Rechtsprechung
| BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 2.22 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesverwaltungsgericht
GG Art. 105 Abs. 2a; RennwLottG (a. F.) §§ 10, 11, 17 Abs. 2; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b
Kommunale Wettbürosteuer unzulässig
- rechtsinformationen.bund.de
Kommunale Wettbürosteuer unzulässig; Gleichartigkeit
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 105 Abs 2a GG, § 10 RennwLottG vom 29.06.2012, § 11 RennwLottG vom 29.06.2012, § 17 Abs 2 RennwLottG vom 29.06.2012, § 4 Nr 9 Buchst b UStG
Kommunale Wettbürosteuer unzulässig; Gleichartigkeit - Betriebs-Berater
Kommunale Wettbürosteuer unzulässig
- doev.de
Unzulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer ist unzulässig, weil eine solche Steuer nach Maßgabe des Art. 105 Abs. 2a GG den bundesrechtlich speziell im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwett- und Sportwettensteuern) gleichartig ist.
- datenbank.nwb.de
Kommunale Wettbürosteuer unzulässig
Kurzfassungen/Presse (8)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben
- lto.de (Kurzinformation)
Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kommunale Wettbürosteuer
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben - Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Unzulässigkeit der Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen, 24.05.2019 - 2 K 5702/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2275/19
- BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 2.22
- BVerwG - 9 C 6.20 (anhängig)
Papierfundstellen
- BVerwGE 176, 272
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16
Kommunale Wettbürosteuer
Auszug aus BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 2.22
Nachdem der Senat diesen Steuermaßstab in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - (BVerwGE 159, 216) beanstandet hatte, änderte die Beklagte rückwirkend ihre Satzung und legte nunmehr den Brutto-Wetteinsatz des Wettkunden als Bemessungsgrundlage (Steuermaßstab) fest.Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist (stRspr, vgl. nur BVerfG…, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - zur Veröffentlichung in BVerfGE 161 vorgesehen Rn. 81; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 13).
Die Regelung in § 2 VS ist ungeachtet ihrer Formulierung (vgl. im Einzelnen bereits BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 15 ff., nun auch Brüggemann, ZfWG 2019, 449 ) dahin zu verstehen, dass Steuergegenstand gemäß § 1 VS der Aufwand des Wettkunden für das Wetten in Wettbüros ist.
Rn. 23 bb) Im Urteil vom 29. Juni 2017 (- 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216) war der Senat davon ausgegangen, dass jedenfalls bei dem damals gewählten Flächenmaßstab zwischen der Wettbürosteuer einerseits und den Rennwett- und Sportwettensteuern andererseits erhebliche Unterschiede bestehen.
Während die Rennwett- und Sportwettensteuern auch damals schon an den Wetteinsatz der Wettkunden anknüpften und aufgrund einer Steuervoranmeldung erhoben wurden, bemaß sich die frühere Wettbürosteuer nach der Veranstaltungsfläche der genutzten Räume und wurde durch Steuerbescheid festgesetzt (BVerwGE 159, 216 Rn. 24 a. E., 27).
Ungeachtet dieser Unterschiede sind beide Steuern auf Abwälzung auf den Wettkunden angelegt (für die Wettbürosteuer: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 15; für die Sportwettensteuer: BFH…, Urteil vom 7. September 2021 - IX R 30/18 - ZfWG 2022, 61 Rn. 36).
Dadurch sollte eine im europäischen Vergleich adäquate Steuerbelastung gesichert sowie eine Überführung des Wettmarktes in legale Verhältnisse gefördert werden (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 32 sowie BT-Drs. 17/8494 S. 8 f. und BT-Drs. 17/10168 S. 5 f.).
Rn. 29 Auf dieser Grundlage kann der Gleichartigkeit nicht (mehr) entgegengehalten werden, die Sportwettensteuer stelle sich als die an die besondere Umsatzart angepasste Ausprägung der allgemeinen Umsatzsteuer auf der Endverbraucherstufe dar (so noch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 28).
