Rechtsprechung
| VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1362/13.T |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 80 Abs 7 S 2 VwGO
Luftverkehrsrechts - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7 S. 2
Erfolgsaussichten für einen Eilantrag auf Anordnung von Einschränkungen für die Landung bestimmter Flugzeugtypen auf der Nordwest-Landebahn des Flughafens Frankfurt/M. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- VGH Hessen (Pressemitteilung)
Eilanträge auf Betriebseinschränkungen für Nordwest-Landebahn abgelehnt
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Eilanträge auf Betriebseinschränkung für Nordwest-Landebahn des Flughafens Frankfurt Main abgelehnt - Verpflichtung Fraports zur Klammerung von Ziegeldächern stellt ausreichende Maßnahme zur Vorbeugung von Gefahren und Schäden dar
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erfolgsaussichten für einen Eilantrag auf Anordnung von Einschränkungen für die Landung bestimmter Flugzeugtypen auf der Nordwest-Landebahn des Flughafens Frankfurt/M.
Papierfundstellen
- DÖV 2013, 910
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (10)
- VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08
Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main …
Auszug aus VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1362/13
Das Klageverfahren hat der 11. Senat mit Beschluss vom 22. März 2010 (11 C 322/08.T) bis zum rechtskräftigen Abschluss im Einzelnen bezeichneter Verfahren (Aktenzeichen 11 C 227/08.T u.a.), die als Musterverfahren vorab durchgeführt wurden, ausgesetzt.Darin werde nur von eigenen Ermittlungen des Antragsgegners berichtet, während das für die ursprüngliche Abwägungsentscheidung maßgebliche, von der Vorhabensträgerin vorgelegte Gutachten ("Auswirkungen von Wirbelschleppen am Flughafen Frankfurt Main", Anhang II. 1. zum Gutachten G 1, Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischer Begleitplan, in der Fassung vom 16. November 2006), auf das auch die Eilentscheidung vom 15. Januar 2009 (11 B 254/08.T u.a.) und die Hauptsacheentscheidung vom 21. August 2009 (11 C 227/08.T u.a.) gestützt worden seien, unerwähnt bleibe.
Sie erstreckt sich darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde und ist nur dann fehlerhaft, wenn sie hiervon abweicht oder auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unrichtigkeiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (BVerwG…, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 243; Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris). Dies gilt auch für eine Planergänzung.
Der 11. Senat hat dazu in seinem Urteil vom 21. August 2009 (11 C 227/08.T u.a.) entschieden, dass für Personen, die sich am Boden oder bis zu einer Höhe von 10 m an Gebäuden aufhalten, nach dem gutachtlichen Ermittlungsergebnis keine relevanten Beeinträchtigungen feststellbar sind.
Der 11. Senat hat in seiner Entscheidung vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a., S. 47 ff. - sowohl die Prognose als auch das öffentliche Interesse für das Ausbauvorhaben mit ausführlicher Begründung festgestellt, und dies wurde durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.
- VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 361/08
Flughafenerweiterung
Auszug aus VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1362/13
Rn. 2 Einen schon am 7. Februar 2008 eingereichten und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gerichteten Eilantrag hat der 11. Senat mit Beschluss vom 15. Januar 2009 (Aktenzeichen 11 B 361/08.T) abgelehnt.Rn. 14 unter Abänderung des Beschlusses vom 15. Januar 2009 (11 B 361/08.T) die aufschiebende Wirkung ihrer Klage insoweit anzuordnen, als der angegriffene Planfeststellungsbeschluss die Landung von Luftfahrzeugen der Wirbelschleppenkategorie "Heavy" (Abflugmassen über 136.000 kg) und der Boeing B 757 bei Betriebsrichtung 07 auf der Landebahn Nordwest zulässt,.
Rn. 16 unter Abänderung des Beschlusses vom 15. Januar 2009 (11 B 361/08.T) die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main (Az.: PF-66 p-V-) bis zur vollständigen Sicherung der in Flörsheim durch Wirbelschleppen gefährdeten Dächer insoweit anzuordnen, als der angegriffene Planfeststellungsbeschluss die Landung von Luftfahrzeugen der Wirbelschleppenkategorie "Heavy" (Abflugmassen über 136.000 kg) und der Boeing B757 bei Betriebsrichtung 07 auf der Landebahn Nordwest zulässt.
- BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04
Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine …
Auszug aus VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1362/13
Dabei ist zu beachten, dass die Analyse der Sicherheitslage vorrangig der Planfeststellungsbehörde obliegt, sie hat eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken möglichst auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, Rdnr. 243 ff.).Sie erstreckt sich darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde und ist nur dann fehlerhaft, wenn sie hiervon abweicht oder auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unrichtigkeiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 243; Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris). Dies gilt auch für eine Planergänzung.
- VGH Hessen, 06.07.1987 - 11 TH 385/87
Auszug aus VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1362/13
Eine Inanspruchnahme der Hauseigentümer oder dinglich Berechtigten kommt deshalb nur als Nichtstörer und damit unter den engen Voraussetzungen des § 9 HSOG in Betracht, der wegen seines Ausnahmecharakters eng auszulegen ist (st. Rechtspr., vgl. schon Hess. VGH, Beschluss vom 06.07.1987 - 11 TH 385/87 -, WuM 1988, 229). - OVG Saarland, 31.05.2005 - 1 R 27/04
Auszug aus VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1362/13
Voraussetzung dazu ist aber, dass die derart in Anspruch genommenen rechtlich verpflichtet sind, gegenüber den am Luftverkehr Beteiligten (wie etwa einem Flugplatzbetreiber) Rücksicht auf dessen Interessen zu nehmen (beispielsweise aus §§ 15, 16 LuftVG, vgl. OVG Saarland, Urteil vom 31. Mai 2005 - 1 R 27/04 -, juris). - BVerwG, 07.09.2005 - 4 B 49.05
Gericht der Hauptsache; Nichtabhilfebeschluss, verfrühter; FFH-Gebiet, …
- VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 254/08
Fluglärmschutz bei Erweiterung eines Flughafens, Vereinbarkeit des FluLärmG mit …
Auszug aus VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1362/13
Darin werde nur von eigenen Ermittlungen des Antragsgegners berichtet, während das für die ursprüngliche Abwägungsentscheidung maßgebliche, von der Vorhabensträgerin vorgelegte Gutachten ("Auswirkungen von Wirbelschleppen am Flughafen Frankfurt Main", Anhang II. 1. zum Gutachten G 1, Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischer Begleitplan, in der Fassung vom 16. November 2006), auf das auch die Eilentscheidung vom 15. Januar 2009 (11 B 254/08.T u.a.) und die Hauptsacheentscheidung vom 21. August 2009 (11 C 227/08.T u.a.) gestützt worden seien, unerwähnt bleibe. - BVerwG, 16.01.2013 - 4 B 15.10
Anforderungen an das Abstandsgebot
Auszug aus VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1362/13
Nach rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Musterverfahren (zuletzt mit Beschluss vom 16. Januar 2013 - 4 B 15.10 -) hat die Antragstellerin das ausgesetzte Verfahren auf die Verfügung des Senats vom 29. Januar 2013 hin fortgesetzt (9 C 1507/12.T) und ihre Klage zuletzt am 29. April 2013 ergänzend begründet. - VGH Hessen, 10.10.2011 - 11 B 1834/11
Luftverkehrsrechts Flughafenerweiterung
Auszug aus VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1362/13
Letztlich sind bei der zu treffenden Interessenabwägung vor allem die erkennbaren Erfolgsaussichten der jeweiligen Klage von Bedeutung (vgl. zuletzt hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - 11 B 1834/11.T - mit weiteren Nachweisen;… Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rdnr. 159). - VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1363/13
Anordnung von Sicherheitsnahmen wegen Wirbelschleppen; Dachklammerung der Ziegel; …
Auszug aus VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1362/13
Dies wird auch durch das von den Antragstellern des Verfahrens 9 B 1363/13.T dokumentierte Ereignis am 9. Juli 2013 bestätigt, wonach Dachziegel lediglich angehoben worden sind.
