Rechtsprechung
| VGH Bayern, 04.01.2011 - 9 B 10.1828 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Stellplatz mit Terrasse; Abstandsfläche; Gebot der Rücksichtnahme
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75
Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme
Auszug aus VGH Bayern, 04.01.2011 - 9 B 10.1828
Ob es sich im Einzelfall so verhält, ist anhand einer Abwägung zu entscheiden, in welche die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das einzustellen ist, was beiden Seiten billigerweise zuzumuten ist (z.B. BVerwG vom 25.2.1977 BVerwGE 52, 122; BVerwG vom 13.3.1981 DVBl 1981, 928). - BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78
Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar - …
Auszug aus VGH Bayern, 04.01.2011 - 9 B 10.1828
Ob es sich im Einzelfall so verhält, ist anhand einer Abwägung zu entscheiden, in welche die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das einzustellen ist, was beiden Seiten billigerweise zuzumuten ist (z.B. BVerwG vom 25.2.1977 BVerwGE 52, 122; BVerwG vom 13.3.1981 DVBl 1981, 928). - BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98
Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage; …
Auszug aus VGH Bayern, 04.01.2011 - 9 B 10.1828
Dabei kann das Gebot der Rücksichtnahme auch dann verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften - wie hier unterstellt - eingehalten sind (BVerwG vom 11.1.1999, BauR 1999, 615).
- BVerwG, 23.04.1998 - 4 B 40.98
Berufungszulassung; Bindungswirkung; Änderung der maßgeblichen Sach- und …
Auszug aus VGH Bayern, 04.01.2011 - 9 B 10.1828
Eine nach diesem Zeitpunkt erfolgte Änderung der Sach- und/oder Rechtslage ist jedoch zu berücksichtigen, wenn sie sich zu Gunsten des Bauherrn auswirkt (z.B. BVerwG vom 23.4.1998 NVwZ 1998, 1179). - VGH Bayern, 23.03.2010 - 1 BV 07.2363
Nachbarklage gegen einen baurechtlichen Vorbescheid über die Errichtung eines …
Auszug aus VGH Bayern, 04.01.2011 - 9 B 10.1828
Wie die Beklagte zu Recht ausführt, hat der 1. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - entgegen einer in der Rechtsprechung des Gerichts früher vielfach vertretenen, inzwischen aber wohl nicht mehr überwiegenden Auffassung (vgl. BayVGH vom 14.12.1993 NVwZ 1995, 281; vom 21.7.1997 VGH n.F. 51, 5) - entschieden, dass auch dann, wenn die vorhandene Mischung von Gebäuden in der Umgebung des Baugrundstücks mit und ohne seitlichem Grenzabstand "regellos" erscheint, Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1998 zur Anwendung kommt (BayVGH vom 23.3.2010 Az. 1 BV 07.2363 - ; neuerdings ebenso BayVGH vom 20.10.2010 Az. 14 B 09.1616 - ; a.A. Dhom in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, RdNr. 44 zu Art. 6 m.w.N.). - VGH Bayern, 20.10.2010 - 14 B 09.1616
Nachbarklage; Baugenehmigung; Grenzbebauung; Einfügen in die nähere Umgebung; …
Auszug aus VGH Bayern, 04.01.2011 - 9 B 10.1828
Wie die Beklagte zu Recht ausführt, hat der 1. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - entgegen einer in der Rechtsprechung des Gerichts früher vielfach vertretenen, inzwischen aber wohl nicht mehr überwiegenden Auffassung (vgl. BayVGH vom 14.12.1993 NVwZ 1995, 281; vom 21.7.1997 VGH n.F. 51, 5) - entschieden, dass auch dann, wenn die vorhandene Mischung von Gebäuden in der Umgebung des Baugrundstücks mit und ohne seitlichem Grenzabstand "regellos" erscheint, Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1998 zur Anwendung kommt (BayVGH vom 23.3.2010 Az. 1 BV 07.2363 - ; neuerdings ebenso BayVGH vom 20.10.2010 Az. 14 B 09.1616 - ; a.A. Dhom in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, RdNr. 44 zu Art. 6 m.w.N.). - VGH Bayern, 14.12.1993 - 20 B 93.2760
Auszug aus VGH Bayern, 04.01.2011 - 9 B 10.1828
Wie die Beklagte zu Recht ausführt, hat der 1. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - entgegen einer in der Rechtsprechung des Gerichts früher vielfach vertretenen, inzwischen aber wohl nicht mehr überwiegenden Auffassung (vgl. BayVGH vom 14.12.1993 NVwZ 1995, 281; vom 21.7.1997 VGH n.F. 51, 5) - entschieden, dass auch dann, wenn die vorhandene Mischung von Gebäuden in der Umgebung des Baugrundstücks mit und ohne seitlichem Grenzabstand "regellos" erscheint, Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1998 zur Anwendung kommt (BayVGH vom 23.3.2010 Az. 1 BV 07.2363 - ; neuerdings ebenso BayVGH vom 20.10.2010 Az. 14 B 09.1616 - ; a.A. Dhom in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, RdNr. 44 zu Art. 6 m.w.N.). - VG Würzburg, 15.03.2007 - W 4 S 07.443
Auszug aus VGH Bayern, 04.01.2011 - 9 B 10.1828
Rn. 4 Mit Beschluss vom 15. März 2007 (Az. W 4 S 07.443) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen die Baugenehmigung an.