Rn. 30 Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass mit einer kommunalen Wettbürosteuer nur ein spezifischer Ausschnitt aus dem gesamten von der Sportwettenbesteuerung erfassten Markt zusätzlich belastet wird; unerheblich sind auch Lenkungsziele einer Kommune zur "Feinsteuerung" des örtlichen Sportwettenangebots (zu beiden Aspekten s. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 28).
- BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15
Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz …
Auszug aus BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 2.22
Rn. 8 Der Senat hat mit Beschluss vom 1. November 2021 das Verfahren wegen der zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer ausgesetzt und im Hinblick auf den ergangenen Beschluss vom 22. März 2022 (- 1 BvR 2868/15 u. a. -) fortgesetzt.Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - zur Veröffentlichung in BVerfGE 161 vorgesehen Rn. 81; BVerwG…, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 13).
Auch der Umstand, dass Steuerschuldner gemäß § 3 Abs. 1 VS der Betreiber (Veranstalter) des Wettbüros ist, führt nicht dazu, dass die Wettbürosteuer als Unternehmenssteuer einzuordnen ist (vgl. entsprechend zur kommunalen Übernachtungssteuer BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - Rn. 85).
Im Beschluss vom 22. März 2022 (- 1 BvR 2868/15 u. a. -) hat das Bundesverfassungsgericht den zuvor ausdrücklich offengebliebenen (…vgl. dort Rn. 92) Umfang des Gleichartigkeitsverbots und seine Voraussetzungen bestimmt.
Rn. 18 Eine weitreichende Sperrwirkung für das Besteuerungsrecht von Ländern und Kommunen ist damit noch nicht verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - LS 2 a. E. sowie Rn. 97).
Auch im Hinblick auf die Verwirklichung der kommunalen Finanzautonomie ist die Gleichartigkeitsschranke i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG signifikant enger zu verstehen als das ungeschriebene Gleichartigkeitskriterium bei Art. 105 Abs. 2 i. V. m. Art. 72 Abs. 1 GG (so bereits BVerwG…, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 24, nunmehr bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - Rn. 97 ff.; a. A. Brüggemann, ZfWG 2019, 449 ).
Im Hinblick auf die bundesrechtliche Umsatzsteuer besteht keine Sperrwirkung für eine kommunale Aufwandsteuer, wo es nicht um eine allgemeine Gemeindeumsatzsteuer geht, sondern um die Anknüpfung an den lokalen Konsum einzelner Güter und Dienstleistungen (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - Rn. 97, 104 f.).
Ländern und Gemeinden ist es verwehrt, aus einer speziellen Steuerquelle zu schöpfen, die der Bund bereits einer besonderen Besteuerung unterzogen hat, wie zum Beispiel bei der Kraftfahrzeugsteuer oder der Sektsteuer (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - Rn. 105, 106, 113).
Ein Steuererfindungsrecht der Länder oder Kommunen besteht ungeachtet der Umsatzsteuer zwar hinsichtlich des Aufwands für spezifische lokale Güter; es ist hingegen gesperrt, wenn der Steuergegenstand - wie hier - durch eine spezielle Bundessteuer belegt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - Rn. 104, 105, 106, 113).
- BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95
Kommunale Verpackungsteuer
Auszug aus BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 2.22
Hiernach verlangt Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG für die nicht herkömmlichen örtlichen Steuern zunächst im Einklang mit der überkommenen Begrifflichkeit, dass der steuerbegründende Tatbestand nicht denselben Belastungsgrund erfasst wie eine Bundessteuer, sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheidet (so bereits BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 ).Das Gleichartigkeitsverbot verbietet so eine Doppelbelastung derselben Steuerquelle (in diesem Sinne bereits BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 ).
Rn. 31 3. Da die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer bereits wegen Gleichartigkeit im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG ausscheidet, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine solche Steuer auch unter dem Gesichtspunkt der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 , BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 C 9.99 - BVerwGE 110, 248 ) im Hinblick auf die bewusste bundesgesetzliche Festlegung des Steuersatzes von 5 % auf Sportwetten zu beanstanden wäre.
- BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11
Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung; …
Auszug aus BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 2.22
Auch im Hinblick auf die Verwirklichung der kommunalen Finanzautonomie ist die Gleichartigkeitsschranke i. S. d. Art. 105 Abs. 2a GG signifikant enger zu verstehen als das ungeschriebene Gleichartigkeitskriterium bei Art. 105 Abs. 2 i. V. m. Art. 72 Abs. 1 GG (so bereits BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 24, nunmehr bestätigt durch BVerfG…, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - Rn. 97 ff.; a. A. Brüggemann, ZfWG 2019, 449 ). - BVerwG, 22.12.1999 - 11 C 9.99
Vergnügungssteuer, Spielautomatensteuer, Besteuerung von Gewaltspielautomaten; …
Auszug aus BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 2.22
Rn. 31 3. Da die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer bereits wegen Gleichartigkeit im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG ausscheidet, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine solche Steuer auch unter dem Gesichtspunkt der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 , BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 C 9.99 - BVerwGE 110, 248 ) im Hinblick auf die bewusste bundesgesetzliche Festlegung des Steuersatzes von 5 % auf Sportwetten zu beanstanden wäre. - BFH, 07.09.2021 - IX R 30/18
Besteuerung von Sportwetten
Auszug aus BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 2.22
Ungeachtet dieser Unterschiede sind beide Steuern auf Abwälzung auf den Wettkunden angelegt (für die Wettbürosteuer: BVerwG…, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 15; für die Sportwettensteuer: BFH, Urteil vom 7. September 2021 - IX R 30/18 - ZfWG 2022, 61 Rn. 36). - BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13
Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig
Auszug aus BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 2.22
Eine Steuer, die gezielt auf den unternehmerischen Gewinn oder einen typisierend vermuteten unternehmerischen Gewinn zugreift statt auf die Einkommensverwendung, ist als Unternehmenssteuer einzuordnen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 und vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - BVerfGE 145, 171 Rn. 116). - BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05
Spielgerätesteuer
Auszug aus BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 2.22
Eine Steuer, die gezielt auf den unternehmerischen Gewinn oder einen typisierend vermuteten unternehmerischen Gewinn zugreift statt auf die Einkommensverwendung, ist als Unternehmenssteuer einzuordnen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 …und vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - BVerfGE 145, 171 Rn. 116). - OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2016 - 14 A 1599/15
Wettbürosteuer rechtens
Auszug aus BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 2.22
Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen in § 3 KAG NW auf die Gemeinden übertragen (stRspr zum Landesrecht, s. etwa OVG Münster, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 - ZfWG 2016, 251 sowie das streitgegenständliche Berufungsurteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 - ZfWG 2020, 462 ). - OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2275/19
Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos
Auszug aus BVerwG, 20.09.2022 - 9 C 2.22
Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen in § 3 KAG NW auf die Gemeinden übertragen (stRspr zum Landesrecht, s. etwa OVG Münster, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 - ZfWG 2016, 251 sowie das streitgegenständliche Berufungsurteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 - ZfWG 2020, 462 ).
- BVerwG, 29.02.2024 - 9 CN 1.23
Kommunale Wettbürosteuer unzulässig
Die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer ist unzulässig, weil sie gegen das Gleichartigkeitsverbot nach Art. 105 Abs. 2a GG verstößt (Bestätigung von BVerwG - 9 C 2.22 - BVerwGE 176, 272).Am 20. September 2022 entschied das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Verfahren betreffend die Stadt D. (9 C 2.22 bis 9 C 4.22 ), dass eine kommunale Wettbürosteuer nach Maßgabe des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG den bundesrechtlich geregelten Rennwett- und Sportwettensteuern gleichartig und daher unzulässig sei.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2022 in Bezug auf die Wettbürosteuersatzung der Stadt D. in Abkehr von der früheren Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216) entschieden (BVerwG, Urteil vom 20. September 2022 - 9 C 2.22 - BVerwGE 176, 272 sowie Parallelurteile vom selben Tag).
Dies gilt für die alte und die neue Fassung des Gesetzes gleichermaßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2022 - 9 C 2.22 - BVerwGE 176, 272 Rn. 20 ff.).
Mit dem Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29. Juni 2012 hat der Bundesgesetzgeber erstmals neben den traditionellen Rennwetten auch die sonstigen Sportwetten einer Besteuerung unterzogen; dabei hat er mit einer Steuerhöhe von 5 % des Wetteinsatzes einen einheitlichen, bewusst niedrigen Steuersatz festgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2022 - 9 C 2.22 - BVerwGE 176, 272 Rn. 26 ff. mit Nachweisen aus der Gesetzeshistorie).
