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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.11.2020 - 9 B 58.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,41223
BVerwG, 24.11.2020 - 9 B 58.19 (https://dejure.org/2020,41223)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.2020 - 9 B 58.19 (https://dejure.org/2020,41223)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 2020 - 9 B 58.19 (https://dejure.org/2020,41223)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Steueranmeldung als Steuerfestsetzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 133 VwGO
    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Steueranmeldung als Steuerfestsetzung

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Spielapparatesteuersatzung hinsichtlich Bestimmung der Geltung der unbeanstandeten Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung durch Rechtsnorm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung der Spielapparatesteuersatzung hinsichtlich Bestimmung der Geltung der unbeanstandeten Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung durch Rechtsnorm

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 30.07.2020 - 9 B 62.19

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Fragen zur kommunalen Beitragserhebung sind …

    Auszug aus BVerwG, 24.11.2020 - 9 B 58.19
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 9 B 62.19 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.08.2025 - 9 B 3.25
    Die Vorschriften der Abgabenordnung gelangen damit nicht unmittelbar innerhalb des vom Bundesgesetzgeber bestimmten Geltungsbereichs zur Anwendung, sondern werden lediglich durch die landesrechtlichen Verweisungsregelungen für entsprechend anwendbar erklärt und damit kraft des Rechtsanwendungsbefehls des Landesgesetzgebers in das Landesrecht inkorporiert; sie teilen deshalb dessen Rechtscharakter und sind insoweit ebenfalls nicht revisibel (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 9 B 45.20 - juris Rn. 4 , Beschluss vom 24. November 2020 - 9 B 58.19 - juris Rn. 5 ).
  • VGH Bayern, 28.06.2021 - 9 ZB 19.48

    Baurechtliche Zulässigkeit eines Wettbüros - Kostenentscheidung

    Soweit die Klägerin darüber hinaus noch die Abgrenzungskriterien für Vergnügungsstätten und Ladengeschäfte bei Wettvermittlungsstellen klären lassen wollte, wurde von ihr nicht dargelegt, inwiefern durch das vorliegende Verfahren fallübergreifende Fragen aufgeworfen werden, die sich auf der Grundlage der bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2020 - 9 B 58.19 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 05.07.2021 - 9 ZB 19.1610

    Nutzungsuntersagung für Wettbüro

    Soweit die Klägerin darüber hinaus noch die Abgrenzungskriterien für Vergnügungsstätten und Ladengeschäfte bei Wettvermittlungsstellen klären lassen möchte, ist von ihr nicht dargelegt, inwiefern durch das vorliegende Verfahren fallübergreifende Fragen aufgeworfen werden, die sich auf der Grundlage der bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2020 - 9 B 58.19 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 09.11.2021 - 9 ZB 19.1586

    Nutzungsuntersagung des Betriebs eines Wettbüros

    Soweit die Klägerin darüber hinaus noch die Abgrenzungskriterien für Vergnügungsstätten und Ladengeschäfte bei Wettvermittlungsstellen klären lassen möchte, ist von ihr nicht dargelegt, inwiefern durch das vorliegende Verfahren fallübergreifende Fragen aufgeworfen werden, die sich auf der Grundlage der bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2020 - 9 B 58.19 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 15.06.2021 - 9 ZB 19.2484

    Erfolglose Berufungszulassung im Verfahren gegen eine an die Vermieterin einer …

    Soweit die Klägerin darüber hinaus noch die Abgrenzungskriterien für Vergnügungsstätten und Ladengeschäfte bei Wettvermittlungsstellen klären lassen möchte, ist von ihr nicht dargelegt, inwiefern durch das vorliegende Verfahren fallübergreifende Fragen aufgeworfen werden, die sich auf der Grundlage der bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2020 - 9 B 58.19 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 22.08.2025 - 9 B 4.25
    Die Vorschriften der Abgabenordnung gelangen damit nicht unmittelbar innerhalb des vom Bundesgesetzgeber bestimmten Geltungsbereichs zur Anwendung, sondern werden lediglich durch die landesrechtlichen Verweisungsregelungen für entsprechend anwendbar erklärt und damit kraft des Rechtsanwendungsbefehls des Landesgesetzgebers in das Landesrecht inkorporiert; sie teilen deshalb dessen Rechtscharakter und sind insoweit ebenfalls nicht revisibel (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 9 B 45.20 - juris Rn. 4 , Beschluss vom 24. November 2020 - 9 B 58.19 - juris Rn. 5 ).
  • VGH Bayern, 08.11.2021 - 9 ZB 20.3076

    Stellplätze für ein Wettbüro

    Soweit die Klägerin darüber hinaus noch die Abgrenzungskriterien für Vergnügungsstätten und Ladengeschäfte bei Wettvermittlungsstellen klären lassen möchte, ist von ihr nicht dargelegt, inwiefern durch das vorliegende Verfahren fallübergreifende Fragen aufgeworfen werden, die sich auf der Grundlage der bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2020 - 9 B 58.19 - juris Rn. 6).
  • VG Schleswig, 23.09.2019 - 9 A 250/15

    Erschließungsbeitrag

    Das Erschließungsbeitragsrecht bietet keinen Raum für eine Betrachtung, wonach bei Wegfall einer bislang vorhandenen Erschließung und der "Ersetzung" durch Herstellung einer anderen Anbaustraße, die das Grundstück anderweitig neu erschließt, "per saldo" keine einen Erschließungsvorteil begründende Veränderung der Erschließungssituation vorliegt (BVerwG, B. v. 14.12.2010 - 9 B 58/19 -, juris, Ls., und BVerwG, U. v. 01.12.1989 - 8 C 52/88 - juris Rn.16).
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