Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12 |
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- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 47 VwGO, § 8 Abs 4 KAG BB, § 86 VwGO
Plausibilisierungspflicht der Gemeinden und Zweckverbände bzgl. der Höhe des Beitragssatzes als Bringschuld - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 47 VwGO, § 8 Abs 4 KAG BB, § 86 VwGO
Normenkontrollverfahren; Schmutzwasserbeitragssatzung; Aufwandsüberschreitungsverbot; Beitragskalkulation; Bringschuld; Aufgabenverteilung; Gewaltenteilung; veranschlagen; Beurteilungsspielraum; Plausibilisierung; Mitwirkungsobliegenheit; Veranschlagungsgrundsatz; ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
- BVerwG, 09.02.2022 - 9 BN 5.21
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (11)
- BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 11.11
Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
Nach dem Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit, der auch im Anschlussbeitragsrecht gilt (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 41 ff.), steht der abgabenerhebenden Stelle bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 24;… vgl. auch Urteil des Senats vom 26. Januar 2001, a. a. O., Rn. 42).Diese ist erst dann überschritten, wenn sich die abgabenerhebende Stelle ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, das heißt, wenn die Kosten in für die abgabenerhebenden Stelle erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013, a. a. O.;… Beschluss vom 30. April 1997, a. a. O.).
Beruht die Auftragsvergabe auf einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren, dann indiziert dies die Erforderlichkeit der Kosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 26).
Denn - wie oben ausgeführt - gilt auch im Falle eines Verstoßes gegen das Vergaberecht, dass nur diejenigen Kosten nicht beitragsfähig sind, die erkennbar grob unangemessen waren (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 25).
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09
Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
Die Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbots ist durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible Beitragskalkulation zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35).Nach dem Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit, der auch im Anschlussbeitragsrecht gilt (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 41 ff.), steht der abgabenerhebenden Stelle bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 24;… vgl. auch Urteil des Senats vom 26. Januar 2001, a. a. O., Rn. 42).
Was bereits über Gebühren finanziert worden ist, darf nicht noch einmal über Beiträge finanziert werden (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 33, …und vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 52).
- BVerwG, 30.04.1997 - 8 B 105.97
Verwaltungsprozeßrecht - Grundsatzrevision und Feststellungen des …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
Nach dem Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit, der auch im Anschlussbeitragsrecht gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 41 ff.), steht der abgabenerhebenden Stelle bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 24;… vgl. auch Urteil des Senats vom 26. Januar 2001, a. a. O., Rn. 42).Diese ist erst dann überschritten, wenn sich die abgabenerhebende Stelle ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, das heißt, wenn die Kosten in für die abgabenerhebenden Stelle erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013, a. a. O.; Beschluss vom 30. April 1997, a. a. O.).
- BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01
Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
Das entspricht der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten im gewaltengeteilten Staat und gilt umso mehr, als das teilweise verwendete Wort "Veranschlagen" deutlich macht, dass für die beitragserhebende Stelle ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Angemessenheit besteht (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris Rn. 9; Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 23). - BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 21.14
Beitragsfähigkeit des Anschaffungsaufwands und Herstellungsaufwands bzgl. des …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
Das entspricht der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten im gewaltengeteilten Staat und gilt umso mehr, als das teilweise verwendete Wort "Veranschlagen" deutlich macht, dass für die beitragserhebende Stelle ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Angemessenheit besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris Rn. 9;… Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 23). - BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15
Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache …
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
Klagen gegen Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus nur teilweise …
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 9 S 44.14
Anschlussbeitrag; früherer Rennstall; Aktenbeiziehung; Akteneinsicht; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
Das entspricht der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten im gewaltengeteilten Staat und gilt umso mehr, als das teilweise verwendete Wort "Veranschlagen" deutlich macht, dass für die beitragserhebende Stelle ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Angemessenheit besteht (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris Rn. 9;… Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 23). - OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05
Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung, …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
Dabei ist auch bei einer nachträglichen Rechtfertigung des Beitragssatzes eine "ex ante-Perspektive" einzunehmen, d. h. es ist auf die Verhältnisse und Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation bzw. des Inkrafttretens der Satzung (hier: 1. Januar 2011) abzustellen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29). - OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99
Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung, …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
Die beitragserhebende Stelle kann demgegenüber nicht verlangen, dass stattdessen das Gericht praktisch originär an ihrer Stelle eine "Ersatzkalkulation" aufstellt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris 66). - OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 10.17
Berücksichtigung des Eigenkapitalanteils bei Abwassergebühren
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 9 A 10.12 Insoweit besteht eine Bringschuld der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (vgl. Urteil des Senats vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 19 ff.).
