Rechtsprechung
| AG Berlin-Köpenick, 29.04.2008 - 9 C 15/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 535 Abs. 2, 556, 556 a; HeizkV §§ 9 a, 12
Keine Schätzung nicht verbrauchsabhängig erfasster Heiz- und Warmwasserkosten; Einbau von Heizkostenverteilern während der Heizperiode; Heizkostenabrechnung; Hochrechnung; Heizkostenverteilung in Sonderfällen; Verbrauchserfassung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaeltin-krueger.de
, S. 8 (Leitsatz und Zusammenfassung)
Wird zitiert von ...
- AG Hanau, 25.06.2014 - 37 C 285/13
Vermieter schuldet Wärmeversorgung aufgrund des Mietvertrages
Diese häufig auftretenden Fälle sind in der Rechtsprechung bekannt und führen entweder dazu, dass der Vermieter die Verbrauchswerte im Wege der Schätzung umlegen muss (BGH, Beschluss vom 05.03.2013, Aktenzeichen: VIII ZR 310/12 - Juris), die umgelegten kosten um 15% zu kürzen sind (zuletzt BGH, Beschluss vom 13.03.2012, Aktenzeichen VIII ZR 218/11; LG Berlin, Urteil vom 25.02.2013, Aktenzeichen: 67 S 365/12 - Juris) oder eine Umlage eben schlicht nicht möglich ist (LG Frankfurt, Urteil vom 15.03.2011, Aktenzeichen: 17 S 42/09; AG Charlottenburg, Urteil vom 05.05.2011, Aktenzeichen: 218 C 271/09 - Juris), jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt des Einbaus von Verbrauchszählern (AG Köpenick, Urteil vom 29.04.2008, Aktenzeichen: 9 C 15/08 - Juris) oder der Angabe der jeweiligen Messbestände.
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