Rechtsprechung
| BVerwG, 06.12.1995 - 9 B 525.95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Realisierung eines staatlichen Verfolgungsprogramms gegen Albaner im Kosovo - Notwendige Verfolgungsdichte für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Albaner durch die Serben im Kosovo - Anforderungen an die Darlegung von Aufklärungsrüge und ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 108 Abs. 1 S. 2
Verwaltungsprozeßrecht: Anforderungen an eine Urteilsbegründung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.1995 - 2 A 10095/95
- BVerwG, 06.12.1995 - 9 B 525.95
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94
Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung …
Auszug aus BVerwG, 06.12.1995 - 9 B 525.95
Denn ein Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung trifft - ebenso wie etwa eine unrichtige Gesetzesauslegung - nicht den äußeren Verfahrensgang, dessen Fehlerhaftigkeit allein mittels des Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann, sondern ist dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. im einzelnen Beschluß vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).Selbst wenn aus einer Urteilsbegründung ausnahmsweise - wegen offenkundiger Lücken - auch auf ein Übersehen oder Übergehen entscheidungserheblicher Umstände und damit auf Mängel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung geschlossen werden könnte, so wären die daraus resultierenden Fehler jedenfalls - wieder - solche, die, wie oben dargelegt, nicht zu den Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gehören; derartige Lücken in der Urteilsbegründung sind deshalb auch nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen (Beschluß vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - S. 8).
- BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94
Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung - …
Auszug aus BVerwG, 06.12.1995 - 9 B 525.95
Diese besteht darin, deutlich zu machen und sicherzustellen, daß das Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte, insbesondere das Vorbringen der Beteiligten im Rahmen des ihnen zukommenden rechtlichen Gehörs, berücksichtigt und sich mit ihnen in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat, daß ferner den Beteiligten die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und dem Rechtsmittelgericht - bzw. dem Verfassungsgericht - die Nachprüfung der Entscheidung ermöglicht wird (vgl. Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 9 CB 19.88 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, S. 200 [BVerwG 05.07.1994 - 9 C 158/94]). - BVerwG, 27.05.1988 - 9 CB 19.88
Mündliche Verhandlung - Bezugnahme - Schriftliche Absetzung - Rechtliches Gehör - …
Auszug aus BVerwG, 06.12.1995 - 9 B 525.95
Diese besteht darin, deutlich zu machen und sicherzustellen, daß das Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte, insbesondere das Vorbringen der Beteiligten im Rahmen des ihnen zukommenden rechtlichen Gehörs, berücksichtigt und sich mit ihnen in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat, daß ferner den Beteiligten die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und dem Rechtsmittelgericht - bzw. dem Verfassungsgericht - die Nachprüfung der Entscheidung ermöglicht wird (vgl. Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 9 CB 19.88 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6;… Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, S. 200 [BVerwG 05.07.1994 - 9 C 158/94]). - BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 271.86
Rechtsanwalt - Wiedereinsetzung - Fristversäumnis - Falsche Telefaxnummer - …
Auszug aus BVerwG, 06.12.1995 - 9 B 525.95
Das Unterlassen weiterer Maßnahmen zur Ermittlung eines etwaigen Verfolgungsprogramms des serbischen Staates kann die Beschwerde schon deshalb nicht als Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO rügen, weil die Kläger in der mündlichen Verhandlung des Oberverwaltungsgerichts keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben und weil sich weitere - auch im Beschwerdevorbringen nicht näher bezeichnete - Aufklärungsmaßnahmen dem Gericht nicht hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. Urteil vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 271.86 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 155).
- BVerwG, 29.07.2003 - 1 B 282.02
Irak, Interne Fluchtalternative, Existenzminimum, Auslegung, Beachtlicher …
Derartige Fehler sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber regelmäßig auch im Asylverfahren - und so auch hier - revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 525.95 - ; vgl. auch Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266).Einen Verfahrensmangel kann die Beschwerde auch nicht daraus ableiten, dass sich das Berufungsgericht nicht in der an sich nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebotenen Weise (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 ) mit der abweichenden Beweiswürdigung in den von der Beschwerde benannten Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte auseinander gesetzt habe (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 1995, a.a.O.; Beschluss vom 20. Februar 2003 - BVerwG 1 B 184.02 ).
- BVerwG, 01.03.2006 - 1 B 85.05
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Verletzung rechtlichen …
Rn. 7 Zwar ist die nach der Rechtsprechung des Senats gebotene Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, so dass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 13 und vom 6. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 525.95 - ). - BVerwG, 01.03.2006 - 1 B 86.05
Bedingungen einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage für tschetschenische …
Rn. 10 Die nach der Rechtsprechung des Senats gebotene Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte ist grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, so dass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann (stRspr;… vgl. Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - a.a.O. und vom 6. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 525.95 - ).
- BVerwG, 26.06.2009 - 10 B 57.08
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts …
Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte, insbesondere das Vorbringen der Beteiligten im Rahmen des ihnen zukommenden rechtlichen Gehörs, berücksichtigt und sich mit ihnen in der gebotenen Weise auseinandersetzt und dass ferner den Beteiligten die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung ermöglicht wird (vgl. Beschlüsse vom 27. Mai 1988 - BVerwG 9 CB 19.88 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6, vom 6. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 525.95 - juris und vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 - juris). - BVerwG, 26.02.2003 - 1 B 200.02 Im Übrigen würde diese Rüge auch nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen, weil damit ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung geltend gemacht wird, der revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 525.95 - ).
- BVerwG, 20.02.2003 - 1 B 184.02
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Gefahr der Verfolgung bei …
Im Übrigen würde diese Rüge auch nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen, weil damit ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung geltend gemacht wird, der revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 525.95 - ).
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