Gelingt es der abgabenerhebenden Stelle mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln (wozu auch die Beauftragung eines Sachverständigen zählen kann) nicht, die Erforderlichkeit der angesetzten Aufwendungen spätestens im Gerichtsverfahren zu plausibilisieren, dann geht dies zu ihren Lasten und ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelung auszugehen (vgl. Urteil vom 15. Juni 2021, a. a. O., Rn. 21).
Die in den oben genannten Berichten getroffene Feststellung, die vom Antragsgegner durchgeführten Vergabeverfahren seien fehlerhaft gewesen, wird nicht durch die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 im (die Schmutzwasserbeitragssatzung betreffenden) Verfahren OVG 9 A 5.12 eingereichten Submissionsprotokolle (für den Schmutzwasser- und Trinkwasserbereich) entkräftet.
Das Gutachten hat auch im Trinkwasserbereich (zum Schmutzwasserbereich vgl. Urteil des Senats vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 46 ff.) zu einem sehr verblüffenden Ergebnis geführt.
Das Ergebnis des Kostenvergleichs anhand der ...-Daten ist nicht in Übereinstimmung zu bringen mit den zahlreichen Beanstandungen, die sich in Bezug auf die Tätigkeit des Antragsgegners im Zeitraum 1992 bis 1997 insbesondere im Sanierungskonzept und den von der Mittelrheinischen Treuhand erstellten Jahresabschlussprüfungen finden (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 26, 50).
Allerdings bleibt auch unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Ausführungen unklar, was unter "üblichen Wertebereichen" zu verstehen ist, nach welchen Kriterien "Vergleichsgruppen" gebildet werden und welche Gründe eine Abweichung von deren Werten rechtfertigen können (vgl. hierzu bereits das Urteil des Senats vom 15. Juni 2021, a. a. O., Rn. 53).
Mit dem vom Senat im Urteil vom 15. Juni 2021 (a. a. O., Rn. 56) angesprochenen Umstand, dass etwa nach den Angaben des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern (BKI) die Baukosten-Niveaus innerhalb Deutschlands um über 40% differieren, hat sich der Antragsgegner gleichwohl nicht auseinandergesetzt.
Unabhängig von den vorstehend angesprochenen Zweifeln ist der in der Fachliteratur auch allgemein darauf hingewiesen worden, dass es zu erheblichen Abweichungen zwischen den Indizes und den tatsächlichen Baupreisen kommen könne (…vgl. Reicherter und Günthert, wwt 7/98, S. 20; hierzu bereits das Urteil des Senats vom 15. Juni 2021, a. a. O., Rn. 55).
Allerdings ist auch bei einer nachträglichen Rechtfertigung des Beitragssatzes eine "ex ante-Perspektive" einzunehmen, d. h. es ist auf die Verhältnisse und Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation bzw. des Inkrafttretens der Satzung (hier: 1. Januar 2011) abzustellen (vgl. Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 23, m. w. N.;… Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 34 f.).
Es ist unter diesen Umständen auch nicht Aufgabe des Gerichts, selbst Ermittlungen dazu anzustellen, ob der festgesetzte Beitragssatz den gesetzlichen Vorgaben entspricht (vgl. Urteil des Senats vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris, Rn. 63; OVG Magdeburg…, Urteil vom 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, juris Rn. 36;… zum Gebührenrecht vgl. auch Kluge, in: Becker (u.a.), KAG Bbg, Stand: August 2021, § 6, Rn. 387a).
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2024 - 9 N 109.23
Berufungszulassungsverfahren - Trinkwasseranschlussbeitrag - …
Diesen Betrag habe sie im Zuge der Korrektur der Beitragskalkulation um 30, 42%, d. h. um einen Betrag von 3.123.142,55 EUR, reduziert, und zwar unter Verweis auf das Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts betreffend die Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des Verbandes (Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris).Bei mehreren der vorgenannten Maßnahmen wurden nach der von der Beklagten im Verfahren OVG 9 A 5.12 vorgelegten Untersuchung die (oberen) MUNR-Werte eingehalten oder nur geringfügig überschritten, was sich für die Beklagte günstig auf die festgestellte Kostenüberschreitung im Schmutzwasserbereich auswirkte.
