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| BVerwG, 23.03.1999 - 9 B 980.98 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.2001 - A 6 S 2218/99
Erwerb des Status als Kontingentflüchtling
In der Entscheidung vom 23.3.1999 (- 9 B 980/98 - Buchholz 402.255 § 2 b HumHAG Nr. 1) stellt das Bundesverwaltungsgericht auch nochmals klar, dass entscheidend für den Rechtsstatus der albanischen Botschaftsflüchtlinge die Aufnahme aufgrund einer Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern ist, das die politische Entscheidung zu treffen hatte, ob den Flüchtlingen der Status nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz verliehen werden sollte oder nicht. - OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1999 - 11 A 11523/99 Die Kläger haben - wie alle anderen albanischen Staatsangehörigen, die als sogenannte "Botschaftsflüchtlinge" im Juli 1990 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind - vor dem 1. November 1997 aber auch nicht etwa kraft Gesetzes die Rechtsstellung im Sinne von § 1 Abs. 1 HumAG erhalten, weil sie nicht unabhängig von einer ihnen im Herkunftsstaat Albanien drohenden Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG und damit nicht "auf Dauer" aufgenommen worden sind, was § 1 Abs. 1 HumAG bis zu diesem Zeitpunkt indessen voraussetzte (vgl. zu dieser Voraussetzung des § 1 Abs. 1 HumAG nur BVerwG…, Urteil vom 27. Februar 1996, a.a.O. Seite 223 f. und Beschluss vom 23. März 1999 - 9 B 980.98 - sowie speziell zu den "albanischen Botschaftsflüchtlingen" das Urteil des Senats vom 12. September 1996 - 11 A 10136/96.OVG -).
- VG Karlsruhe, 28.09.2010 - A 1 K 3196/08
Vietnam: Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter wegen Änderung der …
Unberührt durch den Widerruf bleibt insbesondere die - mit Blick auf ihre Beständigkeit wesentlich stärkere - Rechtsstellung des im Alter von acht Jahren im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion auf Dauer aufgenommenen Klägers nach § 1 Abs. 1 in Verb. mit Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.07.1980 ("Kontingentflüchtlingsgesetz"; BGBl. I S. 1057; zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.10.1997 ) - HumHiG - (zur besonderen Stabilität des Kontingentflüchtlingsstatus: vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1996 - 9 C 145/95 VBlBW 1996, 255 = DVBI 1996, 624; Beschluss vom 23.03.1999 - 9 B 980/98 -, Buchholz 402.255 § 2b HumHiG Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2001 - A 6 S 2218/99 -, ESVGH 52, 33; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1992 - 9 C 77/89 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 150, zum Begriff der Aufnahme aus humanitären Gründen). - OVG Niedersachsen, 09.07.1999 - 1 L 2380/99
Geltungsbereich des § 2 b HumAG;; Kontingentflüchtling (Anerkennung); …
Die vorstehende rechtliche Bewertung wird durch die Begründung des von dem Kläger zitierten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1999 - 9 B 980.98 nicht in Frage gestellt. - VG Regensburg, 30.06.2000 - RN 9 K 99.30940 § 2b HumHiG wurde nicht mit Rückwirkung in das Gesetz eingefügt; eine Anwendbarkeit auf Fälle, in denen der Ausländer den Status eines Kontingentflüchtlings gemäß § 1 HumHiG vor dem 30.10.1997 erhielt, ist deshalb ausgeschlossen (im Anschluss an BVerwG vom 23.3.1999, Az. 9 B 980/98).2.
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