- VG Würzburg, 19.11.2014 - W 4 S 14.1093
Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (bejaht)
Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot kann im Einzelfall auch dann verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (BayVGH, U.v. 4.1.2011 - 9 B 10.1828 - juris, Rn. 19).Rn. 27 Ein rechtfertigender baurechtlicher Grund (vgl. BayVGH, U.v. 4.1.2011 - 9 B 10.1828 - juris, Rn. 20) für die Erstreckung der Nutzungsmöglichkeiten des Balkons bis zur Grundstücksgrenze ist demgegenüber nicht ersichtlich.
- VGH Bayern, 25.11.2013 - 9 B 09.952
Nachbarklage; Nutzungsänderung; Nutzung eines Gewölbekellers als Gaststätte …
Auch der erkennende Senat, der diese Frage in seinem Urteil vom 4. Januar 2011 (Az. 9 B 10.1828 - juris Rn. 17 und 18) noch offen lassen konnte, ist ihr in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mittlerweile gefolgt (vgl. B.v. 8.10.2013 - 9 CS 13.1636 - juris Rn.11). - VG Ansbach, 26.02.2020 - AN 3 S 20.00215
Baugenehmigung für ein neben einer Kirche geplantes Wohnhaus
Auch der erkennende Senat, der diese Frage in seinem Urteil vom 4. Januar 2011 (Az. 9 B 10.1828 - juris RdNr. 17 und 18) noch offenlassen konnte, ist ihr in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes mittlerweile gefolgt (vgl. B.v. 0i8i.10.2013 - 9 CS 13.1636 - juris RdNr. 11). - VG Ansbach, 04.04.2012 - AN 3 K 12.00118
Rücksichtnahmegebot; Gebäudehöhe, erdrückende Wirkung; Abstandsflächen
Rn. 45 aa) Innerhalb dieses Rahmens stehen die Häuser ganz überwiegend ohne seitlichen und vorderen Grenzabstand, vielfach auch ohne Abstand zur rückwärtigen Grenze hin, so dass vorliegend nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften an die seitlichen Grenzen und damit an die zum Klägergrundstück hin gelegene westliche Grenze des Baugrundstücks Fl.Nr. … gebaut werden darf, denn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für einen grenzständigen Bau liegt selbst bei "regelloser" Mischung vor, wenn die den Rahmen bildende Bebauung Gebäude mit und ohne seitlichen Grenzstand aufweist, ohne dass eine Ordnung zu erkennen ist, die als abweichende Bauweise (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO) einzustufen wäre (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 23.3.2010, 1 BV 07.2363; Urteil vom 4.1.2011, 9 B 10.1828; Urteil vom 20.10.2010, 14 B 09.1616). - VG Ansbach, 05.12.2019 - AN 3 K 18.01687
Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen - Grenzbebauung
Auch der erkennende Senat, der diese Frage in seinem Urteil vom 4. Januar 2011 (Az. 9 B 10.1828 - juris Rn. 17 und 18) noch offen lassen konnte, ist ihr in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mittlerweile gefolgt (vgl. B.v. 8.10.2013 - 9 CS 13.1636 - juris Rn.11).
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