellungskosten für Aufwendungen ansetzt, welche das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) als nicht erforderlich angesehen hat.
Die Ausführungen der Beklagten im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung und in Parallelverfahren erschöpf(t)en sich im Wesentlichen in jenen Argumenten, die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (…a.a.O.) bzw. in seinem Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) sowie die Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (…a.a.O.) bereits gewürdigt haben.
Entsprechende Fördermittelunterlagen, welche diese Sichtweise der Beklagten belegen, sind nicht eingereicht worden (vgl. dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021, a.a.O., Rn. 33 f.; Urteil der Kammer vom 30. Mai 2024, a,a,O,).
Darüber hinaus erweist sich der Ansatz der in Rede stehenden Kosten unter Zugrundelegung der oben dargestellten Maßstäbe als willkürlich, da im Zeitpunkt der Erstellung der "Nachkalkulation" die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) bekannt war.
- VG Cottbus, 15.08.2024 - 6 K 58/23
Erhebungszeitraum 2017, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
Mit dem rechtskräftigen Normenkontrollurteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. November 2021 (- 9 A 10.12 - juris) sei § 3 Abs. 10 der Trinkwasserbeitragssatzung wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot aus § 8 Abs. 4 Satz 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für nichtig erklärt worden.Wie bereits ausgeführt, habe das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) den in § 3 Abs. 10 der Trinkwasserbeitragssatzung geregelten Beitragssatz vom 28. Dezember 2012 wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot aus § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG für nichtig erklärt.
Dies muss in Ansehung der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG notwendigerweise durch eine Kalkulation belegt werden, die diese zeitliche Sicht einnimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. November 2017 - 9 S 5.16 -, juris Rn. 5;… Beschluss vom 14. November 2017 - 9 S 7.16 -, juris Rn. 9;… Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris Rn. 29; zur Beitragskalkulation Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Die Einhaltung der durch das Kostenüberschreitungsverbot gezogenen Obergrenze ist grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible bzw. stimmige Gebührenkalkulation oder Gebührenbedarfsberechnung zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. OVG Brandenburg…, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 57 und 65; ebenso zur Beitragskalkulation: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 22;… Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 387a).
Denn die zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten notwendigen Kenntnisse und Informationen liegen in ihrer Sphäre (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 22 ff.; zum Anschlussbeitragsrecht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Denn die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Maßnahmen aus dem Zeitraum 1992 bis 1997, die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Normenkontrollurteil vom 2. November 2021 (- 9 A 10.12 -, juris) betreffend die im Jahr 2012 beschlossene Wasseranschlussbeitragssatzung des Verbandes insgesamt, und zwar in Höhe von 14.940.094,64 Euro mangels Plausibilisierung als nicht erforderlich angesehen hat, werden - wenn überhaupt - nur hinsichtlich eines Teilbetrages aus den Gebührenkalkulationen ausgeschieden.
Unabhängig davon, auf welchen Betrag vorliegend abgestellt wird, steht jedoch fest, dass die Beklagte bei der Kalkulation ihrer Trinkwassergebühren weiterhin Anschaffungs- und Herstellungskosten für Aufwendungen ansetzt, welche das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) als nicht erforderlich angesehen hat.
Die Ausführungen der Beklagten im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung und in Parallelverfahren erschöpf(t)en sich im Wesentlichen in jenen Argumenten, die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (…a.a.O.) bzw. in seinem Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) sowie die Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (…a.a.O.) bereits gewürdigt haben.
Entsprechende Fördermittelunterlagen, welche diese Sichtweise der Beklagten belegen, sind nicht eingereicht worden (vgl. dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021, a.a.O., Rn. 33 f.; Urteil der Kammer vom 30. Mai 2024, a,a,O,).
Darüber hinaus erweist sich der Ansatz der in Rede stehenden Kosten unter Zugrundelegung der oben dargestellten Maßstäbe als willkürlich, da im Zeitpunkt der Erstellung der "Nachkalkulation" die Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg im Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) bekannt war.
- VG Cottbus, 02.09.2024 - 6 K 1047/23
Erhebungszeitraum 2018, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
Mit dem rechtskräftigen Normenkontrollurteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. November 2021 (- 9 A 10.12 - juris ) sei § 3 Abs. 10 der Trinkwasserbeitragssatzung wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot aus § 8 Abs. 4 Satz 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für nichtig erklärt worden.Wie bereits ausgeführt, habe das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) den in § 3 Abs. 10 der Trinkwasserbeitragssatzung geregelten Beitragssatz vom 28. Dezember 2012 wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot aus § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG für nichtig erklärt.
Dies muss in Ansehung der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG notwendigerweise durch eine Kalkulation belegt werden, die diese zeitliche Sicht einnimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. November 2017 - 9 S 5.16 -, juris Rn. 5;… Beschluss vom 14. November 2017 - 9 S 7.16 -, juris Rn. 9;… Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris Rn. 29; zur Beitragskalkulation Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Die Einhaltung der durch das Kostenüberschreitungsverbot gezogenen Obergrenze ist grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible bzw. stimmige Gebührenkalkulation oder Gebührenbedarfsberechnung zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. OVG Brandenburg…, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 57 und 65; ebenso zur Beitragskalkulation: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 22;… Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 387a).
Denn die zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten notwendigen Kenntnisse und Informationen liegen in ihrer Sphäre (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 22 ff.; zum Anschlussbeitragsrecht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Denn die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Maßnahmen aus dem Zeitraum 1992 bis 1997, die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Normenkontrollurteil vom 2. November 2021 (- 9 A 10.12 -, juris) betreffend die im Jahr 2012 beschlossene Wasseranschlussbeitragssatzung des Verbandes insgesamt, und zwar in Höhe von 14.940.094,64 Euro mangels Plausibilisierung als nicht erforderlich angesehen hat, werden - wenn überhaupt - nur hinsichtlich eines Teilbetrages aus den Gebührenkalkulationen ausgeschieden.
