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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 9 AR 9/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,25010
OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 9 AR 9/08 (https://dejure.org/2008,25010)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.10.2008 - 9 AR 9/08 (https://dejure.org/2008,25010)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - 9 AR 9/08 (https://dejure.org/2008,25010)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands als gemeinsamer Gerichtsstand

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Zuständigkeitsbestimmung bei Klage auf Abänderung eines Unterhaltstitels; Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts bei einfachen Streitgenossen; Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands als gemeinsamer Gerichtsstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 797
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • OLG Brandenburg, 18.12.2002 - 1 AR 58/02

    Voraussetzungen einer Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das im Rechtszug …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 9 AR 9/08
    Anerkanntermaßen ist die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil für die Klage gegen einen der Streitgenossen - hier gem. § 642 Abs. 1 ZPO für die beabsichtigte Klage gegen die minderjährige Tochter - ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, wohingegen für die Klage gegen den volljährigen Sohn allein der allgemeine Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO ) besteht (vgl. Brandenburgisches OLG, OLGR 2003, 273 m.w.N.).

    Zwar ist dabei der ausschließliche Gerichtsstand in die Erwägungen über die Zuständigkeitsbestimmung besonders zu berücksichtigen, weil im Falle der Geltung eines ausschließlichen Gerichtsstandes ein Beklagter grundsätzlich nur vor dem ausschließlich zuständigen Gericht verklagt werden soll (vgl. OLG Brandenburg, OLGR 2003, 273, 274).

  • BGH, 16.04.1986 - IVb ARZ 4/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für mehrere Abänderungsklagen gegen …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 9 AR 9/08
    Für die Durchführung von Abänderungsklagen (§ 323 ZPO ) bezüglich mehrerer Unterhaltsberechtigter kann ein gemeinschaftliches Gericht bestimmt werden, denn die Kinder sind einfache Streitgenossen (§ 60 ZPO ), weil die in Frage stehenden Unterhaltsansprüche gleichartig sind und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen (BGH, FamRZ 1986, 660, 661).
  • BayObLG, 20.10.1998 - 1Z AR 75/98

    Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf das selbständige Beweisverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.10.2008 - 9 AR 9/08
    Daran ändert auch nichts, dass die vom Antragsteller beabsichtigten Klagen noch nicht anhängig bzw. rechtshängig sind (vgl. auch (BayObLG, BayObLGR 1999, 6; vgl. auch Vossler, NJW 2006, 117, 118).
  • OLG Rostock, 25.03.2010 - 10 UFH 1/09

    Bestimmung eines gemeinsamen örtlichen Gerichtsstandes in einer Unterhaltssache

    Wie für den Fall zweier miteinander konkurrierenden auschließlichen Zuständigkeiten nach § 642 Abs. 1 S. 1 ZPO a. F. anerkannt (vgl. etwa Bay. ObLG, Beschluss v. 7. Juli 2000, 4 Z AR 71/00, FamRZ 2001, 295 f.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.10.2008, 9 AR 9/08, FamRZ 2009, 797 f.), kann nach Auffassung des Senats aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch bei einem sich aus § 232 FamFG ergebenden ausschließlichen Gerichtsstand, der mit einem sich aus einer anderen Bestimmung ergebenden ausschließlichen Gerichtsstand konkurriert, die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 36 ZPO in Betracht kommen.
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