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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 21.02.1994 - 9 Ko 4/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,35661
FG Baden-Württemberg, 21.02.1994 - 9 Ko 4/93 (https://dejure.org/1994,35661)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.02.1994 - 9 Ko 4/93 (https://dejure.org/1994,35661)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Februar 1994 - 9 Ko 4/93 (https://dejure.org/1994,35661)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1994, 1116
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten - …

    Rn. 70 a) Allenfalls könnte ein Vertreterwechsel zwischen Vor- und Klageverfahren die Anrechnung ausschließen (…vgl. Beschlüsse FG Köln vom 07.08.2012 10 Ko 3640/11, EFG 2012, 2158, Juris Rz. 23 ff.; BGH vom 10.12.2009, MDR 2010, 293; OLG München vom 25.11.2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220; OLG Koblenz vom 20.08.2008, MDR 2009, 533; FG Baden-Württemberg vom 21.02.1994 9 Ko 4/93, EFG 1994, 1116).
  • FG Baden-Württemberg, 25.08.2006 - 3 KO 1/02

    Streitwert bei gleichzeitiger Anfechtung von Haftungsbescheid und Leistungsgebot …

    Rn. 50 Die jeweiligen Anteile sind für das Einspruchsverfahren mit 90 % und für die Aussetzung der Vollziehung mit 10 % zu schätzen, da dies dem üblichen Verhältnis der Bedeutung beider Verfahrens-Abschnitte entspricht (vgl. Entscheidungen des 9. Senats des Gerichts vom 21. Februar 1994 9 KO 4/93, EFG 1994, 1116, und des Berichterstatters des Senats vom 18. Dezember 2001 3 KO 1/00, EFG 2002, 497; Brandis in Tipke/Kruse, § 139 FGO Rdnrn. 139, 165).
  • FG Baden-Württemberg, 18.12.2001 - 3 KO 1/00

    Höhe der erstattungsfähigen Kosten des außergerichtlichen Vorverfahrens; Keine …

    Die Schätzung der jeweiligen Anteile für das Einspruchsverfahren mit 90 % und für die Aussetzung der Vollziehung mit 10 % entspricht dem üblichen Verhältnis der Bedeutung beider Verfahrens-Abschnitte und ist auch hier nicht zu beanstanden (vgl. Entscheidungen des 9. Senats des Gerichts vom 21. Februar 1994 9 Ko 4/93, EFG 1994, 1116, und des Vorsitzenden des 4. Senats des Gerichts vom 8. August 1995 4 Ko 1/95 n.v., den Beteiligten als Anlage zum Nichtabhilfebeschluss vom. 9. Mai 2000 bekanntgegeben; Brandis in Tipke/Kruse. Kommentar zur AO und FGO , § 139 FGO Rdnrn. 139, 165).
  • FG Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 KO 4/03

    Entstehung einer Besprechungsgebühr wegen ausschließlich das Verwaltungsverfahren …

    Der Anteil der Kosten, der auf das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung entfalle, sei aber u.a. nach dem Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 21. Februar 1994 (EFG 1994, 1116) bei der Kostenerstattung für das Vorverfahren auszuscheiden, da er nicht von der Kostenentscheidung gedeckt sei.
  • FG Bremen, 02.03.2000 - 298273Ko 2

    Kostenerinnerungen

    Die Vorschrift greift deshalb dann nicht ein, wenn, wie hier, zwischen Veranlagungsverfahren und außergerichtlichem Rechtsbehelfsverfahren ein Bevollmächtigtenwechsel eintritt wird (vgl. FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Beschluß vom 21. Februar 1994 9 Ko 4/93, EFG 1994, 1116 mit Rechtsprechungsnachweisen).
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