Rechtsprechung
| BVerwG, 07.11.1988 - 9 C 90.87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anerkennung pakistanischer Ahmadis als Vorverfolgte bei Beschränkungen der Religionsausübung und bei Gefahr gewalttätiger Übergriffe - Asylanspruch wegen Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Gewaltanschläge in der Vergangenheit - Erfordernis der Ausrichtung der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 07.03.1985 - 389 - XI/79
- VGH Bayern, 22.09.1987 - 21 B 85 C. 567
- BVerwG, 07.11.1988 - 9 C 90.87
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87
Asylrechtsstreit - Sachverhaltsermittlung - Nachprüfung - Ahmadi - …
Auszug aus BVerwG, 07.11.1988 - 9 C 90.87
Zu den Anforderungen an die Verfolgungswiederholungsprognose - hier betreffend die Gefährdung von Ahmadis in Pakistan (wie Senatsurteil vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87).Der vom Berufungsgericht aus diesem Beweisergebnis in rechtlicher Hinsicht gezogene Schluß, daß eine Schutzverweigerung des pakistanischen Staates gegen Übergriffe der orthodoxen Moslems in überschaubarer Zukunft ausgeschlossen ist und die Ahmadis damit vor religiöser Verfolgung durch Dritte sicher sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (…vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - a.a.O. und vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 -).
Ob die Feststellung des Berufungsgerichts, die im April 1984 in das pakistanische Strafgesetzbuch eingefügten Bestimmungen der Nrn. 298 b und c PPC ließen die gemeinschaftsinterne, nicht nach außen dringende Glaubensausübung unberührt und seien deshalb asylrechtlich irrelevant, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 1. Juli 1987 (BVerfGE 76, 143) und hierauf in der Revision gestützten Rüge unzureichender Sachaufklärung revisionsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - und vom 15. August 1988 - BVerwG 9 C 3.88 -), kann dahinstehen.
- BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87
Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems - …
Auszug aus BVerwG, 07.11.1988 - 9 C 90.87
Nach den in der Rechtsprechung des Senats zur Vorverfolgteneigenschaft wegen früherer Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätzen, die dem Berufungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung freilich noch nicht bekannt waren, führt eine Gruppenverfolgung bei allen von ihr Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs an die Prognose künftiger Verfolgungswiederholung, wobei jeder von der Regelvermutung erfaßte Gruppenangehörige ohne Rücksicht darauf als vorverfolgt anzusehen ist, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in seiner Person verwirklicht hatten (Senatsurteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]).Der vom Berufungsgericht aus diesem Beweisergebnis in rechtlicher Hinsicht gezogene Schluß, daß eine Schutzverweigerung des pakistanischen Staates gegen Übergriffe der orthodoxen Moslems in überschaubarer Zukunft ausgeschlossen ist und die Ahmadis damit vor religiöser Verfolgung durch Dritte sicher sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - a.a.O. und vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 -).
Nach der Rechtsprechung des Senats kann einem Asylbewerber, der bereits einmal politische Verfolgung erlitten hat, die Rückkehr in den Heimatstaat nur zugemutet werden, wenn er dort vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist; deshalb muß er schon dann als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn an seiner künftigen Sicherheit vor Verfolgung ernsthafte Zweifel bestehen (stand. Rspr., vgl. zuletzt Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - a.a.O.).
- BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86
Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft
Auszug aus BVerwG, 07.11.1988 - 9 C 90.87
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beruft sich zur Begründung der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1987 (BVerfGE 76, 143).Ob die Feststellung des Berufungsgerichts, die im April 1984 in das pakistanische Strafgesetzbuch eingefügten Bestimmungen der Nrn. 298 b und c PPC ließen die gemeinschaftsinterne, nicht nach außen dringende Glaubensausübung unberührt und seien deshalb asylrechtlich irrelevant, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 1. Juli 1987 (BVerfGE 76, 143) und hierauf in der Revision gestützten Rüge unzureichender Sachaufklärung revisionsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - und vom 15. August 1988 - BVerwG 9 C 3.88 -), kann dahinstehen.
- BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84
Gruppenverfolgung - Nachweiserleichterung für Vorverfolgte - Asylbewerber - …
Auszug aus BVerwG, 07.11.1988 - 9 C 90.87
Da das Berufungsgericht ferner nicht - wozu auch kein Anlaß bestand - in Zweifel gezogen hat, daß der Kläger seinen Heimatstaat aus Gründen verlassen hat, die von der früheren Verfolgungssituation zumindest mitbeeinflußt waren (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175), und das Erfordernis der Gleichartigkeit von früherer und jetzt befürchteter, jeweils religiös motivierter Verfolgung ebenfalls erfüllt ist (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250), hat es das Asylbegehren des Klägers zutreffend nach dem für Vorverfolgte geltenden Maßstab beurteilt. - BVerwG, 01.10.1985 - 9 C 20.85
Asylanspruch bei einer Verfolgungsmaßnahme "im Bereich des Möglichen"
Auszug aus BVerwG, 07.11.1988 - 9 C 90.87
Wenn aber ungeklärt ist, wie die pakistanische Justiz die neue Strafbestimmung handhaben wird, dann lassen sich diese Zweifel schwerlich als "entfernt liegend" und damit auch bei Vorverfolgten als nicht relevant vernachlässigen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37). - BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 12.88
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus BVerwG, 07.11.1988 - 9 C 90.87
Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht ggf. auch zu prüfen haben, ob der Kläger während des vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten fünfmonatigen Zeitraums zwischem dem Verlassen des Heimatlandes und der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem Drittstaat anderweitige Sicherheit vor Verfolgung im Sinne des § 2 AsylVfG n.F. erlangt hatte (hierzu Senatsurteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - Dok.Ber. A 1988, 289, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen). - BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81
Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter - Voraussetzungen eines …
Auszug aus BVerwG, 07.11.1988 - 9 C 90.87
Da das Berufungsgericht ferner nicht - wozu auch kein Anlaß bestand - in Zweifel gezogen hat, daß der Kläger seinen Heimatstaat aus Gründen verlassen hat, die von der früheren Verfolgungssituation zumindest mitbeeinflußt waren (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175), und das Erfordernis der Gleichartigkeit von früherer und jetzt befürchteter, jeweils religiös motivierter Verfolgung ebenfalls erfüllt ist (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250), hat es das Asylbegehren des Klägers zutreffend nach dem für Vorverfolgte geltenden Maßstab beurteilt. - BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85
Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution - …
Auszug aus BVerwG, 07.11.1988 - 9 C 90.87
Denn wenn die dazu erforderliche Sachaufklärung durch das Tatsachengericht abgeschlossen ist, ist eine Verfolgungsprognose stets möglich und geboten, mag sie auch ihrem Inhalt nach zu einer nur unsicheren Voraussage führen (Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 42). - BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 237.80
Asylsuchender - Rückkehr in Heimatstaat - Politische Verfolgung - …
Auszug aus BVerwG, 07.11.1988 - 9 C 90.87
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darf sich die im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz aufzustellende Prognose zur Gefahr einer politischen Verfolgung des Asylsuchenden nicht darauf beschränken, die Lage in seinem Herkunftsstaat wie in einer Momentaufnahme festzuhalten und allein auf das abzustellen, was gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist, sondern muß auf eine absehbare Zeit ausgerichtet werden (Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). - BVerwG, 15.08.1988 - 9 C 3.88
Anerkennung als Asylberechtigter - Verfolgung von Mitgliedern der …
Auszug aus BVerwG, 07.11.1988 - 9 C 90.87
Ob die Feststellung des Berufungsgerichts, die im April 1984 in das pakistanische Strafgesetzbuch eingefügten Bestimmungen der Nrn. 298 b und c PPC ließen die gemeinschaftsinterne, nicht nach außen dringende Glaubensausübung unberührt und seien deshalb asylrechtlich irrelevant, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 1. Juli 1987 (BVerfGE 76, 143) und hierauf in der Revision gestützten Rüge unzureichender Sachaufklärung revisionsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - und vom 15. August 1988 - BVerwG 9 C 3.88 -), kann dahinstehen.
- VGH Baden-Württemberg, 03.01.1990 - A 12 S 1417/89
Zur Verfolgungssituation für Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in …
Diese Glaubensgemeinschaft war, wie der Senat im Urteil vom 29.5.1984 - A 12 S 848/81 - eingehend dargelegt hat, in Pakistan im Jahre 1974 als Gruppe politisch verfolgt (in diesem Sinne auch BVerwG, Urteile vom 23.2.1988, BVerwGE 79, 79 und vom 7.11.1988 - BVerwG 9 C 90.87 -). - VG Ansbach, 22.01.1992 - AN 17 K 91.42844 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 7. November 1988 - 9 C 90.87 - unter Hinweis auf das Urteil vom 31. März 1981, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27, und vom 23. Februar 1985 - BVerwGE 79, 79) muß ein Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt wurde und auf der Flucht davor das Land verließ, schon dann als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn an seiner zukünftigen Sicherheit vor Verfolgung ernsthafte Zweifel bestehen.
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