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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.05.1987 - 9 B 286.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,4665
BVerwG, 26.05.1987 - 9 B 286.86 (https://dejure.org/1987,4665)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.1987 - 9 B 286.86 (https://dejure.org/1987,4665)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 1987 - 9 B 286.86 (https://dejure.org/1987,4665)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Asylbewerber - Vertreter öffentlichen Interesses - Gleichheitssatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 839 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 31.03.1992 - 7 B 25.92

    Bundesrecht - Parlamentarisches Untersuchungsverfahren - Kostenerstattung für …

    Der Landesgesetzgeber ist nämlich mit Rücksicht auf die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland zur Wahrung des Gleichheitssatzes nur innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverfassung verpflichtet (vgl. BVerfGE 32, 346 ; 10, 354 ; Beschluß vom 26. Mai 1987 - BVerwG 9 B 286.86 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 5 S. 2).
  • BVerwG, 27.02.1991 - 9 B 18.91

    Asylverfahrensgesetz - Verbundverfahren - Zulassung der Berufung - Abschiebestop

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland zur Wahrung des Gleichheitssatzes nur innerhalb eines Landes verpflichtet (vgl. Beschluß vom 26. Mai 1987 - BVerwG 9 B 286.86 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 5 S. 2).
  • BVerwG, 08.03.1991 - 9 B 315.90

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Aslyanspruch bei drohender …

    Der Vertreter des öffentlichen Interesses, dessen Beteiligungsbefugnis keinen Bedenken begegnet (vgl. Urteil vom 19. Januar 1987 - BVerwG 9 C 247.86 - BVerwGE 75, 337; Beschluß vom 26. Mai 1987 - BVerwG 9 B 286.86 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 5), hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, "welche Rechtsqualität die Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung und unter Androhung der Abschiebung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG besitzt" bzw. "inwieweit die Ausreiseaufforderung einen Grundverwaltungsakt und inwieweit sie hinsichtlich der Androhung der Abschiebung einen Verwaltungsvollstreckungsakt darstellt".
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