Rechtsprechung
| BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 255/97 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Aufhebungsvertrag - Anrechnung der Abfindung - Arbeitslosigkeit - Leistungen Dritter - Teil des Nettogehalts - Steuerliche Nachteile - Ausgleich durch den Arbeitgeber - Steuerfreies Arbeitslosengeld - Frühpensionierung - Steuerprogression
- archive.org (Volltext/Leitsatz)
Frühpensionierung - Zusage von 90% des letzten Nettoentgelts - Steuerprogression
- archive.org
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 3 Nr. 2, § 32b Abs. 1 Nr. 1a
Frühpensionierung - Zusage von 90 % des letzten Nettoentgelts - Steuerprogression - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
§ 32b EStG
Arbeitsrecht; Beachtung der Steuerprogression bei Frühpensionierungen
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 15.05.1996 - 4 Ca 2838/95
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.1996 - 9 Sa 838/96
- BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 255/97
Papierfundstellen
- NZA 1999, 769
- BB 1999, 1066
- DB 1999, 1459
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (5)
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.1996 - 9 Sa 838/96
Aufhebungsvereinbarung; Netto-Abfindungszahlung; Dauer der Arbeitslosigkeit; …
Auszug aus BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 255/97
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 9 Sa 838/96 -.Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 1996 - 9 Sa 838/96 - wird zurückgewiesen.
- BFH, 29.04.1992 - I R 102/91
Abzugsverbot gem. § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG
Auszug aus BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 255/97
In beiden Fällen wird eine sog. Schattenveranlagung durchgeführt, d.h., die Veranlagung erfolgt ausschließlich mit den steuerpflichtigen Einkünften, allerdings nach der prozentualen Steuerbelastung , die sich unter Einbeziehung der steuerfreien Einkünfte ergibt (BFHE 135, 526; 168, 157). - BVerfG, 24.04.1995 - 1 BvR 231/89
Einbeziehung von Lohnersatzleistungen bei der Berechnung des Steuersatzes
Auszug aus BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 255/97
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht (BVerfG Nichtannahmebeschluß vom 24. April 1995 - 1 BvR 231/89 - NJW 1996, 449). - BFH, 28.04.1982 - I R 151/78
Abfindung - Rechte aus langfristigen Pachtverträgen - Einkünfte aus Nutzung …
Auszug aus BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 255/97
In beiden Fällen wird eine sog. Schattenveranlagung durchgeführt, d.h., die Veranlagung erfolgt ausschließlich mit den steuerpflichtigen Einkünften, allerdings nach der prozentualen Steuerbelastung , die sich unter Einbeziehung der steuerfreien Einkünfte ergibt (BFHE 135, 526; 168, 157). - BAG, 29.09.1958 - 2 AZR 324/57
Zulassung der Revision - Endurteil - Vorangegangenes Grundurteil - Nachprüfung …
Auszug aus BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 255/97
Seine Auslegung unterliegt deshalb der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (ständige Rechtsprechung vgl. BAG Urteil vom 29. September 1958 - 2 AZR 324/57 - BAGE 6, 280 = AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1953).
- BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02
Betriebliche Übung - Schriftformklausel
Das ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, der auf einem Formblatt abgeschlossen wurde und deshalb als typische Vereinbarung auch vom Revisionsgericht ohne Einschränkung ausgelegt werden kann (ständige Rechtsprechung vgl. nur Senat 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32;… ArbGV-Düwell § 73 Rn. 18).Soweit in arbeitsrechtlichen Regelungen die Begriffe "Bruttobetrag" oder "Nettobetrag" sowie "Abzüge" verwendet werden, wird üblicherweise unter "Bruttobetrag" das Arbeitsentgelt vor den gesetzlichen Abzügen, unter "Abzügen" die gesetzlichen Abzüge, soweit sie im regelmäßigen Abzugsverfahren erfolgen ohne Berücksichtigung sonstiger steuerlicher Vor- und Nachteile und unter "Nettobetrag" der Bruttobetrag nach Abzug der gesetzlichen Abzüge verstanden (Senat 28. März 2003 - 9 AZR 61/02 - BuW 2003, 571; 1. Oktober 2002 - 9 AZR 298/01 - 25. Juni 2002 - 9 AZR 155/01 - AP ATG § 3 Nr. 4 = EzA ATG § 3 Nr. 2; 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - aaO).
- BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 95/03
Urlaub bei Betriebsübergang nach Insolvenz
Die Auslegung einer derartigen typischen Vereinbarung ist vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüfbar (st. Rspr., vgl. nur Senat 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32;… ArbGV/Düwell § 73 Rn. 18). - BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 155/01
Steuerlicher Progressionsvorbehalt und Altersteilzeitvereinbarung
Da der von der Beklagten verwandte Vordruck eine typische Vereinbarung enthält, kann der Senat die Auslegung in vollem Umfange überprüfen (8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32).Dieser wirkt sich erst bei der jährlichen Einkommenssteuerveranlagung aus (zur Wirkungsweise des Progressionsvorbehalts Senat 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - aaO; BAG 20. Mai 1999 - 6 AZR 451/97 - BAGE 91, 358).
Dort hat der Senat erkannt, daß eine Nettovereinbarung für Leistungen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls keine Freistellung von steuerlichen Mehrbelastungen beinhaltet (8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - aaO).
- BAG, 29.07.2003 - 9 AZR 100/02
Steuerlicher Progressionsvorbehalt und Übergangsgeld
Mit der Zusage, Übergangsleistungen an den Arbeitnehmer "steuerfrei" zu erbringen, verpflichtet sich ein Arbeitgeber noch nicht, auch die steuerliche Belastung zu übernehmen, die durch den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 2 EStG verursacht wird (Bestätigung Senat 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32).Die Beklagte lehnte diese Erstattung mit der Begründung ab, auf Grund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - (AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32) habe man im laufenden Jahr die bisherige Verfahrensweise geändert.
In dieser Entscheidung (Senat 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32) hat der Senat für eine Zusage, das Arbeitslosengeld bis zu 90 % des früheren Nettoentgelts aufzustocken, die Übernahme einer Ausgleichspflicht des Arbeitgebers für progressionsbedingte Steuernachteile verneint.
- LAG Sachsen-Anhalt, 03.06.2003 - 8 Sa 686/02
Ausgleich von Steuernachteilen bei arbeitsvertraglicher Zusage eines Zuschusses …
Mit diesem Inhalt entspricht die Vereinbarung insoweit der Sachlage, die der Entscheidung des BAG vom 08.09.1998 (9 AZR 255/97 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Nettolohn; bestätigt für Altersteilzeitverträge durch BAG vom 25.06.2002 - 9 AZR 155/01, BB 2002, 2605; BAG vom 01.10.2002 - 9 AZR 2098/01, n.v.; BAG vom 18.03.2003 - 9 AZR 61/02, n.v.) zugrunde lag ("90 % des letzten Nettogehalts").Diese lässt sich erst durch die für Kurzarbeitergeldempfänger nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zwingend vorgeschriebene Antragsveranlagung ermitteln (BAG Urteil vom 08.09.1998 - 9 AZR 955/97, AP Nr. 10 zu § 611 BGB Nettolohn).
Der Kläger beruft sich darauf, dass in seinem Fall entscheidende Unterschiede zu dem Sachverhalt bestünden, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.09.1998 (9 AZR 255/97, AP Nr. 10 zu § 611 BGB Nettolohn) zugrunde lag.
Diese ist nur anzuwenden, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BAG vom 08.09.1998, aaO).
- LAG Hamm, 13.08.2002 - 6 Sa 349/01
Progressionsvorbehalt, Altersteilzeit
Zu der Verpflichtung, den Arbeitnehmer von der Steuerlast freizustellen, die im Lohnabzugsverfahren anzusetzen ist, gehört nicht die sich aus dem Progressionsvorbehalt ergebende individuelle Steuerlast des Arbeitnehmers (BAG 08.09.1998 - 9 AZR 255/97).Diese erhielten einen von ihren sonstigen Vermögens- und Lebensverhältnissen abhängigen unterschiedlich hohen Ausgleichsbetrag (BAG 08.09.1998 - 9 AZR 255/97).
Die Unklarheitenregel ist nur anzuwenden, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BAG 08.09.1998 - 9 AZR 255/97).
- BAG, 01.10.2002 - 9 AZR 298/01
Steuerlicher Progressionsvorbehalt und Altersteilzeitvereinbarung
Es handelt sich um einen vorformulierten Vertrag, den die Beklagte mit identischem Inhalt für eine Vielzahl ihrer Arbeitnehmer angewendet hat (vgl. BAG 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32; 29. September 1958 - 2 AZR 324/57 - BAGE 6, 280).c) Dieses Auslegungsergebnis entspricht der Rechtsprechung des Senats zu einem vergleichbaren Fall eines Aufhebungsvertrages (8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - aaO).
