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Rechtsprechung
   BSG, 17.12.1997 - 9 BVg 5/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,6347
BSG, 17.12.1997 - 9 BVg 5/97 (https://dejure.org/1997,6347)
BSG, Entscheidung vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97 (https://dejure.org/1997,6347)
BSG, Entscheidung vom 17. Dezember 1997 - 9 BVg 5/97 (https://dejure.org/1997,6347)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Entschädigung wegen psychischer Schäden - Voraussetzungen des Vorliegens der Divergenzrüge - Begriff des Schockschadens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
    Schockschaden im Opferentschädigungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (4)

  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 1/78
    Auszug aus BSG, 17.12.1997 - 9 BVg 5/97
    Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin zu 1 Abweichung des LSG von einer Entscheidung des Senats (BSGE 49, 98) und die Klägerin zu 2 grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

    Diese würde allenfalls dann bestehen, wenn der angezogenen Entscheidung des Senats (BSGE 49, 98) tatsächlich der Rechtssatz zugrunde läge, den ihr die Klägerin entnimmt.

  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit - …

    Auszug aus BSG, 17.12.1997 - 9 BVg 5/97
    Ihre (verneinende) Beantwortung steht nämlich außer Zweifel (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, RdNr 116; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr. 4 sowie BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11).
  • BSG, 04.06.1975 - 11 BA 4/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Frist - Urteil - Zustellung - Geltungsbereiches des …

    Auszug aus BSG, 17.12.1997 - 9 BVg 5/97
    Ihre (verneinende) Beantwortung steht nämlich außer Zweifel (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, RdNr 116; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr. 4 sowie BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11).
  • BSG, 08.12.1982 - 9a RV 18/82

    Gesundheitsschädigungen durch Schädigungsfolgen; Begründung eines …

    Auszug aus BSG, 17.12.1997 - 9 BVg 5/97
    Diese sehen eine Entschädigung grundsätzlich nur für unmittelbare Schäden vor (vgl den unveröffentlichten Beschluß des Senats vom 14. Januar 1997 - 9 BVg 81/96 - und BSGE 54, 206 sowie SozR 3100 § 5 Nr. 6).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2024 - L 13 VG 9/23

    Anforderungen an medizinische Sachverständigengutachten

    Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des BVG sehen eine Entschädigung nämlich grundsätzlich nur für unmittelbare Schäden vor (BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97).

    An dem Erfordernis der unmittelbaren Schädigung ist im Grundsatz auch für das OEG festzuhalten (BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97).

    Daher können Schockschäden sogenannter Sekundäropfer, wie sie hier die Klägerin geltend macht, weiterhin nur ausnahmsweise als unmittelbare Schäden iSd § 1 OEG angesehen werden (BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97).

    Der Schock in diesem Sinne ist jedoch nur ein zu einem bestimmten Zeitpunkt stattfindender Wahrnehmungsvorgang und kein Dauerzustand, wie z.B. das Vorliegen von geänderten familiären Lebensumständen (BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97).

    Als "Schockschaden" in diesem Sinne ist demnach ein zu einem datierbaren Zeitpunkt ausgelöster, plötzlich eintretender Beginn einer psychischen Beeinträchtigung zu verstehen (BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97), wobei die die sich anschließende psychische Gesundheitsstörung Dauercharakter in rentenberechtigendem Ausmaß - das heißt mit einem GdS von mehr als 20 - haben muss, um zu einer Rentenleistung zu führen (BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97).

  • BSG, 12.06.2003 - B 9 VG 1/02 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - Sekundäropfer - Primäropfer - …

    Soweit der Beklagte dazu unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 1997 (- 9 BVg 5/97 -) die Auffassung vertritt, die Klägerin könne deswegen keinen "Schock" erlitten haben, weil die psychische Erkrankung erst rund fünf Monate nach der Nachrichtenübermittlung manifest aufgetreten sei, beruht dies auf einem Missverständnis der Bedeutung des Begriffs "Schock" im Rahmen der Rechtsprechung zur Sekundäropferversorgung nach dem OEG.
  • SG Halle, 10.07.2013 - S 12 VE 15/10

    Opferentschädigungsrecht: Ansprüche von Angehörigen eines Gewaltopfers aus …

    Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des BVG sehen eine Entschädigung grundsätzlich nur für unmittelbare Schäden vor (BSGE 54, 206; BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97).

