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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.06.1999 - 9 B 219.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,14322
BVerwG, 09.06.1999 - 9 B 219.99 (https://dejure.org/1999,14322)
BVerwG, Entscheidung vom 09.06.1999 - 9 B 219.99 (https://dejure.org/1999,14322)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juni 1999 - 9 B 219.99 (https://dejure.org/1999,14322)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Hinreichende Erfolgsaussicht einer Beschwerde - Divergenz als ein grundsätzlicher Rechtssatzwiderspruch - Zulässigkeit der Divergenzrüge - Maßstab für eine inländische Fluchtalternative - Recht auf effektiven Rechtsschutz - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung - …

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1999 - 9 B 219.99
    Soweit die Beschwerde (unter 1.1 der Beschwerdebegründung) Formulierungen in dem (zurückverweisenden) Urteil des Senats vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 170.95 - (BVerwGE 101, 123) in einen Gegensatz zu Ausführungen im angefochtenen Berufungsurteil zu bringen versucht, muß dies schon daran scheitern, daß das Berufungsgericht bei seinen zitierten Ausführungen ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Senats Bezug genommen (…Urteil vom 30. April 1996 a.a.O. und vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200) und diese weitgehend wörtlich seiner Maßstabsbildung zugrunde gelegt hat.

    Im übrigen ist die in der Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichts für eine Gruppenverfolgung geforderte "Verfolgungsdichte" und die dabei anzustellende Relationsbetrachtung offensichtlich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sondern diese beachtend und aus ihr heraus entwickelt worden (vgl. BVerwGE 96, 200, 203 ff.).

    Die weitere als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage zu angeblich unterschiedlichen "Konzeptionen" der Verfolgungsdichte(unter 2.2 der Beschwerdebegründung) hat auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil - wie oben dargelegt - der von der Beschwerde konstruierte Unterschied zwischen den Maßstäben in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1994 a.a.O einerseits und im Urteil vom 30. April 1996 a.a.O. andererseits nicht besteht.

  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 170.95

    Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Asylbegehren von Kurden …

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1999 - 9 B 219.99
    Soweit die Beschwerde (unter 1.1 der Beschwerdebegründung) Formulierungen in dem (zurückverweisenden) Urteil des Senats vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 170.95 - (BVerwGE 101, 123) in einen Gegensatz zu Ausführungen im angefochtenen Berufungsurteil zu bringen versucht, muß dies schon daran scheitern, daß das Berufungsgericht bei seinen zitierten Ausführungen ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Senats Bezug genommen (Urteil vom 30. April 1996 a.a.O. und vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200) und diese weitgehend wörtlich seiner Maßstabsbildung zugrunde gelegt hat.

    Die weitere als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage zu angeblich unterschiedlichen "Konzeptionen" der Verfolgungsdichte(unter 2.2 der Beschwerdebegründung) hat auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil - wie oben dargelegt - der von der Beschwerde konstruierte Unterschied zwischen den Maßstäben in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1994 a.a.O einerseits und im Urteil vom 30. April 1996 a.a.O. andererseits nicht besteht.

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.06.2006 - 4 LB 56/02

    Verfahrensrecht, Vertagung, Verlegung, mündliche Verhandlung, Ermessen, …

    Was zunächst den Aspekt einer Gruppenverfolgung türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit in der Türkei (ohne eine inländische Fluchtalternative) anbetrifft, so geht der Senat seit seinem ­ nebst dortigen Erkenntnismitteln zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten ­ Urteil vom 24. November 1998 (- 4 L 18/95 -, rkr. nach Beschluss des BVerwG vom 09.06.1999, BVerwG, 9 B 219.99) von folgenden Annahmen aus: Zum einen unterlagen und unterliegen Kurden in keinem Landesteil der Türkei ­ auch nicht in den Notstandsgebieten ­ einer Gruppenverfolgung, sondern allenfalls einer regional begrenzten Verfolgung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2004 - 8 A 126/04

    Antrag auf Prozesskostenhilfe ; Politische Verfolgung von Kurden in der Türkei …

    Rn. 21 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1999 - 9 B 219.99 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 212.
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.08.2002 - 4 L 144/95

    Türkei, Kurden, Dorfschützer, Weigerung, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, …

    nach Beschluss des BVerwG vom 09.06.1999, BVerwG, 9 B 219.99) von folgenden Annahmen aus: Zum einen unterlagen und unterliegen Kurden in keinem Landesteil der Türkei - auch nicht in den Notstandsgebieten - einer Gruppenverfolgung.
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.05.2000 - 4 L 129/96
    Was zunächst den vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren in den Vordergrund gerückten Aspekt einer etwaigen Gruppenverfolgung türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit in der Türkei anbetrifft, so geht der Senat seit seinem - nebst dortigen Erkenntnismitteln zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten - Urteil vom 24. November 1998 (- 4 L 18/95 -, rkr. nach Beschluß des BVerwG vom 09.06.1999, BVerwG, 9 B 219.99) von folgenden Annahmen aus: Zum einen unterlagen und unterliegen Kurden in keinem Landesteil der Türkei - auch nicht in den Notstandsgebieten - einer Gruppenverfolgung.
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.07.2000 - 4 L 147/95
    Was zunächst den die alleinige Entscheidungsgrundlage im erstinstanzlichen Verfahren abgebenden Aspekt einer etwaigen Gruppenverfolgung türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit in der Türkei anbetrifft, so geht der Senat seit seinem - nebst dortigen Erkenntnismitteln zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten - Urteil vom 24. November 1998 (- 4 L 18/95 -, rkr. nach Beschluss des BVerwG vom 09.06.1999, BVerwG, 9 B 219.99) von folgenden Annahmen aus: Zum einen unterlagen und unterliegen Kurden in keinem Landesteil der Türkei - auch nicht in den Notstandsgebieten - einer Gruppenverfolgung.
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