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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.06.2020 - 9 B 19.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,21116
BVerwG, 03.06.2020 - 9 B 19.20 (https://dejure.org/2020,21116)
BVerwG, Entscheidung vom 03.06.2020 - 9 B 19.20 (https://dejure.org/2020,21116)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juni 2020 - 9 B 19.20 (https://dejure.org/2020,21116)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz; Verjährung der Festsetzung von Kommunalabgaben; Geltungsbereich des Grundsatzes der Rechtssicherheit; Umfang des Gebots der Belastungsklarheit im Erschließungsbeitragsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz; Verjährung der Festsetzung von Kommunalabgaben; Geltungsbereich des Grundsatzes der Rechtssicherheit; Umfang des Gebots der Belastungsklarheit im Erschließungsbeitragsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 12.12.2019 - 9 B 53.18

    Maßgeblichkeit der tatsächlichen - bautechnischen - Durchführung der jeweiligen …

    Auszug aus BVerwG, 03.06.2020 - 9 B 19.20
    Die Beschwerde meint, das Bundesverwaltungsgericht habe in dem Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 9 B 53.18 - den Rechtssatz aufgestellt, eine vom einfachen Recht zugelassene zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen lange nach Erlangung des mit dem Beitrag abzugeltenden Vorteils verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 20 Abs. 3 GG).
  • VG Cottbus, 17.07.2025 - 6 K 885/22

    Gesetzlicher Beteiligtenwechsel bei verstorbenem Kläger, im Anschluss an 6 K …

    Nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (…vgl. Urteile vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, juris, Rn. 45 f. und - 9 B 22.09-, juris, Rn. 45; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A.; Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, S. 11 f. des E.A.;… Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.;… Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 -, juris, Rn. 59;… Urteil vom 2. November 2021, a.a.O., Rn. 55; jüngst Beschluss vom 25. Juni 2025 - 9 B 19/20 -, juris) ist auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation zur Vermeidung einer Doppelbelastung der Abgabenpflichtigen ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt, d.h. refinanziert waren und deshalb nicht mehr beitragsfähig (gewesen) sind.

    Eine unzulässige "Doppelfinanzierung" im dargestellten Sinne lässt sich nicht durch eine - im Übrigen nicht ansatzweise erläuterte - "Vorabverteilung" vermeiden, sondern allein kalkulatorisch (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2025, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 17.07.2025 - 6 K 624/22

    Abzug Gemeindeanteil; hier: Hydranten; Ringverbund, Anforderungen an die …

    Nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (…vgl. Urteile vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, juris, Rn. 45 f. und - 9 B 22.09-, juris, Rn. 45; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A.; Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, S. 11 f. des E.A.;… Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.;… Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 A 5.12 -, juris, Rn. 59;… Urteil vom 2. November 2021, a.a.O., Rn. 55; jüngst Beschluss vom 25. Juni 2025 - 9 B 19/20 -, juris) ist auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation zur Vermeidung einer Doppelbelastung der Abgabenpflichtigen ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt, d.h. refinanziert waren und deshalb nicht mehr beitragsfähig (gewesen) sind.

    Eine unzulässige "Doppelfinanzierung" im dargestellten Sinne lässt sich nicht durch eine - im Übrigen nicht ansatzweise erläuterte - "Vorabverteilung" vermeiden, sondern allein kalkulatorisch (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2025, a.a.O.).

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