Rn. 16 cc) Vor diesem Hintergrund kann die von der Antragsgegnerin angemahnte Gesamtbetrachtung (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - BVerfGE 161, 1 Rn. 94, 106 ff.) der beiden indirekten, auf Abwälzung auf den Wettkunden angelegten Steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2022 - 9 C 2.22 - BVerwGE 176, 272 Rn. 23; BFH…, Urteil vom 7. September 2021 - IX R 30/18 - BFHE 274, 275 Rn. 36) zu keinem anderen Ergebnis führen.
Insbesondere kommt es weder auf die Lenkungsziele der Kommune zur "Feinsteuerung" des örtlichen Sportwettenangebots noch auf den Umstand an, dass mit einer kommunalen Wettbürosteuer nur ein spezifischer Ausschnitt aus dem gesamten von der Sportwettenbesteuerung erfassten Markt zusätzlich belastet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2022 - 9 C 2.22 - BVerwGE 176, 272 Rn. 30 in Abgrenzung zu BVerwG…, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 28).
- FG Bremen, 27.02.2024 - 2 K 48/23
Heranziehung der Zahl der Bildschirme als Bemessungsgrundlage für die besondere …
Bei diesen Steuern handele es sich um spezielle Bundessteuern, die die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für denselben Gegenstand ausschlössen (BVerwG, Urteil vom 20. September 2022 9 C 2/22, BVerwGE 176, 272, unter 2, juris Rn. 15 ff., auf der Grundlage des BVerfG-Beschlusses vom 22. März 2022 1 BvR 2868/15 u.a.).Das Einspruchsverfahren ruhte zunächst bis zur Einstellung des Klageverfahrens wegen Wettbürosteuer für den Vormonat (Juli 2017) nach Klagerücknahme und Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 19. Juni 2019 zum Aktenzeichen 2 K 37/19 durch Beschluss des FG Bremen vom 3. September 2021 und anschließend weiter bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des BVerwG zum Aktenzeichen 9 C 2/22 (Urteil vom 20. September 2022 9 C 2/22, BVerwGE 176, 272).
Sowohl die Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG als auch die Wettbürosteuer nach §§ 8 ff. VergnStG BR griffen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wettkunden zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2022 9 C 2/22, BVerwGE 176, 272, unter 2 b cc, juris Rn. 30, betreffend eine nach dem Brutto-Wetteinsatz des Wettkunden als Bemessungsgrundlage erhobene kommunale Wettbürosteuer).
Durch die Belegung mit einer speziellen Bundessteuer ist die Erhebung einer Landes- oder Kommunalsteuer für denselben Gegenstand gesperrt (BVerwG, Urteil vom 20. September 2022 9 C 2/22, BVerwGE 176, 272, unter 2 a, juris Rn. 19).
Ungeachtet dieser Unterschiede sind beide Steuern jedoch auf Abwälzung auf den Wettkunden angelegt (für die Wettbürosteuer: oben a, außerdem BVerwG, Urteil vom 20. September 2022 9 C 2/22, BVerwGE 176, 272, unter 2 b bb, juris Rn. 23 m. w. N. - für die Sportwettensteuer: BFH…, Urteil vom 7. September 2021 IX R 30/18, BFHE 274, 275, BStBl II 2022, 146, unter II 2 f aa, juris Rn. 36).
Die Wettbürosteuer schöpft somit aus derselben Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, nämlich dem Aufwand für Sportwetten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2022 9 C 2/22, BVerwGE 176, 272, unter 2 b cc, juris Rn. 30 m. w. N.).
Er hat damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass durch die spezielle Bundessteuer die Besteuerung des Aufwands für Sportwetten vollständig ausgeschöpft sein soll und die Länder und Kommunen nicht zusätzlich aus dieser speziellen Steuerquelle schöpfen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2022 9 C 2/22, BVerwGE 176, 272, unter 2 b cc, juris Rn. 28).