Rn. 15 Soweit der Zulassungsantrag die Kosten für diese sieben Rohrnetzmaßnahmen unter Hinweis auf das Normenkontrollverfahren OVG 9 A 5.12 jedenfalls mit einem Abschlag von 30, 42% bzw. 31, 81% für berücksichtigungsfähig hält, ist dem aus den oben unter a. genannten Gründen nicht zu folgen.
Rn. 19 Auch hinsichtlich des Hochbehälters Zossen kann dem Vortrag der Beklagten, die Aufwendungen seien im Hinblick auf das Urteil des Senats im Verfahren OVG 9 A 5.12 jedenfalls mit einem Abzug von 31, 8% in der Kalkulation zu berücksichtigen, nicht gefolgt werden.
Die dort angestellten Erwägungen gelten erst recht für den Hochbehälter Zossen, der keinen erkennbaren Bezug zu dem die Abwasserentsorgung betreffenden Untersuchungsgegenstand des MUNR-Katalogs oder zu Maßnahmen aufweist, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 9 A 5.12 waren.
Auch das Wasserwerk Lindenbrück weist keinen Bezug zum Gegenstand des Verfahrens OVG 9 A 5.12 auf, so dass auf die entsprechenden Ausführungen zum Hochbehälter Zossen unter oben c. verwiesen werden kann.
Rn. 28 bedarf keiner weitergehenden Klärung im Berufungsverfahren, da sie in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt ist (vgl. etwa Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 19 ff.;… Urteil vom 2. November 2021 - OVG 9 A 10.12 -, juris Rn. 24 ff.).
Diese sich aus § 8 Abs. 4 Satz 2, 4, 7 und 8 KAG ergebende materiell-rechtliche Verpflichtung korrespondiert mit einer entsprechenden prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO) der beitragserhebenden Stelle, die zugleich die Amtsermittlungspflicht des Gerichts begrenzt (vgl. Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 19 ff.).
- VG Cottbus, 30.05.2024 - 6 K 12/24
Aufwandsüberschreitungsverbot, Erforderlichkeitsgrundsatz, Erstattungsbegehren, …
Insoweit besteht eine Bringschuld der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 19 ff.).Gelingt es der abgabenerhebenden Stelle mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln (wozu auch die Beauftragung eines Sachverständigen zählen kann) nicht, die Erforderlichkeit der angesetzten Aufwendungen spätestens im Gerichtsverfahren zu plausibilisieren, dann geht dies zu ihren Lasten und ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelung auszugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, Rn. 21;… Urteil vom 2. November 2021 - OVG 9 A 10.12 -, juris Rn. 22).
Soweit der Beklagte hinsichtlich des Hochbehälters Z----_in Parallelverfahren geltend gemacht hat, die Aufwendungen seien im Hinblick auf das Urteil des Senats im Verfahren OVG 9 A 5.12 jedenfalls mit einem Abzug von 31, 8 % in der Kalkulation zu berücksichtigen, kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden.
Die dort angestellten Erwägungen gelten erst recht für den Hochbehälter Z----_, der keinen erkennbaren Bezug zu dem die Abwasserentsorgung betreffenden Untersuchungsgegenstand des MUNR-Katalogs oder zu Maßnahmen aufweist, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 9 A 5.12 waren.
Auch das Wasserwerk L----_ weist keinen Bezug zum Gegenstand des Verfahrens OVG 9 A 5.12 auf, so dass auf die entsprechenden Ausführungen zum Hochbehälter Z----_ oben verwiesen werden kann (vgl. in diesem Sinne auch OVG Berlin- Brandenburg…, Beschluss vom 14. Mai 2024, a.a.O., Rn. 21 f.).
Die Beklagte hat - unter Verweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dem Normenkontrollverfahren betreffend die Schmutzwasseranschlussbeiträge (Urteil vom 15. Juni 2023 - OVG 9 A 5.12) - in der überarbeiteten Kalkulation von den ursprünglich in Höhe von 7.142.014,50 Euro angesetzten Kosten 30, 42 %, d. h. einen Betrag von 3.123.142,55 Euro abgezogen.
Dessen ungeachtet entspricht die Vorgehensweise der Beklagten in der Korrektur der Kalkulation aus dem September 2022 auch nicht derjenigen des Oberverwaltungsgerichts in dem Normenkontrollurteil Schmutzwasser (Urteil vom 15. Juni 2023 - OVG 9 A 5.12 -).