- VGH Hessen, 30.04.2015 - 9 C 1507/12
Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Klage der Stadt Flörsheim am Main …
Ihren mit Antrag vom 12. Juni 2013 bei dem Hess. Verwaltungsgerichtshof daraufhin gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Form der begehrten Betriebseinschränkungen lehnte der Senat mit Beschluss vom 29. Juli 2013 (9 B 1362/13.T) ab.Rn. 45 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte in dem Verfahren 9 B 1362/13.T der Klägerin, auf die im Folgenden aufgeführten Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Denn sie kann sich auf eine Gefährdung ihrer kommunalen Einrichtungen und bebauten Grundstücke berufen, da im Stadtgebiet von Flörsheim Schadensfälle aufgetreten sind, für die Wirbelschleppen als Ursache nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden konnten, und die betroffenen Liegenschaften und Einrichtungen in zwischenzeitlich an die Beigeladene gerichteten Anträgen auf Gewährung von Schutzvorkehrungen von der Klägerin (bspw. vom 25. Juli 2013, Anlage Ast. 6 zum Schriftsatz der Klägerin vom 26. Juli 2013 im Verfahren 9 B 1362/13.T, Bl. IV/0641 ff. der GA 9 B 1362/13.T) im einzelnen auch benannt wurden.
So wird die Sicherung der Dachziegel auch von dem Gutachter der DLR als geeignete Schadensvermeidung angesehen (…DLR vom 18.11.2013, S. 5, Bl. XXXII/05454 GA), und für den Senat ist nachvollziehbar und deshalb überzeugend, dass - wie von dem Beklagten und der Beigeladenen in diesem Verfahren und dem Eilverfahren der Klägerin (9 B 1362/13.T) mehrfach dargelegt - mit einer fachtechnisch ordnungsgemäß durchgeführten Befestigung von Dachziegeln verhindert werden kann, dass einzelne Ziegel durch wirbelschleppenbedingte Böen ebenso wie bei anderen Wind- oder Sturmwirbeln angehoben werden und in der Folge das Dach herunterrutschen oder -fallen und damit auch Personen gefährden.
Aus den ergänzend eingeholten Gutachten bzw. gutachtlichen Stellungnahmen geht hervor, dass jedenfalls bei Einhaltung der dafür geltenden Regeln des Dachdeckerhandwerks gewährleistet werden kann, dass den auch bei konservativer Betrachtungsweise im Fall von Wirbelschleppen maximal zu erwartenden Windlasten, die diesen Berechnungen zufolge gewöhnlich nur in Höhen von 40 Metern zu erwarten sind, von Hausdächern mit Ziegeleindeckung standgehalten wird (vgl. die Ausführungsbeschreibung zur Sicherung von Dacheindeckungen gemäß Planergänzungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 10. Mai 2013, Anlage 1 der Beigeladenen zum Schriftsatz vom 5. Juli 2013, Bl. I/00193 der Gerichtsakte 9 B 1362/13.T).
Dass die Dacheindeckung den technischen Hinweisen für Dächer mit Schiefer- oder Schieferzementplatteneindeckung entsprechend mit speziellen Nägeln gesichert war (vgl. dazu Ausführungsbeschreibung zur Sicherung von Dacheindeckungen gemäß Planergänzungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 10. Mai 2013, Seite 6; Anlage 1 der Beigeladenen zum Schriftsatz vom 5. Juli 2013, Bl. I/00193 der Gerichtsakte 9 B 1362/13.T) und den oben dargestellten Windlasten hätte standhalten können, ist bisher nicht belegt worden, obwohl nach den entsprechenden Ausführungen des Senats in dem Eilbeschluss des Verfahrens der Klägerin (Beschluss vom 29.07.2013 - 9 B 1362/13.T -, juris Rn. 25) Anlass dazu bestanden hätte.
Rn. 174 Zunächst kommt es in diesem Hauptsacheverfahren nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die in den Planergänzungsbestimmungen bestimmten Schutzvorkehrungen "zeitnah" realisiert werden können, da dies zunächst nur im Rahmen der in einem Eilverfahren zu prüfenden Eilbedürftigkeit zu berücksichtigen wäre, dort aber durch den Senat auch schon verneint wurde (Beschluss vom 27.07.2013 - 9 B 1362/13.T -, juris).
Auch wenn es der Entscheidung der jeweiligen Grundstücksberechtigten überlassen bleibt, ob und wann sie von dem Angebot der Dachsicherung bzw. des Aufwendungsersatzes dafür Gebrauch machen, und sie dazu auch nicht ordnungsrechtlich verpflichtet werden können (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 27.07.2013 - 9 B 1362/13.T -, juris Rn. 38 ff.), kann eine dadurch eintretende Verzögerung bei der Risikominimierung nicht der Planfeststellungsbehörde oder der Vorhabensträgerin angelastet werden.
- VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12
Stadt Flörsheim zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main
Rn. 105 Ohne Belang ist deshalb in der hier zu treffenden Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung bzw. den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ferner, wie die von Wirbelschleppen ausgehenden Risiken im einzelnen zu berechnen sind, ob die dazu vorgelegten Gutachten fehlerhaft sind oder nicht und ob die Auffassung des beschließenden Senats in den dazu in zwei Eilverfahren getroffenen Beschlüssen vom 29. Juli 2013 (Hess. VGH 9 B 1362/13. Т, juris Rn. 49;… Hess. VGH 9 B 1363/13.T, juris Rn. 47) zutreffend ist oder nicht.Rn. 116 Gleiches gilt für die Frage, ob die von der Klägerin begehrte Sperrung der Landebahn 07L für die wirbelschleppenträchtigen Luftfahrzeugmuster der Wirbelschleppenkategorie "Heavy" und B 757 angesichts der Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition der Beigeladenen entgegen der diesbezüglichen Feststellungen des Senats in dem Eilverfahren (Hess. VGH 9 B 1362/13.T u.a., juris Rn. 54) als verhältnismäßig anzusehen ist.
Rn. 200 Wie oben (IV.4.1.) und in den Beschlüssen des Senats in den zu diesem Begehren der Klägerin vorab durchgeführten Eilverfahren (Beschluss vom 29.07.2013 - Hess. VGH 9 B 1362/13.T u.a. -, juris Rn. 32 ff.) schon festgestellt wurde, folgen rechtlich erhebliche Mängel und infolgedessen offensichtliche Abwägungsfehler mit Einfluss auf das Abwägungsergebnis nicht schon aus der von der Klägerin vorgebrachten Mangelhaftigkeit des zur Wirbelschleppenproblematik von der Vorhabensträgerin vorgelegten Gutachtens G 1 Anhang II.1.
Rn. 202 Gleiches gilt für die in Bezug auf den Planaufhebungsanspruch von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die von der Klägerin begehrte Sperrung der Landebahn 07L für die wirbelschleppenträchtigen Luftfahrzeugmuster der Wirbelschleppenkategorie "Heavy" und B 757 angesichts der Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition der Beigeladenen entgegen der diesbezüglichen Feststellungen des Senats in dem Eilverfahren (Hess. VGH 9 B 1362/13.T u.a., juris Rn. 51) als verhältnismäßig anzusehen ist und ob der Beklagte mit Erlass des Planergänzungsbeschlusses vom 10. Mai 2013 der Meinung war, damit schon die "weitestgehende Vorsorge vor weiteren Sachschäden" getroffen zu haben.
Denn da den von Wirbelschleppen ausgehenden Risiken grundsätzlich mit in Nebenbestimmungen vorzusehenden Schutzvorkehrungen begegnet werden kann, bleibt auch diese Frage der Klärung in dem verbleibenden Verfahrensteil betreffend die diesbezüglichen Hilfsanträge der Klägerin vorbehalten (so auch Beschluss vom 29.07.2013 - Hess. VGH 9 B 1362/13.T -, juris Rn. 30).
Denn auch die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde gehalten oder ermächtigt ist, durch ordnungspolizeiliche oder luftaufsichtsrechtliche Maßnahmen für die Durchführung der Dachklammerung durch die von der Nebenbestimmung Begünstigten zu sorgen (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29.07.2013 - Hess. VGH 9 B 1362/13.T -, juris Rn. 36 ff.), ist eine Frage der Regelbarkeit durch Schutzvorkehrungen in den diesbezüglichen Nebenbestimmungen zu dem Planfeststellungsbeschluss im Wege eines Planergänzungsverfahrens, berührt aber nicht die Ausgewogenheit der Gesamtplanung in Form eines Abwägungsfehlers, wie oben (IV.4.) schon ausführlich dargestellt wurde.