- BVerwG, 17.04.2023 - 9 BN 2.22
Revisionszulassung; nachträgliche Divergenz in Fragen der kommunalen …
Rn. 3 Diese vom Normenkontrollgericht verneinte Frage ist durch die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2022 im bejahenden Sinne beantwortet worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2022 - 9 C 2.22 - KStZ 2023, 47 Rn. 25 ff.). - VG Schwerin, 29.04.2023 - 4 A 563/19
Wettbürosteuer; Verdreifachung des Streitwerts bei offensichtlich absehbare …
Den Ländern fehlt gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG für die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer die Befugnis zur Gesetzgebung, weil eine solche Steuer den bundesrechtlich speziell im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwett- und Sportwettensteuern) gleichartig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2022 - 9 C 2/22 -, juris).
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Rechtsprechung
| VG Schleswig, 27.07.2022 - 9 C 2/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen vorläufiger Zulassung zum 5. Fachsemester im Studium der Humanmedizin an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel zum Sommersemester 2022
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (14)
- OVG Schleswig-Holstein, 24.06.2020 - 3 NB 8/19
Zulassung zum Studium der Humanmedizin: Klarstellung des Begriffs der …
Auszug aus VG Schleswig, 27.07.2022 - 9 C 2/22
Die Gesamtzahl tagesbelegter Betten des Klinikums ist aufgrund einer sog. "Mitternachtszählung" zu ermitteln (vgl. zuletzt OVG Schleswig, Beschluss vom 24.06.2020 ? 3 NB 8/19 ?, juris Rn. 6).Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser Aufschlag die gegenwärtige reale Situation nicht mehr abdeckt, zumal belastbare Erhebungen und Kriterien dazu fehlen, dass und ggf. in welchem Umfang die ambulant versorgten Patient·innen zu Ausbildungszwecken überhaupt geeignet sind und hierfür zur Verfügung stehen (…st. Rspr. der Kammer, zuletzt Beschluss vom 25.05.2021 ? 9 C 3/21 ?, Rn. 12;… Beschluss vom 03.07.2020 ? 9 C 22/20 ?, juris Rn. 10;… Beschluss vom 16.05.2019 ? 9 C 17/19 ?, Rn. 11 juris; sowie des OVG Schleswig, zuletzt Beschluss vom 24.06.2020 ? 3 NB 8/19 ?, juris Rn. 6).
Daher ist es dem Normgeber im Rahmen seines Ermessens vorbehalten, die der Norm zugrundeliegenden Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen (OVG Schleswig, Beschluss vom 24.06.2020 ? 3 NB 8/19 ?, juris Rn. 7 mit Verweis u. a. auf OVG Lüneburg…, Beschluss vom 20.12.2016 ? 2 NB 120/16 ?, juris Rn. 14; VGH München…, Beschluss vom 26.07.2016 ? 7 CE 16.10143 u. a. ?, juris Rn. 10).
Auch nach der Rechtsprechung anderer Obergerichte seien Patient·innen bei der Ermittlung der patient·innenbezogenen Kapazität nicht einzubeziehen, wenn diese ? wie auch die Wahlleistungspatient·innen am UKSH ? für die Ausbildung der Studierenden (Unterricht am Krankenbett) nicht zur Verfügung stünden (siehe zu diesem Abschnitt OVG Schleswig, Beschluss vom 24.06.2020 ? 3 NB 8/19 ?, juris Rn. 20 ff.).
Eine entsprechende Verrechen- oder Austauschbarkeit liegt für die nach dem "Flaschenhalsprinzip" bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe aber nicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen ausscheiden muss (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.06.2020 ? 3 NB 8/19 ?, juris Rn. 13; OVG Schleswig…, Beschluss vom 24.07.2017 ? 3 NB 20/17 ?, juris Rn. 16; VGH Mannheim…, Beschluss vom 30.09.2008 ? NC 9 S 2234/08 ?, juris Rn. 7).