    An dem Erfordernis der unmittelbaren Schädigung ist im Grundsatz auch für das OEG festzuhalten (BSGE 49, 99, 102 ff; BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97).

    Daher können Schockschäden auch nur ausnahmsweise als unmittelbare Schäden angesehen werden (BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97).

    Die "Nachricht" in diesem Sinne ist jedoch nur ein zu einem bestimmten Zeitpunkt stattfindender kommunikativer Vorgang und kein Dauerzustand, wie das Vorliegen von geänderten familiären Lebensumständen (BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97).

    Rn. 26 Als "Schockschaden" ist ein zu einem datierbaren Zeitpunkt ausgelöster, plötzlich eintretender Beginn einer psychischen Beeinträchtigung (BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97).

    Unter Schockschäden sind nur solche Schäden zu verstehen, die durch einen derartigen "Schock" ausgelöst worden sind, mag auch die sich anschließende psychische Gesundheitsstörung Dauercharakter haben (BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97).

    Nur durch ein zeitlich begrenztes Ereignis ausgelöste Schäden kommen als Schockschäden in Betracht, nicht aber psychische Beeinträchtigungen, die aufgrund veränderter Lebensumstände - ggf allmählich - eingetreten sind (BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97).

  • BSG, 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - unmittelbare Schädigung - Primäropfer …

    Die grundsätzliche Einschränkung, daß nur die Folgen unmittelbarer Schädigungen entschädigt werden (vgl auch den unveröffentlichten Beschluß des Senats vom 17. Dezember 1997 - 9 BVg 5/97), entfällt für den Anwendungsbereich des OEG nicht etwa deswegen, weil nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG auch eine Person anspruchsberechtigt sein kann, die durch einen auf eine andere Person verübten Angriff geschädigt wird ("aberratio ictus").
  • BSG, 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff und primäre Schädigung im Ausland - …

    Wie der Senat bereits dargelegt hat, liegt in der Anerkennung von Schockschadensopfern keine Erweiterung des Personenkreises gegenüber dem BVG (…Urteil vom 8. August 2001, BSGE aaO S 243 = SozR aaO S 87 mwN; zum Ausschluss der Entschädigung psychischer Beeinträchtigungen von nahen Familienangehörigen infolge der nach Eintritt der Primärschädigung veränderten Lebensumstände vgl Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1997 - 9 BVg 5/97 -), wenngleich darin ein weites Verständnis des Begriffs der Unmittelbarkeit zum Ausdruck kommt (…vgl zuletzt Senatsurteil vom 16. April 2002, BSGE 89, 199, 202 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 21 S 91, 95).

    Der Senat hat den insoweit gebotenen engen Zusammenhang bejaht, wenn das Sekundäropfer am Tatort unmittelbar Zeuge der Tat gewesen ist, als der seelische Schock eintrat (…BSGE aaO S 243 = SozR aaO S 87 mwN), und es zudem aus Gründen einer sachgerechten Fassung des Schutzbereichs des OEG als erforderlich angesehen, die Unmittelbarkeit jedenfalls bei nahen Angehörigen auch dann anzunehmen, wenn eine solche Person die Nachricht von der vorsätzlichen Tötung des Primäropfers erhält und dadurch einen Schock erleidet, ohne dass eine Tatzeugenschaft vorliegt (zur Schockwirkung der Nachricht vgl auch Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1997, aaO).