- VGH Hessen, 12.09.2017 - 9 C 1498/12
Keine Betriebseinschränkungen für Flughafen Frankfurt Main wegen Gefahren durch …
Weder bedarf es einer ordnungsrechtlichen Verpflichtung der Kläger zur Durchführung der Dachsicherungsmaßnahmen, noch ist dafür eine Rechtsgrundlage erkennbar, wie der Senat schon in dem vorangegangenen Eilverfahren (Beschluss vom 29.07.2013 - 9 B 1362/13.T -, juris Rn. 28 ff.) festgestellt hat.Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 29. Juli 2013 (9 B 1362/13.T) deshalb auch nicht etwa festgestellt, dass die Verkehrssicherungspflicht aus § 836 BGB zur Konfliktlösung herangezogen wird.
- VGH Hessen, 17.11.2015 - 9 C 270/13
EVIDENTE UNRICHTIGKEIT; FLUGLÄRMSCHUTZGESETZ; GRENZWERTE; MUSTERVERFAHREN; …
{RN: 85} Ohne Belang ist deshalb in der hier zu treffenden Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung bzw. den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ferner, wie die von Wirbelschleppen ausgehenden Risiken im einzelnen zu berechnen sind, ob die dazu vorgelegten Gutachten fehlerhaft sind oder nicht und ob die Auffassung des beschließenden Senats in den dazu in zwei Eilverfahren getroffenen Beschlüssen vom 29. Juli 2013 (Hess. VGH 9 B 1362/13. Т…, juris Rn. 49;… Hess. VGH 9 B 1363/13.T, juris Rn. 47) zutreffend ist oder nicht.{RN: 96} Gleiches gilt für die Frage, ob die begehrte Sperrung der Landebahn 07L für die wirbelschleppenträchtigen Luftfahrzeugmuster der Wirbelschleppenkategorie "Heavy" und B 757 angesichts der Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition der Beigeladenen entgegen der diesbezüglichen Feststellungen des Senats in dem Eilverfahren der Stadt Flörsheim (Hess. VGH 9 B 1362/13.T u.a., juris Rn. 54) als verhältnismäßig anzusehen ist.
{RN: 145} Wie oben (IV.4.1.) und in den Entscheidungen des Senats in den Verfahren der Stadt Flörsheim (Beschluss vom 29.07.2013 - Hess. VGH 9 B 1362/13.T u.a. -, juris Rn. 32 ff.;… Teil-Beschluss vom 19. März 2015 - 9 C 1507/12.T -, juris Rn. 99 ff.), in deren Stadtgebiet die Schulen des Klägers liegen, zu dem gleichlautenden Begehren schon festgestellt wurde, folgen aus der vorgebrachten Mangelhaftigkeit des zur Wirbelschleppenproblematik von der Vorhabensträgerin vorgelegten Gutachtens G 1 Anhang II.1.
- VGH Hessen, 19.05.2017 - 9 C 1572/12 Denn auch wenn es der Entscheidung der jeweiligen Grundstücksberechtigten überlassen bleibt, ob und wann sie von dem Angebot der Dachsicherung bzw. des Aufwendungsersatzes dafür Gebrauch machen, und sie dazu auch nicht ordnungsrechtlich verpflichtet werden können (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 27. Juli 2013 - 9 B 1362/13.T -, juris Rn. 38 ff.), kann eine dadurch eintretende Verzögerung bei der Risikominimierung nicht der Planfeststellungsbehörde oder der Vorhabensträgerin angelastet werden.
- VGH Hessen, 28.12.2015 - 2 B 1631/15
Kostenentscheidung im Abänderungsverfahren und nach Hauptsacheerledigung
Deshalb geht die ganz überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung (konkludent etwa: BVerwG…, Beschluss vom 30. März 2012 - 9 VR 5.12 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 21 AS 14.50074 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 1 M 116/14 -, juris Rn. 11 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - 11 B 1587/11.T -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 9 B 1362/13 -, juris Rn. 42 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 13. Januar 2014 - 2 B 1779/13.T - ausdrücklich: VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 11. März 2015 - 8 S 492/15 -, juris Rn. 24 f.) davon aus, dass bei zeitlich aufeinander folgenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO auch für das zweite nach Abschluss des ersten Rechtsschutzverfahrens anhängig gewordene Verfahren sowohl eine Kostenentscheidung als auch eine Streitwertfestsetzung erforderlich ist (…ebenso aus der Literatur: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn. 68 m.w.N.).
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