Bei mehreren der vorgenannten Maßnahmen wurden nach der von der Beklagten im Verfahren OVG 9 A 5.12 vorgelegten Untersuchung die (oberen) MUNR-Werte eingehalten oder nur geringfügig überschritten, was sich für die Beklagte günstig auf die festgestellte Kostenüberschreitung im Schmutzwasserbereich auswirkte.
- VG Potsdam, 02.07.2024 - 8 K 1186/23
Ablehnung von Beweisanträgen, Abrechnungszeitraum 2022, Abzugskapital nach der …
In Abzug zu bringen seien auch die Zins- und Tilgungsraten für das Anlagevermögen, welches nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2021 (OVG 9 A 5.12) nicht zu berücksichtigen sei.Ferner sei aufgrund des Normenkontrollurteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 9 A 5.12) die Abschreibungs- und Zinsbasis für die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Schmutzwasserbereich überhöht.
Denn das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe in seinem Urteil vom 15. Juni 2021 (OVG 9 A 5.12) für den Bereich der Abwasserbeseitigungsanlagen festgestellt, dass man bei der dargelegten unsaldierten Kostenüberschreitung für die Darstellung der Erforderlichkeit der Kosten einen Aufschlag von 30 % auf die oberen MUNR-Vergleichswerte vornehmen könne.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass - wie klägerseits angeführt wird - die Beklagte die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2021 (OVG 9 A 5.12, juris) im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Kosten nicht hinreichend berücksichtigt hat.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in dieser Entscheidung § 3 Abs. 10 der Schmutzwasserbeitragssatzung der Beklagten vom 28. Februar 2012 aufgrund eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot für unwirksam erklärt, da die Beitragskalkulation auf der Aufwandsseite der Kalkulation Anschaffungs- und Herstellungskosten enthielt, die hinsichtlich ihrer Höhe nicht plausibilisiert worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rnr. 21 f., 31, 45, 61).
- VG Potsdam, 02.07.2024 - 8 K 715/22
Abrechnungszeitraum 2021, Abzugskapital nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht …
In Abzug zu bringen seien auch die Zins- und Tilgungsraten für das Anlagevermögen, welches nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2021 (OVG 9 A 5.12) nicht zu berücksichtigen sei.Ferner sei aufgrund des Normenkontrollurteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 9 A 5.12) die Abschreibungs- und Zinsbasis für die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Schmutzwasserbereich überhöht.
Denn das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe in seinem Urteil vom 15. Juni 2021 (OVG 9 A 5.12) für den Bereich der Abwasserbeseitigungsanlagen festgestellt, dass man bei der dargelegten unsaldierten Kostenüberschreitung für die Darstellung der Erforderlichkeit der Kosten einen Aufschlag von 30 % auf die oberen MUNR-Vergleichswerte vornehmen könne.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass - wie klägerseits angeführt wird - die Beklagte die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2021 (OVG 9 A 5.12, juris) im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Kosten nicht hinreichend berücksichtigt hat.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in dieser Entscheidung § 3 Abs. 10 der Schmutzwasserbeitragssatzung der Beklagten vom 28. Februar 2012 aufgrund eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot für unwirksam erklärt, da die Beitragskalkulation auf der Aufwandsseite der Kalkulation Anschaffungs- und Herstellungskosten enthielt, die hinsichtlich ihrer Höhe nicht plausibilisiert worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rnr. 21 f., 31, 45, 61).
- VG Potsdam, 20.01.2025 - 8 K 1243/22 In Abzug zu bringen seien auch die Zins- und Tilgungsraten für das Anlagevermögen, welches nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2021 (OVG 9 A 5.12) nicht zu berücksichtigen sei.
Auch sei aufgrund des Normenkontrollurteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 9 A 5.12) die Abschreibungs- und Zinsbasis für die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Schmutzwasserbereich überhöht.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass - wie klägerseits angeführt wird - die Beklagte die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2021 (OVG 9 A 5.12, juris) im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Kosten nicht hinreichend berücksichtigt hat.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in dieser Entscheidung § 3 Abs. 10 der Schmutzwasserbeitragssatzung der Beklagten vom 28. Februar 2012 aufgrund eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot für unwirksam erklärt, da die Beitragskalkulation auf der Aufwandsseite der Kalkulation Anschaffungs- und Herstellungskosten enthielt, die hinsichtlich ihrer Höhe nicht plausibilisiert worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rnr. 21 f., 31, 45, 61).
