Rechtsprechung
| BVerwG, 29.02.1996 - 9 B 757.95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Familienasyl - Anerkennung der Ehefrau - Amtsermittlungsgrundsatz der Verwaltungsgerichtsbarkeit - Erfordernis des bestandkräftigen und rechtskräftigen Feststehens der Asylberechtigung des so genannten Stammberechtigten - Gleichzeitigkeit der Entscheidungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.1995 - 6 A 12490/92
- BVerwG, 29.02.1996 - 9 B 757.95
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 66.91
Rechtsstellung als Asylberechtigte auf Grund einer Gruppenverfolgung - Anspruch …
Auszug aus BVerwG, 29.02.1996 - 9 B 757.95
Diese Frage ist nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig; sie ist teils durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1992 - BVerwG 9 C 66.91 - (BVerwGE 89, 315 [BVerwG 21.01.1992 - 9 C 66/91]) geklärt, teils läßt sie sich ohne weiteres anhand der gesetzlichen Bestimmungen beantworten.Es mißversteht aber das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1992 - BVerwG 9 C 66.91 - (…a.a.O), wenn es diesem Urteil als weiteres Erfordernis für die Anerkennung als familienasylberechtigt die "Gleichzeitigkeit der Entscheidungen" entnimmt und dieses vermeintliche Erfordernis in den Fällen, in denen der Bundesbeauftragte gegen die Asylanerkennung des Stammberechtigten Klage erhoben hat, immer dann als nicht gewahrt ansieht, wenn in diesem Rechtsstreit noch keine Entscheidung ergangen ist oder nicht zumindest gleichzeitig mit der Entscheidung im Verfahren des Stammberechtigten ergeht.
Aus diesem unrichtigen Verständnis des Urteils vom 21. Januar 1992 - BVerwG 9 C 66.91 - (…a.a.O.) ergibt sich aber ebenfalls kein Revisionszulassunsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Eine Abweichung von der Entscheidung vom 21. Januar 1992 - BVerwG 9 C 66.91 - (…a.a.O.) ist nicht gerügt, so daß auch eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht kommt.
- BVerwG, 11.02.1986 - 8 B 7.85
Rechtmäßigkeit einer Eckgrundstücksvergünstigungsregelung
Auszug aus BVerwG, 29.02.1996 - 9 B 757.95
Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von einer Grundsatzrüge auf eine - nicht geltend gemachte - Divergenz übergegangen werden kann (vgl. z.B. Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 8 B 7.85 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 240; Beschluß vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230) liegen offensichtlich nicht vor. - BVerwG, 20.03.1985 - 3 B 83.84
Auszug aus BVerwG, 29.02.1996 - 9 B 757.95
Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von einer Grundsatzrüge auf eine - nicht geltend gemachte - Divergenz übergegangen werden kann (vgl. z.B. Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 8 B 7.85 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 240; Beschluß vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230) liegen offensichtlich nicht vor. - BVerwG, 10.11.1995 - 9 B 431.95
Nachprüfung historischer Tatsachen - Bekenntnis zum deutschen Volkstum - …
Auszug aus BVerwG, 29.02.1996 - 9 B 757.95
Denn bei einer Grundsatzrüge, mit der die Zulassung der Revision erstrebt wird, kommt es - anders als in einem Revisionsverfahren - nicht darauf an, ob das Berufungsgericht eine Frage falsch oder richtig beantwortet hat; maßgeblich ist allein, ob sie einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (…Beschluß vom 27. August 1990 - BVerwG 9 B 38.90 - Buchholz 412.31, 91 BVFG Nr. 8, S. 2 und 3; Beschluß vom 10. November 1995 - BVerwG 9 B 431.95 -), was - wie ausgeführt - hier nicht der Fall ist. - BVerwG, 27.08.1990 - 9 B 38.90
Führung eines in der Sowjetunion erworbenen akademischen Grades in Deutschland
Auszug aus BVerwG, 29.02.1996 - 9 B 757.95
Denn bei einer Grundsatzrüge, mit der die Zulassung der Revision erstrebt wird, kommt es - anders als in einem Revisionsverfahren - nicht darauf an, ob das Berufungsgericht eine Frage falsch oder richtig beantwortet hat; maßgeblich ist allein, ob sie einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluß vom 27. August 1990 - BVerwG 9 B 38.90 - Buchholz 412.31, 91 BVFG Nr. 8, S. 2 und 3; Beschluß vom 10. November 1995 - BVerwG 9 B 431.95 -), was - wie ausgeführt - hier nicht der Fall ist.
- VGH Baden-Württemberg, 10.08.2000 - A 12 S 129/00
Widerruf der Anerkennung von Familienasyl
Rn. 41 Im Ausgangspunkt ist hierbei zunächst festzustellen, dass nach der bis zum 01.11.1997 geltenden Rechtslage es für eine auf § 26 AsylVfG gestützte positive Entscheidung nicht erforderlich war, dass die Asylberechtigung des so genannten Stammberechtigten bereits bestands- oder rechtskräftig feststand; es genügte vielmehr (nur) eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung über die "Anerkennung als Asylberechtigter" (des Stammberechtigten), ohne dass es auf die Bestands- oder Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung angekommen wäre (BVerwG, Beschluss vom 29.02.1996 - 9 B 757.95 - unter Bezugnahme auf das noch zur - insoweit aber übereinstimmenden - Vorläuferregelung des § 7a Abs. 3 AsylVfG ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.1992, BVerwGE 89, 315). - VG Stade, 13.12.2001 - 2 A 1671/00
Bundesbeauftragter; Familienasyl; Rechtskraft
Asylberechtigter", ohne dass es auf die Bestands- oder Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung zugunsten des Stammberechtigten angekommen wäre (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.8. 2000 - A 12 S 129/00 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 29.2. 1996 - 9 B 757.95 -, BVerwGE 89, 315). - VG Göttingen, 09.03.2004 - 3 A 3346/02
Familienasyl; Rechtskraft; Verpflichtungsurteil; Widerruf
Dies gilt auch unter Beachtung der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 26 AsylVfG in der bis zum 31.10.1997 geltenden Fassung (vgl. Art. 2 des Gesetzes vom 29.10.1997, BGBl. I S. 2584), wonach die Gewährung des Familienasyls nicht voraussetzte, dass die Asylberechtigung des Stammberechtigten bestands- oder rechtskräftig feststand; die "Anerkennung als Asylberechtigter" genügte, um dem Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kind die Asylberechtigung vermitteln zu können (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29.02.1996 - 9 B 757.95 - und zur jetzigen Rechtslage Urteil vom 29.09.1998 - 9 C 31.97 -, Buchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 5).
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