Unabhängig davon, auf welchen Betrag vorliegend abgestellt wird, steht jedoch fest, dass die Beklagte bei der Kalkulation ihrer Trinkwassergebühren weiterhin Anschaffungs- und Herstellungskosten für Aufwendungen ansetzt, welche das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) als nicht erforderlich angesehen hat.
Die Ausführungen der Beklagten im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung und in Parallelverfahren erschöpf(t)en sich im Wesentlichen in jenen Argumenten, die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (…a.a.O.) bzw. in seinem Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) sowie die Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (…a.a.O.) bereits gewürdigt haben.
Entsprechende Fördermittelunterlagen, welche diese Sichtweise der Beklagten belegen, sind nicht eingereicht worden (vgl. dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021, a.a.O., Rn. 33 f.; Urteil der Kammer vom 30. Mai 2024, a,a,O,).
Darüber hinaus erweist sich der Ansatz der in Rede stehenden Kosten unter Zugrundelegung der oben dargestellten Maßstäbe als willkürlich, da im Zeitpunkt der Erstellung der "Nachkalkulation" die Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg im Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) bekannt war.
- VG Cottbus, 15.08.2024 - 6 K 1046/23
Erhebungszeitraum 2018, im Anschluss an das Urteil der Kammer vom 15. August 2024 …
Mit dem rechtskräftigen Normenkontrollurteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. November 2021 (- 9 A 10.12 - juris ) sei § 3 Abs. 10 der Trinkwasserbeitragssatzung wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot aus § 8 Abs. 4 Satz 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für nichtig erklärt worden.Wie bereits ausgeführt, habe das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) den in § 3 Abs. 10 der Trinkwasserbeitragssatzung geregelten Beitragssatz vom 28. Dezember 2012 wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot aus § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG für nichtig erklärt.
Dies muss in Ansehung der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG notwendigerweise durch eine Kalkulation belegt werden, die diese zeitliche Sicht einnimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. November 2017 - 9 S 5.16 -, juris Rn. 5;… Beschluss vom 14. November 2017 - 9 S 7.16 -, juris Rn. 9;… Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris Rn. 29; zur Beitragskalkulation Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Die Einhaltung der durch das Kostenüberschreitungsverbot gezogenen Obergrenze ist grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible bzw. stimmige Gebührenkalkulation oder Gebührenbedarfsberechnung zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. OVG Brandenburg…, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 57 und 65; ebenso zur Beitragskalkulation: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 22;… Kluge, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Mai 2024, § 6 Rn. 387a).
Denn die zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten notwendigen Kenntnisse und Informationen liegen in ihrer Sphäre (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 22 ff.; zum Anschlussbeitragsrecht OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Denn die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Maßnahmen aus dem Zeitraum 1992 bis 1997, die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Normenkontrollurteil vom 2. November 2021 (- 9 A 10.12 -, juris) betreffend die im Jahr 2012 beschlossene Wasseranschlussbeitragssatzung des Verbandes insgesamt, und zwar in Höhe von 14.940.094,64 Euro mangels Plausibilisierung als nicht erforderlich angesehen hat, werden - wenn überhaupt - nur hinsichtlich eines Teilbetrages aus den Gebührenkalkulationen ausgeschieden.
Unabhängig davon, auf welchen Betrag vorliegend abgestellt wird, steht jedoch fest, dass die Beklagte bei der Kalkulation ihrer Trinkwassergebühren weiterhin Anschaffungs- und Herstellungskosten für Aufwendungen ansetzt, welche das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) als nicht erforderlich angesehen hat.
Die Ausführungen der Beklagten im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung und in Parallelverfahren erschöpf(t)en sich im Wesentlichen in jenen Argumenten, die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (…a.a.O.) bzw. in seinem Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) sowie die Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (…a.a.O.) bereits gewürdigt haben.
Entsprechende Fördermittelunterlagen, welche diese Sichtweise der Beklagten belegen, sind nicht eingereicht worden (vgl. dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021, a.a.O., Rn. 33 f.; Urteil der Kammer vom 30. Mai 2024, a,a,O,).
Darüber hinaus erweist sich der Ansatz der in Rede stehenden Kosten unter Zugrundelegung der oben dargestellten Maßstäbe als willkürlich, da im Zeitpunkt der Erstellung der "Nachkalkulation" die Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg im Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) bekannt war.
- VG Potsdam, 02.07.2024 - 8 K 2798/22
Abgabenrecht, Bindungswirkung rechtmäßiger Prognoseentscheidungen/ex ante …
- VG Potsdam, 02.07.2024 - 8 K 1186/23
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- VG Cottbus, 30.05.2024 - 6 K 12/24
Aufwandsüberschreitungsverbot, Erforderlichkeitsgrundsatz, Erstattungsbegehren, …
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2024 - 9 N 109.23
Berufungszulassungsverfahren - Trinkwasseranschlussbeitrag - …
- VG Potsdam, 20.01.2025 - 8 K 1243/22
- BVerwG, 20.07.2022 - 9 BN 1.22
Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich einer für unwirksam erklärten …
- VG Potsdam, 02.07.2024 - 8 K 2799/22
Abgabenrecht, Bindungswirkung rechtmäßiger Prognoseentscheidungen/ex ante …
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Rechtsprechung
| BVerwG, 01.06.2012 - 9 A 10.12 |
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