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Rechtsprechung
   BSG, 29.09.1993 - 9 BVg 3/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,11235
BSG, 29.09.1993 - 9 BVg 3/93 (https://dejure.org/1993,11235)
BSG, Entscheidung vom 29.09.1993 - 9 BVg 3/93 (https://dejure.org/1993,11235)
BSG, Entscheidung vom 29. September 1993 - 9 BVg 3/93 (https://dejure.org/1993,11235)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • BSG, 24.04.1991 - 9a/9 RVg 1/89

    Beweiswürdigung bei der Opferentschädigung

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 9 BVg 3/93
    Aus den äußeren Tatumständen ist auf die subjektive Tatseite zu schließen (vgl die Nachweise im Urteil des Senats vom 24. April 1991 - 9a/9 RVg 1/89 - SozR 3800 § 1 Nr. 1).
  • BSG, 23.10.1985 - 9a RVg 5/84

    Handgreiflichkeit - Feindseligkeit - Volksfest - Angriff - Abwehr - …

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 9 BVg 3/93
    Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Beklagte, das LSG weiche von der Entscheidung des Senats vom 23. Oktober 1985 - 9a RVg 5/84 - (…SozR 3800 § 1 Nr. 6) ab.
  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Nachstellung - Stalking - Straftat …

    Es hat auch die Würdigung eines Sachverhalts, bei dem ein einschlägig vorbestrafter Täter mit dem Ausruf "Jetzt hab´ ich Euch, Ihr Schweine" auf offener Straße auf das Opfer zugestürzt ist, als tätlichen Angriff iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht beanstandet (BSG Beschluss vom 29.9.1993 - 9 BVg 3/93 - juris RdNr 1, 5). Als tätlichen Angriff hat es das BSG zudem angesehen, wenn der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe bedroht hat, auch wenn ein Tötungs- oder Verletzungsvorsatz noch gefehlt hat (…BSG Urteil vom 24.7.2002 - B 9 VG 4/01 R - BSGE 90, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 22 S 103 f), nicht aber die bloß verbale Drohung zu schießen, wenn der Täter keine Schusswaffe bei sich führt (vgl BSG Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - juris RdNr 20). Im Zusammenhang mit einer Aussetzung (§ 221 Abs. 1 StGB) durch aktives Tun hat das BSG die bloße Aufforderung gegenüber einem 83 Jahre alten Gehbehinderten, den Wagen zu verlassen, als Ausübung von körperlichem Zwang und damit als tätlichen Angriff angesehen, weil diese erzwungene Ortsveränderung das letzte Glied in einer Kette von Gewalttaten des fortgesetzt aggressiv handelnden Täters war (BSG Urteil vom 24.9.1992 - 9a RVg 5/91 - USK 9237).
  • BSG, 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Bedrohung mit einer scharf …

    Im Gewaltopferrecht spricht für die Einbeziehung des hier genannten Tatbestandes in den Angriffstatbestand des § 1 Abs. 1 OEG jedenfalls, dass das Opfer sowohl beim Ausweichen vor dem Angriff (vgl dazu BSGE 81, 42 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 und den - unveröffentlichten - Beschluss des Senats vom 29. September 1993 - 9 BVg 3/93 -) als auch bei dessen rechtmäßiger Abwehr nur geschützt ist, wenn ein "Angriff" iS des OEG vorliegt.
  • BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 1/96

    Tätlicher Angriff - Androhung - Hindernisbeseitigung - Objektiver Dritter

    Ob Bedrohungen oder eine Drohung mit Gewalt für sich allein diesem Bereich zuzurechnen oder aber bereits als tätlicher Angriff zu werten sind, hat das BSG bisher nicht abschließend entschieden (vgl BSGE 56, 234, 237 = SozR 3800 § 1 Nr. 4, Beschluß vom 29. September 1993 - 9 BVg 3/93 - unveröffentlicht - sowie die beachtlichen Ausführungen von Wachholz, br 1991, 84, 87;… E. Kunz/Zellner, OEG-Kommentar 3. Aufl 1995, § 1 RdNr 10; S. Kunz, Probleme der Opferentschädigung im deutschen Recht, 1995, 120, 126).
  • SG Aachen, 05.09.2017 - S 12 VG 1/17
    Es hat auch die Würdigung eines Sachverhalts, bei dem ein einschlägig vorbestrafter Täter mit dem Ausruf "Jetzt hab´ ich Euch, Ihr Schweine" auf offener Straße auf das Opfer zugestürzt ist, als tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht beanstandet (vgl. BSG Beschluss vom 29.9.1993 - 9 BVg 3/93 = juris).
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