- LAG Hessen, 09.10.2001 - 2 Sa 274/01
Nettolohnabrede
Auch eine Nettolohnabrede setzt voraus, dass ein Arbeitgeber für Rechnung des Arbeitnehmers Steuern vom Bruttoentgelt einzubehalten und abzuführen hätte, zu deren Tragung er sich aber im Innenverhältnis verpflichtet hat (BAG, Urteil vom 08.09.1998 - 9 AZR 255/97 - AP Nr. 10 zu § 619 BGB Nettolohn unter ll/ 1 c bb).Die bloße Erklärung, dass eine Zahlung "steuerfrei" gewährt werde (BA G…, Urteil vom 18.01.1974, a.a.O., unter ll) oder die Zusage einer Zahlung zur Erreichung eines bestimmten Prozentsatzes eines Nettogehalts reicht dafür nicht aus (BAG, Urteil vom 08.09.1998, a.a.O., unter 111 1 c).
- LAG Bremen, 22.03.2001 - 4 Sa 255/00
Altersteilzeitvertrag; Erstattung steuerlicher Nachteile aufgrund eines durch den …
Der Kläger greift das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen an und meint, das Arbeitsgericht habe sich zu Unrecht zur Begründung seines Urteils auf die Entscheidung AP Nr. 10 zu § 611 BGB Nettolohn berufen.Zu der Verpflichtung, den Arbeitnehmer von der Steuerlast freizustellen, die im Lohnabzugsverfahren anzusetzen ist, gehört nach dieser Rechtsprechung nicht, die sich aus dem Progressionsvorbehalt ergebende individuelle Steuerlast des Arbeitnehmers, die sich erst durch die vom Finanzamt bei Aufstockungsbeträgen gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG obligatorisch durchzuführende Einkommensveranlatung ermitteln lässt (vgl. BAG AP Nr. 10 zu § 611 BGB Nettolohn).
- LAG Hamm, 25.07.2000 - 7 Sa 879/00
Abgrenzung zwischen Nettolohn- und Bruttolohnabrede
Die bei Überschreiten der Steuerfreibeträge anfallende Lohnsteuer trägt (allein) der Arbeitgeber (im Anschluss an BAG vom 08.09.98 - 9 AZR 255/97 - NZA 99, 769).Nicht ohne Grund hat deshalb das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 08.09.1998 - 9 AZR 255/97 -, NZA 1999, 769) eine derartige Aufstockung auf einen bestimmten Nettolohnbetrag als Garantie bzw. Nettolohnvereinbarung bewertet und den Arbeitgeber für verpflichtet angesehen, diejenige Steuerlast zu tragen, die er im Lohnabzugsverfahren für Rechnung des Arbeitnehmers vom entsprechenden Bruttoentgelt einzubehalten hat, um den Nettobetrag letztlich auskehren zu können.
- LAG München, 05.04.2006 - 10 Sa 1000/05
Altersversorgung, betriebliche - Anforderungen für Zusage einer beamtenähnlichen …
- BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 61/02
Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Steuerprogression
- LAG Hessen, 07.07.1999 - 8 Sa 698/98
Ausgleich von Steuern durch Arbeitgeber gemäß Aufhebungsvertrag; …
- BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 513/99
Auslegung einer vertraglichen Schriftformklausel
- LAG Hessen, 23.01.2001 - 7 Sa 902/00
Altersteilzeit: Nachteilsausgleich durch Arbeitgeber
- LAG Hessen, 21.02.2006 - 8 Sa 743/05
Abfindung - Nettolohnzusage - Sozialplanleistungen
- LAG Hamm, 04.10.2005 - 6 Sa 2398/04
Unbegründete Schadensersatzklage wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei …
- LAG Hessen, 26.06.2007 - 13 Sa 1977/06
Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Progressionsvorbehalt
- LAG Köln, 05.03.2007 - 14 Sa 1257/06
Anfechtung eines Aufhebungsvertrages
- LAG Köln, 27.09.2007 - 5 Sa 320/07
Frühpensionierung, Besitzstand
- LAG Hamm, 19.03.2008 - 6 Sa 1975/07
Auslegung Prozessvergleich, Bruttoabfindung
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