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2025 - 9 B 14.19
Abwasserentsorgung; Trinkwasserversorgung; Teilprivatisierung; …
Insoweit besteht eine Bringschuld, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu erfüllen ist (vgl. Urteil des Senats vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 19). - VG Cottbus, 17.07.2025 - 6 K 885/22
Gesetzlicher Beteiligtenwechsel bei verstorbenem Kläger, im Anschluss an 6 K …
Insoweit besteht eine Bringschuld des Satzungsgebers, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu erfüllen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg…, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris Rn. 29 m.w.N.;… Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, juris, Rn. 35; Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 -, juris Rn. 19 ff.;… Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris, Rn. 22 ff.;… Beschluss vom 14. Mai 2024 - 9 N 109/23 -, juris, Rn. 38; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. E.A.;… Becker, in: Becker u. a., KAG Bbg, § 8 Rn. 279).Allerdings ist auch bei einer nachträglichen Rechtfertigung des Beitragssatzes eine "ex ante-Perspektive" einzunehmen, d. h. es ist auf die Verhältnisse und Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation bzw. des Inkrafttretens der Satzung (hier: 1. Januar 2011) abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 -, juris Rn. 23, m. w. N.;… Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 -, juris Rn. 34 f.).
Nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (…vgl. Urteile vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, juris, Rn. 45 f. und - 9 B 22.09-, juris, Rn. 45; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A.; Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, S. 11 f. des E.A.;… Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.; Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 -, juris, Rn. 59;… Urteil vom 2. November 2021, a.a.O., Rn. 55; jüngst Beschluss vom 25. Juni 2025 - 9 B 19/20 -, juris) ist auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation zur Vermeidung einer Doppelbelastung der Abgabenpflichtigen ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt, d.h. refinanziert waren und deshalb nicht mehr beitragsfähig (gewesen) sind.
- VG Cottbus, 17.07.2025 - 6 K 624/22
Abzug Gemeindeanteil; hier: Hydranten; Ringverbund, Anforderungen an die …
Insoweit besteht eine Bringschuld des Satzungsgebers, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu erfüllen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg…, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris Rn. 29 m.w.N.;… Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, juris, Rn. 35; Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 -, juris Rn. 19 ff.;… Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris, Rn. 22 ff.;… Beschluss vom 14. Mai 2024 - 9 N 109/23 -, juris, Rn. 38; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. E.A.;… Becker, in: Becker u. a., KAG Bbg, § 8 Rn. 279).Allerdings ist auch bei einer nachträglichen Rechtfertigung des Beitragssatzes eine "ex ante-Perspektive" einzunehmen, d. h. es ist auf die Verhältnisse und Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation bzw. des Inkrafttretens der Satzung (hier: 1. Januar 2011) abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 -, juris Rn. 23, m. w. N.;… Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 -, juris Rn. 34 f.).
Nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (…vgl. Urteile vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, juris, Rn. 45 f. und - 9 B 22.09-, juris, Rn. 45; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A.; Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, S. 11 f. des E.A.;… Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.; Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 -, juris, Rn. 59;… Urteil vom 2. November 2021, a.a.O., Rn. 55; jüngst Beschluss vom 25. Juni 2025 - 9 B 19/20 -, juris) ist auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation zur Vermeidung einer Doppelbelastung der Abgabenpflichtigen ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt, d.h. refinanziert waren und deshalb nicht mehr beitragsfähig (gewesen) sind.
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2024 - 1 A 2.20
Antragsbefugnis der Krankenkassen
Rn. 138 IV. 1. Die streitgegenständliche Satzung ist auch deshalb unwirksam, weil in die KLR 2020 kalkulatorische Kosten für die Abschreibung von Rettungsfahrzeugen i. H. v. 809.200 EUR eingestellt worden sind, ohne dass die Berechtigung dieser Kosten vom Antragsgegner plausibel gemacht werden konnten, der hierfür die Darlegungslast trägt (zu letzterem vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 - juris Rn. 19 m. w. N.). - BVerwG, 20.07.2022 - 9 BN 1.22
Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich einer für unwirksam erklärten …
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2025 - 9 B 22.19
Niederschlagswasserbeseitigung - Teilprivatisierung - Fremdleistungsentgelt - …
- VG Potsdam, 02.07.2024 - 8 K 2798/22
Abgabenrecht, Bindungswirkung rechtmäßiger Prognoseentscheidungen/ex ante …
- VG Potsdam, 02.07.2024 - 8 K 2799/22
Abgabenrecht, Bindungswirkung rechtmäßiger Prognoseentscheidungen/ex ante …
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Rechtsprechung
| BVerwG, 19.03.2012 - 9 A 5.12 |
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