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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.08.1988 - 9 B 221.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,11934
BVerwG, 11.08.1988 - 9 B 221.88 (https://dejure.org/1988,11934)
BVerwG, Entscheidung vom 11.08.1988 - 9 B 221.88 (https://dejure.org/1988,11934)
BVerwG, Entscheidung vom 11. August 1988 - 9 B 221.88 (https://dejure.org/1988,11934)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist des § 33 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) - Vernachlässigung prozessualer Mitwirkungspflichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85

    Asylverfahren - Dreimonatsfrist - Verwaltungsgerichtsverfahren - Wiedereinsetzung …

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1988 - 9 B 221.88
    Dem Kläger ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Einhaltung der Drei-Monats-Frist infolge höherer Gewalt unmöglich war (Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4).
  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 48.84

    Asylverfahren - Gerichtsbeschluß - Verfügung - Vorsitzender - Berichterstatter - …

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1988 - 9 B 221.88
    Ein Kläger hat das Verfahren im Sinne von § 33 AsylVfG nicht mehr betrieben, wenn er innerhalb der Drei-Monats-Frist nicht substantiiert dargelegt hat, daß und warum ein Rechtsschutzbedürfnis trotz der entstandenen Zweifel an seinem Fortbestehen nicht entfallen ist (Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213).
  • BVerwG, 09.12.1985 - 9 C 14.85

    Aylrecht - Asylrechtsstreit - Erledigung - Nichtbetreiben - Ersatzzustellung

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1988 - 9 B 221.88
    Die genannten Grundsätze finden auf den Asylkläger auch dann Anwendung, wenn er in der Rechtsmittelinstanz Rechtsmittelbeklagter ist (Urteil vom 9. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 14.85 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 5).
  • BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 96.89

    Asylrecht - Erledigung eines Asylrechtsstreits - Verfahrenserledigung kraft …

    Die Vorinstanz ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon ausgegangen, daß die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nach § 33 AsylVfG nicht in Form eines Gerichtsbeschlusses zu ergehen braucht, sondern auch - wie geschehen - durch Verfügung des Berichterstatters erfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213 = Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 3 ; BVerwG, Beschluß vom 11. August 1988 - BVerwG 9 B 221.88 -).

    Nach Ablauf der Dreimonatsfrist kann es zu einer Sachentscheidung nur dann gelangen, wenn es - gegebenenfalls im Streit um die Frage der Erledigung - zu dem Ergebnis gelangt, daß es an den gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt einer Erledigung gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG fehlt oder aber dem Kläger in Rechtsanalogie zu den §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO deshalb Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlußfrist des § 33 Satz 1 AsylVfG zu gewähren ist, weil er an der Einhaltung dieser Frist durch höhere Gewalt gehindert war (vgl. Urteile vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4 …und vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 - a.a.O. ; Beschluß vom 11. August 1988 - BVerwG 9 B 221.88 -).

  • VGH Hessen, 21.11.1994 - 13 UZ 1572/94

    Fiktive Klagerücknahme nach AsylVfG 1992 § 81 bei Nichtbetreiben des …

    In dieser Rechtsprechung war anerkannt, daß bei Versäumung der Frist des § 33 AsylVfG a.F. dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden konnte, wenn die Einhaltung der Frist in Folge höherer Gewalt unmöglich war (vgl. z.B. Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4; Beschluß vom 11. August 1988 - BVerwG 9 B 221.88 -).
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