  • BSG, 12.06.2003 - B 9 VG 8/01 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - schädigender Vorgang - Primäropfer - …

    Hingegen reicht es nicht aus, wenn es bei ihnen zu einer initialen Schädigung erst auf Grund von Ereignissen gekommen ist, die das Primäropfer nach Abschluss des betreffenden schädigenden Vorganges erfasst haben (vgl dazu BSG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 9 BVg 5/97 - Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 VG 2/02 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.06.2012 - L 10 VE 56/10

    Opferentschädigung; Schockschaden bei Tötung naher Angehöriger; Einzelfallprüfung …

    Jedenfalls gehören zu den Schockschäden nicht solche psychischen Beeinträchtigungen von nahen Familienangehörigen, die aufgrund der veränderten Lebensumstände infolge der Schädigung des Primäropfers eingetreten sind (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Dezember 1997, Az.: 9 BVg 5/97).

    Dieses Leiden ist zwar letztlich Folge der Gewalttat, steht aber i.S. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1997, a.a.O.) unmittelbar nicht mit der Gewalttat, sondern mit den aufgrund der Gewalttat veränderten Lebensumständen in Zusammenhang.

  • LSG Baden-Württemberg, 10.04.2025 - L 6 VG 120/24
    Es kann somit dahingestehen, dass daneben fraglich ist, ob der Anblick des Geschädigten überhaupt geeignet ist, den Anwendungsbereich des § 1 OEG zu eröffnen (offengelassen von BSG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 9 BVg 5/97 -, juris, Rz. 3), worauf B1 in seinem Sachverständigengutachten zu Recht hinweist.

    Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass sowohl die "Nachricht" wie auch der daraus resultierende "Schockschaden" zu einem bestimmten Zeitpunkt stattfindende Vorgänge sind, aber keine Dauerzustände beschreiben, mögen auch dadurch ausgelöste Gesundheitsstörungen Dauercharakter haben (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 9 BVg 5/97 -, juris, Rz. 2).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2013 - L 10 VE 8/12

    Beschädigtenversorgung; Feststellung einer Verschlimmerung der Schädigungsfolge …

    Zu den Schockschäden gehören aber nicht solche psychischen Beeinträchtigungen von nahen Familienangehörigen, die aufgrund der veränderten Lebensumstände infolge der Schädigung des Primäropfers eingetreten sind (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Dezember 1997, Az.: 9 BVg 5/97).

    Die Verschlimmerung ist damit zwar letztlich Folge der Gewalttat, steht aber i.S. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1997, a.a.O.) unmittelbar nicht mit der Gewalttat, sondern mit den aufgrund der Gewalttat veränderten Lebensumständen in Zusammenhang.

  • LSG Bayern, 06.08.2019 - L 15 VG 2/19

    Opferentschädigung: Keine Entschädigung bei Nachricht von Amoklauf und bloßer …

    Eine Nachricht ist ein zu einem bestimmten Zeitpunkt stattfindender kommunikativer Vorgang, ein Schock stellt eine starke seelische Erschütterung durch ein plötzlich hereinbrechendes bedrohliches Ereignis dar (BSG, Beschluss vom 17.12.1997 - 9 BVg 5/97).
  • BSG, 07.11.2022 - B 9 V 28/22 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales …

  • LSG Hessen, 23.02.2006 - L 8/5 VG 1328/01

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - posttraumatische Belastungsstörung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2001 - L 6 VG 124/95

    Anerkennung einer psychischen Erkrankung als Schädigungsfolge nach dem …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2022 - L 13 VG 24/21

    Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG ; Anforderungen an den …

  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.04.2017 - L 7 VE 3/14

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - Mutter als Sekundäropfer - …

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2011 - L 10 VE 55/10

    Opferentschädigung; Drohung mit Scheinwaffe; Schockschaden bei 6 Wochen altem …

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2021 - L 10 VE 49/18

    Einzelfall eines Schockschadens in dem das Sekundäropfer das Ausmaß der …

  • LSG Hessen, 09.09.1999 - L 5 VG 691/95

    Geltendmachung einer Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen …

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2016 - L 10 VE 41/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2019 - L 10 VE 55/16
  • SG Köln, 23.02.2021 - S 28 VG 12/20
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