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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 07.09.2005 - 9 K 231/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,12953
FG Niedersachsen, 07.09.2005 - 9 K 231/02 (https://dejure.org/2005,12953)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.09.2005 - 9 K 231/02 (https://dejure.org/2005,12953)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. September 2005 - 9 K 231/02 (https://dejure.org/2005,12953)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 EStG; § 16 Abs. 3 EStG; § 21 Abs. 1 EStG
    Voraussetzungen für die endgültige Aufgabe eines Gewerbebetriebes; Anforderungen an das Vorliegen einer gewerblichen Betriebsverpachtung; Abgrenzung einer gewerblichen Betriebsverpachtung von einer Betriebsaufgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 3
    Betriebsaufgabe; Betriebsverpachtung; Gewerbliche Betriebsverpachtung; Betriebsunterbrechung; Endgültige Aufgabe; Aufgabeerklärung; Wesentliche Betriebsgrundlagen - Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 6
  • EFG 2006, 1895
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (16)

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.09.2005 - 9 K 231/02
    Die Verpachtung eines Gewerbebetriebes führt danach nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des BFH vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BStBl II 1998, 388, m.w.N.).

    Rn. 35 Welche Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, bestimmt sich bei der Betriebsverpachtung allein nach ihrer Funktion (funktionelle Betrachtung), also nicht nach der Höhe der stillen Reserven (Urteil des BFH vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BStBl II 1998, 388, Wacker in Schmidt EStG § 16 Rz. 697).

    Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen solcher Betriebe gehört regelmäßig auch das bewegliche Anlagevermögen, vor allem Maschinen oder andere Produktionsanlagen (vgl. Urteil des BFH vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BStBl II 1998, 388).

    Maßgebend für die Beurteilung, ob der Betriebsinhaber den Betrieb in der bisherigen Form weiter betreiben könnte, ist, ob ihm die Mittel, die er tatsächlich für die Leistungserstellung eingesetzt hatte, weiterhin zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des BFH vom 17. April 1997 VIII R 2/95 BStBl II 1998, 388).

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.09.2005 - 9 K 231/02
    Rn. 29 Mitunternehmer ist, wer aufgrund eines zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnisses oder wirtschaftlich damit vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses zusammen mit anderen Personen Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (Beschluss des BFH vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BStBl II 1993, 616).
  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.09.2005 - 9 K 231/02
    Dem Verpächter muss objektiv die Möglichkeit verbleiben, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen (vgl. Urteil des BFH vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BStBl II 1988, 260).
  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.09.2005 - 9 K 231/02
    Wird keine Aufgabeerklärung abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen (so bereits der Beschluss des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BStBl III 1964, 124).
  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.09.2005 - 9 K 231/02
    (vgl. insgesamt Urteil des BFH vom 28. August 2003 IV R 20/02, BStBl II 2004, 10).
  • BFH, 26.05.1993 - X R 101/90

    Zum für Annahme einer Betriebsaufgabe maßgeblichen Zeitraum

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.09.2005 - 9 K 231/02
    Lediglich einzelne, kurzfristig wiederbeschaffbare Maschinen gehören nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (vgl. Urteil des BFH vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BStBl II 1993, 710).
  • BFH, 26.02.1997 - X R 31/95

    Keine Betriebsunterbrechung, sondern Betriebsaufgabe, wenn die werbende Tätigkeit …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.09.2005 - 9 K 231/02
    Rn. 32 Die gewerbliche Betriebsverpachtung setzt zweierlei voraus: zum einen - in subjektiver Hinsicht - den Willen des Verpächters, den verpachteten (vorübergehend eingestellten) Betrieb wieder aufzunehmen, zum anderen - in objektiver Hinsicht - die Möglichkeit, diesen Willen zu verwirklichen, die nur dann gegeben ist, wenn es die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter erlauben, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen (siehe dazu insbesondere: Urteile des BFH vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BStBl II 1985, 456; vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BStBl II 1997, 561und19. Juni 2001 X R 48/96, BFH/NV 2002, 153 m.w.N.).
  • BFH, 11.05.1999 - VIII R 72/96

    Ruhender Betrieb bei fehlgeschlagener Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.09.2005 - 9 K 231/02
    Rn. 36 Ein Betriebsgrundstück, ggf. in Verbindung mit Betriebsvorrichtungen, ist nur in besonderen Einzelfällen als alleinige wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen (Urteil des BFH vom 11. Mai 1999 VIII R 72/96, BStBl II 2002, 722).
  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.09.2005 - 9 K 231/02
    Rn. 32 Die gewerbliche Betriebsverpachtung setzt zweierlei voraus: zum einen - in subjektiver Hinsicht - den Willen des Verpächters, den verpachteten (vorübergehend eingestellten) Betrieb wieder aufzunehmen, zum anderen - in objektiver Hinsicht - die Möglichkeit, diesen Willen zu verwirklichen, die nur dann gegeben ist, wenn es die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter erlauben, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen (siehe dazu insbesondere: Urteile des BFH vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BStBl II 1985, 456;… vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BStBl II 1997, 561und19. Juni 2001 X R 48/96, BFH/NV 2002, 153 m.w.N.).
  • BFH, 11.02.1999 - III R 112/96

    Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen; Betriebsaufgabe?

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.09.2005 - 9 K 231/02
    Die gewerblich genutzten Räume bilden im Handelsunternehmen regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand, da sie dem Handelsgeschäft das Gepräge geben (Urteile des BFH vom 11. Februar 1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198 - Großhandel - …und vom 20. Dezember 2000 XI R 26/00, BFH/NV 2001, 1106 - Hotel und Gaststätte -).
  • BFH, 15.12.1988 - IV R 36/84

    Eine Betriebsaufgabe liegt auch vor, wenn bei einer Betriebsaufspaltung die …

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/95

    Mitunternehmerschaft bei Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht

  • BFH, 18.05.2004 - X B 167/03

    Betriebsaufspaltung: bewegliche WG als wesentliche Betriebsgrundlage

  • BFH, 20.12.2000 - XI R 26/00

    Betriebsaufgabe; verpachteter Gaststättenbetrieb

  • BFH, 19.06.2001 - X R 48/96

    Einkommensteuerbescheid - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Pachtvertrag - …

  • BFH, 16.11.1967 - IV R 8/67

    Personengesellschaft - Einstellung eines Kinounternehmens - Gesamthandsvermögen - …

  • BFH, 18.08.2009 - X R 20/06

    Wesentliche Betriebsgrundlagen bei der Verpachtung eines Handwerksbetriebs im …

    Das FG wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1895 veröffentlichtem Urteil ab.
  • FG Münster, 07.12.2007 - 9 K 1918/04

    Fortführung von Verlustvorträgen einer GmbH nach Verschmelzung auf eine andere …

    Vielmehr sind auch etliche der im März 1996 an die Y-GmbH veräußerten Anlagen - darunter Hebebühne, Schweißanlage, Hydraulikpresse, Achsmessstand, Bremsenprüfstand, Abgasuntersuchungs- und ABS-Prüfgeräte - als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen (ebenso zu einer insoweit vergleichbaren Fallgestaltung Urteil des Niedersächsischen FG vom 7. September 2005 9 K 231/02, EFG 2006, 1895; Revision unter dem Az. X R 20/06 anhängig).
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