- OVG Hamburg, 30.07.2014 - 3 Nc 10/14
Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der …
Auszug aus VG Schleswig, 27.07.2022 - 9 C 2/22
Es ist daher unerheblich, dass § 18 HZVO eine derartige Einschränkung nicht enthält (a. A.: OVG Hamburg, Beschluss vom 30.07.2014 ? 3 Nc 10/14 ?, juris Rn. 35;… Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 672). - VGH Baden-Württemberg, 30.09.2008 - NC 9 S 2234/08
Zahl der Arbeitsplätze als limitierender Faktor für die Kapazitätsberechnung
Auszug aus VG Schleswig, 27.07.2022 - 9 C 2/22
Eine entsprechende Verrechen- oder Austauschbarkeit liegt für die nach dem "Flaschenhalsprinzip" bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe aber nicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen ausscheiden muss (OVG Schleswig…, Beschluss vom 25.06.2020 ? 3 NB 8/19 ?, juris Rn. 13; OVG Schleswig…, Beschluss vom 24.07.2017 ? 3 NB 20/17 ?, juris Rn. 16; VGH Mannheim, Beschluss vom 30.09.2008 ? NC 9 S 2234/08 ?, juris Rn. 7).
- OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2017 - 3 NB 20/17
Zulassung zum Studium der Humanmedizin in Schleswig-Holstein: …
Auszug aus VG Schleswig, 27.07.2022 - 9 C 2/22
Eine entsprechende Verrechen- oder Austauschbarkeit liegt für die nach dem "Flaschenhalsprinzip" bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe aber nicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen ausscheiden muss (OVG Schleswig…, Beschluss vom 25.06.2020 ? 3 NB 8/19 ?, juris Rn. 13; OVG Schleswig, Beschluss vom 24.07.2017 ? 3 NB 20/17 ?, juris Rn. 16; VGH Mannheim…, Beschluss vom 30.09.2008 ? NC 9 S 2234/08 ?, juris Rn. 7). - VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13
Rechtsschutzinteresse für einen auf hilfsweise Zulassung zu einem der niedrigeren …
Auszug aus VG Schleswig, 27.07.2022 - 9 C 2/22
Diejenigen, die den vorklinischen Studienabschnitt des Studiums der Humanmedizin erfolgreich mit Ablegen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abgeschlossen haben, haben im außerkapazitären Verfahren keinen Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG auf formale Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester, die lediglich dem Ziel dient, in der Folgezeit ins 5. Fachsemester aufzurücken und damit das für externe Bewerber zum 5. Fachsemester vorgesehene Bewerbungsverfahren zu umgehen (VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2013 ? NC 6 K 2390/13 ?, juris Rn. 46). - BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85
Zulassung zum Studium
Auszug aus VG Schleswig, 27.07.2022 - 9 C 2/22
Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes ? Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium ? und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 ? 1 BvR 393/85 ?, juris Rn. 65). - OVG Niedersachsen, 21.12.2006 - 2 NB 347/06
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der durch eine …
Auszug aus VG Schleswig, 27.07.2022 - 9 C 2/22
Dies würde der Sache nach eine Verpflichtung der Universität nicht nur zur Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten, sondern zur Schaffung neuer Ausbildungskapazitäten bedeuten; ein solcher Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht grundsätzlich jedoch nicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.12.2006 ? 2 NB 347/06 ?, juris Rn. 46 und Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 762 m. w. N.). - OVG Hamburg, 21.04.2015 - 3 Nc 121/14
Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der …
Auszug aus VG Schleswig, 27.07.2022 - 9 C 2/22
Gesunde Neugeborene werden mit den Pflegesätzen der Mutter abgegolten, so dass Leistungen für gesunde Neugeborene nicht zu berücksichtigen sind, da das Kapazitätsrecht an die Zählweise des früheren Krankenhausabrechnungssystems anknüpft und danach ausschließlich die Aufenthaltstage der Mutter nach der Mitternachtszählung zu berücksichtigen sind (OVG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2015 ? 3 Nc 121/14 ?, juris Rn.13). - OVG Niedersachsen, 20.12.2016 - 2 NB 120/16
