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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.04.2001 - 9 KSt 2.01, 11 A 13.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2382
BVerwG, 11.04.2001 - 9 KSt 2.01, 11 A 13.97 (https://dejure.org/2001,2382)
BVerwG, Entscheidung vom 11.04.2001 - 9 KSt 2.01, 11 A 13.97 (https://dejure.org/2001,2382)
BVerwG, Entscheidung vom 11. April 2001 - 9 KSt 2.01, 11 A 13.97 (https://dejure.org/2001,2382)
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Ertragswertermittlung

§ 162 Abs. 1 VwGO, zu den (engen) Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens im Verwaltungsprozeß

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    VwGO § 162 Abs. 1
    Erstattungsfähige Kosten; zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen; Privatgutachten

  • Judicialis

    VwGO § 162 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit - Rechtsverfolgung - Notwendige Aufwendung - Privatgutachten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 919
  • DVBl 2001, 1763
 
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Wird zitiert von ... (69)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.07.2000 - 11 KSt 2.99

    Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2001 - 9 KSt 2.01
    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Kläger, sondern danach, wie eine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2000 - BVerwG 11 KSt 2.99 - NJW 2000, S. 2832 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.1997 - 3 S 156/97

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens im vorläufigen …

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2001 - 9 KSt 2.01
    Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (…vgl. BayVGH, NVwZ-RR 1997, S. 499 f.; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 1998, S. 691 f.).
  • VGH Bayern, 18.04.1996 - 2 C 94.1431
    Auszug aus BVerwG, 11.04.2001 - 9 KSt 2.01
    Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (vgl. BayVGH, NVwZ-RR 1997, S. 499 f.;… VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 1998, S. 691 f.).
  • VG Sigmaringen, 16.05.2026 - 8 K 1916/23

    Zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Privatgutachten in …

    In diesem Verfahren sind daher zwangsläufig der Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständige engere Grenzen gesetzt als in dem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Zivilprozess, so dass die dort entwickelten Grundsätze nicht ohne Weiteres zu übernehmen sind (BVerwG, Beschluss vom 11.04.2001 - 9 KSt 2.01 -, juris Rn. 3).

    Rn. 15 Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Aufwendungen für ein privates Sachverständigengutachten deshalb regelmäßig nicht notwendig i.S.d. § 162 Abs. 1, sondern ausnahmsweise nur dann, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe eines selbst eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.11.2006 - 4 KSt 1003/06 -, juris Rn. 8, und vom 11.04.2001 - 9 KSt 2.01 -, juris Rn. 3; ferner OVG Lüneburg…, Beschluss vom 09.04.2018 - 13 OA 9/18 -, juris Rn. 7).

    So kann ein Privatgutachten auch unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" einer fachunkundigen Partei gegenüber einer sachverständig beratenen Partei (vgl. Bayer. VGH…, Beschluss vom 07.04.2011 - 22 C 10.1854 -, juris Rn. 11) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein, wenn - typischerweise bei komplexen fachplanungsrechtlichen Großverfahren - komplizierte fachtechnische Fragen den fachunkundigen Beteiligten insoweit in eine "prozessuale Notlage" versetzen, als ihm Stellungnahmen hierzu abverlangt werden, die er ohne fachkundigen Rat, der über die Inanspruchnahme seines anwaltlichen Beistands hinausgeht, nicht abzugeben vermag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.2001 - 9 KSt 2.01 -, juris;… OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 09.01.2012 - 8 E 11451/11 -, juris Rn. 4 f.).

    Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (BVerwG, Beschluss vom 11.04.2001 - 9 KSt 2.01 -, juris Rn. 3).

  • VG Sigmaringen, 16.05.2024 - 8 K 1916/23

    Zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Privatgutachten in …

    In diesem Verfahren sind daher zwangsläufig der Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständige engere Grenzen gesetzt als in dem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Zivilprozess, so dass die dort entwickelten Grundsätze nicht ohne Weiteres zu übernehmen sind (BVerwG, Beschluss vom 11.04.2001 - 9 KSt 2.01 -, juris Rn. 3).

    Rn. 15 Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Aufwendungen für ein privates Sachverständigengutachten deshalb regelmäßig nicht notwendig i.S.d. § 162 Abs. 1, sondern ausnahmsweise nur dann, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe eines selbst eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.11.2006 - 4 KSt 1003/06 -, juris Rn. 8, und vom 11.04.2001 - 9 KSt 2.01 -, juris Rn. 3; ferner OVG Lüneburg…, Beschluss vom 09.04.2018 - 13 OA 9/18 -, juris Rn. 7).

    So kann ein Privatgutachten auch unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" einer fachunkundigen Partei gegenüber einer sachverständig beratenen Partei (vgl. Bayer. VGH…, Beschluss vom 07.04.2011 - 22 C 10.1854 -, juris Rn. 11) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein, wenn - typischerweise bei komplexen fachplanungsrechtlichen Großverfahren - komplizierte fachtechnische Fragen den fachunkundigen Beteiligten insoweit in eine "prozessuale Notlage" versetzen, als ihm Stellungnahmen hierzu abverlangt werden, die er ohne fachkundigen Rat, der über die Inanspruchnahme seines anwaltlichen Beistands hinausgeht, nicht abzugeben vermag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.2001 - 9 KSt 2.01 -, juris;… OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 09.01.2012 - 8 E 11451/11 -, juris Rn. 4 f.).

    Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (BVerwG, Beschluss vom 11.04.2001 - 9 KSt 2.01 -, juris Rn. 3).

  • BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06

    Kostenfestsetzung; Kostenerstattung für Privatgutachten; vorläufiger …

    Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (Beschluss vom 11. April 2001 - BVerwG 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37).

    Zudem muss die jeweilige Prozesssituation das Gutachten herausfordern; dessen Inhalt muss auf die Förderung des jeweiligen Verfahrens zugeschnitten sein (vgl. Beschluss vom 11. April 2001 a.a.O.).

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