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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 19.10.2020 - 9 A 1365/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,74933
VGH Hessen, 19.10.2020 - 9 A 1365/20 (https://dejure.org/2020,74933)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19.10.2020 - 9 A 1365/20 (https://dejure.org/2020,74933)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19. Oktober 2020 - 9 A 1365/20 (https://dejure.org/2020,74933)
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Wird zitiert von ...

  • VGH Hessen, 14.01.2021 - 9 B 2223/20

    Windpark Wotan

    Der Antragsteller hat unter dem 8. Mai 2020 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil gestellt (9 A 1365/20.Z).

    Wie der beschließende Senat bereits in seinem Berufungszulassungsbeschluss vom 19. Oktober 2020 (9 A 1365/20.Z, Seite 4 des Beschlussabdrucks) ausgeführt hat, befinden sich die Anlagenstandorte der geplanten WEA zwar außerhalb des FFH-Gebietes "Wälder um Beverungen" und des Naturschutzgebietes "Buchenwälder zwischen Mühlenberg und Hasselburg" (sog. Umgebungsvorhaben), gleichwohl liegen diese so nah an dem genannten Gebiet (ca. 90 m entfernt), dass aufgrund der von der Vorhabenträgerin vorgelegten Gutachten bau- und insbesondere betriebsbedingte erhebliche Beeinträchtigungen für die Schutzzwecke i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (vgl. BVerwG…, Urteil vom 29. September 2011 - 7 C 21/09 -, juris Rn. 40; anders bei einer Entfernung von ca. 2.000 m: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2013 - 2 M 154/12 -, juris).

    Der Senat hält unter Zugrundelegung eines Mindestabstands von 1.500 m hinsichtlich des Rotmilans auch an seinen weiteren Ausführungen in dem Berufungszulassungsbeschluss (9 A 1365/20.Z, Seite 4 f. des Beschlussabdrucks) fest, wonach die bei einer Unterschreitung der empfohlenen Mindestabstände erforderliche vertiefende Untersuchung etwa in Form einer den fachlichen Standards genügenden Habitatpotentialanalyse oder, falls diese hier nicht aussagekräftig sein sollte, einer Raumnutzungsanalyse (vgl. "Methodenvorschlag des Bundes zur Prüfung und Bewertung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos von Vögeln an WEA" des BfN) hier nicht durchgeführt worden ist.

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