Kapazität; Kohortenprinzip; Studienplatz
Auszug aus VG Schleswig, 27.07.2022 - 9 C 2/22
Daher ist es dem Normgeber im Rahmen seines Ermessens vorbehalten, die der Norm zugrundeliegenden Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen (OVG Schleswig…, Beschluss vom 24.06.2020 ? 3 NB 8/19 ?, juris Rn. 7 mit Verweis u. a. auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2016 ? 2 NB 120/16 ?, juris Rn. 14; VGH München…, Beschluss vom 26.07.2016 ? 7 CE 16.10143 u. a. ?, juris Rn. 10). - VGH Bayern, 26.07.2016 - 7 CE 16.10143
Keine Chance auf Zulassung zum Medizinstudium in München
Auszug aus VG Schleswig, 27.07.2022 - 9 C 2/22
Daher ist es dem Normgeber im Rahmen seines Ermessens vorbehalten, die der Norm zugrundeliegenden Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen (OVG Schleswig…, Beschluss vom 24.06.2020 ? 3 NB 8/19 ?, juris Rn. 7 mit Verweis u. a. auf OVG Lüneburg…, Beschluss vom 20.12.2016 ? 2 NB 120/16 ?, juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 26.07.2016 ? 7 CE 16.10143 u. a. ?, juris Rn. 10). - VG Schleswig, 16.05.2019 - 9 C 17/19
Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Christians-Albrechts-Universität …
- OVG Schleswig-Holstein, 28.10.2016 - 3 NB 5/16
Zulassung zum Studium der Humanmedizin in Schleswig-Holstein zum Sommersemester …
- VG Schleswig, 03.07.2020 - 9 C 22/20
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester (1. klinisches …
- VG Schleswig, 25.05.2021 - 9 C 3/21
Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 5. Fachsemester
- VG Magdeburg, 09.01.2023 - 7 B 204/22
Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie hinsichtlich der Zahl der tagesbelegten …
Dies ist hier nicht der Fall, da sich bei der Untersuchung der Entwicklung der Zahl der tagesbelegten Betten bei der Antragsgegnerin schon seit einigen Jahren (bis auf "Ausreißer" in den Jahren 2014 und 2017) ein rückläufiger Trend feststellen lässt (zu einer solchen Situation auch: VG Schleswig, Beschl. v. 27.07.2022 - 9 C 2/22 -, juris). - VG Magdeburg, 06.12.2023 - 7 B 227/23
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg …
Dies ist hier nicht der Fall, da sich bei der Untersuchung der Entwicklung der Zahl der tagesbelegten Betten bei der Antragsgegnerin schon seit einigen Jahren (bis auf "Ausreißer" in den Jahren 2014 und 2017) ein rückläufiger Trend feststellen lässt (zu einer solchen Situation auch: VG Schleswig, Beschl. v. 27.07.2022 - 9 C 2/22 -, juris). - VG Schleswig, 17.10.2025 - 9 C 30/25
Keine vorläufige Zulassung zum 5. Fachsemester im Studium der Humanmedizin an der …
Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser Aufschlag die gegenwärtige reale Situation nicht mehr abdeckt, zumal belastbare Erhebungen und Kriterien dazu fehlen, dass und ggf. in welchem Umfang die ambulant versorgten Patient*innen zu Ausbildungszwecken überhaupt geeignet sind und hierfür zur Verfügung stehen (st. Rspr. der Kammer, zuletzt Beschluss vom 27.07.2022 --- 9 C 2/22 ---, juris Rn. 14 ;… Beschluss vom 25.05.2021 --- 9 C 3/21 ---, Rn. 12 ;… Beschluss vom 03.07.2020 --- 9 C 22/20 ---, juris Rn. 10 ;… Beschluss vom 16.05.2019 --- 9 C 17/19 ---, Rn. 11 juris;… sowie des OVG Schleswig, zuletzt Beschluss vom 24.06.2020 --- 3 NB 8/19 ---, juris Rn. 6 ). - VG Magdeburg, 05.02.2026 - 7 B 772/25
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg …
Dies ist hier nicht der Fall, da sich bei der Untersuchung der Entwicklung insbesondere der Zahl der tagesbelegten Betten bei der Antragsgegnerin schon seit einigen Jahren ein insgesamt rückläufiger Trend feststellen lässt (zu einer solchen Situation auch: VG Schleswig, Beschl. v. 27.07.2022 - 9 C 2/22 -, juris), wobei der Wert seit 2023 allerdings wieder ansteigt.
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