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| VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 521.23 |
Volltextveröffentlichung
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 55a SchulG, § 42 Abs 2 SchulG
Einstweilige Anordnung zur Aufnahme in bestimmte Schule
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (9)
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2017 - 3 S 74.17
Keine Geschlechterquote bei der Aufnahme in ein grundständiges Gymnasium
Auszug aus VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 521.23
Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) sind die rechtswidrig vergebenen Schulplätze grundsätzlich so zu behandeln, als seien sie noch zu besetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).Da hier die Zahl der erfolgreichen Rechtsschutzanträge mit fünf die Zahl der zwei rechtswidrig vergebenen Schulplätze übersteigt, ist als Folge der rechtswidrigen Vergabe zweier Schulplätze eine Verlosung dieser beiden Plätze unter den gleichrangigen Bewerbern in den Verfahren VG 9 L 376/23, VG 9 L 406/23, VG 9 L 467/23, VG 9 L 521/23 und VG 9 L 528/23 durchzuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).
- VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 467.23
Auszug aus VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 521.23
innerhalb von zwei Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Grundschule O. (VG 9 L 376/23), I. (VG 9 L 406/23), I. (VG 9 L 467/23), W. (VG 9 L 521/23) und P. (VG 9 L 528/23) ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und den Antragsteller zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf ihn einer der ersten beiden Rangplätze entfällt, anderenfalls ihn entsprechend seines Rangplatzes unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der nach dem Ergebnis des Losverfahrens zuzulassenden Bewerber auf den Besuch der Wilhelm-von-Humboldt Gemeinschaftsschule verzichtet.Da hier die Zahl der erfolgreichen Rechtsschutzanträge mit fünf die Zahl der zwei rechtswidrig vergebenen Schulplätze übersteigt, ist als Folge der rechtswidrigen Vergabe zweier Schulplätze eine Verlosung dieser beiden Plätze unter den gleichrangigen Bewerbern in den Verfahren VG 9 L 376/23, VG 9 L 406/23, VG 9 L 467/23, VG 9 L 521/23 und VG 9 L 528/23 durchzuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).
- VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 376.23
Auszug aus VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 521.23
innerhalb von zwei Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Grundschule O. (VG 9 L 376/23), I. (VG 9 L 406/23), I. (VG 9 L 467/23), W. (VG 9 L 521/23) und P. (VG 9 L 528/23) ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und den Antragsteller zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf ihn einer der ersten beiden Rangplätze entfällt, anderenfalls ihn entsprechend seines Rangplatzes unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der nach dem Ergebnis des Losverfahrens zuzulassenden Bewerber auf den Besuch der Wilhelm-von-Humboldt Gemeinschaftsschule verzichtet.Da hier die Zahl der erfolgreichen Rechtsschutzanträge mit fünf die Zahl der zwei rechtswidrig vergebenen Schulplätze übersteigt, ist als Folge der rechtswidrigen Vergabe zweier Schulplätze eine Verlosung dieser beiden Plätze unter den gleichrangigen Bewerbern in den Verfahren VG 9 L 376/23, VG 9 L 406/23, VG 9 L 467/23, VG 9 L 521/23 und VG 9 L 528/23 durchzuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).
- VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 528.23
Einstweilige Anordnung zur Aufnahme in eine bestimmte Schule
Auszug aus VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 521.23
innerhalb von zwei Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Grundschule O. (VG 9 L 376/23), I. (VG 9 L 406/23), I. (VG 9 L 467/23), W. (VG 9 L 521/23) und P. (VG 9 L 528/23) ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und den Antragsteller zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf ihn einer der ersten beiden Rangplätze entfällt, anderenfalls ihn entsprechend seines Rangplatzes unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der nach dem Ergebnis des Losverfahrens zuzulassenden Bewerber auf den Besuch der Wilhelm-von-Humboldt Gemeinschaftsschule verzichtet.Da hier die Zahl der erfolgreichen Rechtsschutzanträge mit fünf die Zahl der zwei rechtswidrig vergebenen Schulplätze übersteigt, ist als Folge der rechtswidrigen Vergabe zweier Schulplätze eine Verlosung dieser beiden Plätze unter den gleichrangigen Bewerbern in den Verfahren VG 9 L 376/23, VG 9 L 406/23, VG 9 L 467/23, VG 9 L 521/23 und VG 9 L 528/23 durchzuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 - 3 S 79.20
Auswahlverfahren für Schulplätze an Gymnasien; Berücksichtigung von Kindern mit …
Auszug aus VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 521.23
Wie grundsätzlich alle Aufnahmevoraussetzungen muss auch die für eine vorzeitige Einschulung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SchulG erforderliche Feststellung im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung getroffen sein (vgl. grundsätzlich zum Zeitpunkt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 10 m.w.N.). - OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2020 - 3 S 100.20
Anspruch auf Durchführung eines fiktiven Losverfahrens
Auszug aus VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 521.23
Da die zwischenzeitlich freigewordenen Plätze ausweislich der Dokumentation der Vergabe dieser Plätze ausschließlich an solche Kinder vergeben wurden, die - wie der Antragsteller - einen Platz auf der Nachrückerliste erhalten und gegen die Ablehnung ihres Wechselantrags Widerspruch erhoben hatten, wurde die Chance des Antragstellers, im Wege der durchgeführten Verlosung einen der freien Schulplätze zu erhalten, aufgrund der im Vergleich zur Gesamtzahl der Wechselanträge geringeren Zahl von Widersprüchen durch dieses Vorgehen sogar erhöht (vgl. zur "Heilung" der rechtswidrigen verspäteten Zurverfügungstellung von Schulplätzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2020 - OVG 3 S 100/20 - juris Rn. 3; auch Beschluss der Kammer vom 6. August 2021 - VG 9 L 285/21 - BA S. 6). - OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2016 - 3 S 80.16
Festlegung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs
Auszug aus VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 521.23
Insoweit ist regelmäßig nicht auf die Einhaltung von gesetzlichen Kapazitätsgrenzen abzustellen, sondern allein auf die Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 - juris Rn. 7). - VG Berlin, 25.08.2014 - 9 L 329.14
Vorläufige Aufnahme in die 1. Jahrgangsstufe der Grundschule im Blumenviertel
Auszug aus VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 521.23
Ergeben sich jedoch aus besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen könnten, so ist die Schule hieran nicht gebunden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 25. August 2014 - VG 9 L 329.14 - juris Rn. 11 und vom 28. August 2014 - VG 9 L 416.14 - jeweils m.w.N.). - OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2019 - 3 S 81.19
Gewünschte andere Grundschule; Aufnahme; "Antrags-Kind"; fehlender …
Auszug aus VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 521.23
Vielmehr ist der Antragsgegner im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 24 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 BlnVwVfG) frei, wie er die notwendigen Erkenntnisse zur Beurteilung eines etwaigen Sprachförderbedarfs gewinnt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - OVG 3 S 81.19 - juris Rn. 4).
- VG Berlin, 29.08.2024 - 9 L 419.24
Vorläufige Aufnahme in die 1. Jahrgangsstufe einer bestimmten Grundschule
Rn. 19 Bei der Frage, ob die Wohnung eines Kindes im Einschulungsbereich einer Schule liegt, darf die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Schulbehörde grundsätzlich die melderechtlichen Verhältnisse und die Angaben der Sorgeberechtigten zugrunde legen (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. August 2023 - 9 L 521/23 - juris Rn. 19 ).Solche Anhaltspunkte können insbesondere bei Zuzügen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung oder der Ablehnung der Aufnahme bestehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. August 2023 - 9 L 521/23 - juris Rn. 19 ).
- VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 528.23
Einstweilige Anordnung zur Aufnahme in eine bestimmte Schule
innerhalb von zwei Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Grundschule Q. (VG 9 L 376/23), K. (VG 9 L 406/23), K. (VG 9 L 467/23), Y. (VG 9 L 521/23) und R. (VG 9 L 528/23) ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf ihn einer der ersten beiden Rangplätze entfällt, anderenfalls ihn entsprechend seines Rangplatzes unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der nach dem Ergebnis des Losverfahrens zuzulassenden Bewerber auf den Besuch der Wilhelm-von-Humboldt Gemeinschaftsschule verzichtet.Da hier die Zahl der erfolgreichen Rechtsschutzanträge mit fünf die Zahl der zwei rechtswidrig vergebenen Schulplätze übersteigt, ist als Folge der rechtswidrigen Vergabe zweier Schulplätze eine Verlosung dieser beiden Plätze unter den gleichrangigen Bewerbern in den Verfahren VG 9 L 376/23, VG 9 L 406/23, VG 9 L 467/23, VG 9 L 521/23 und VG 9 L 528/23 durchzuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).
- VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 467.23 innerhalb von zwei Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Grundschule Q... (VG 9 L 376/23), K... (VG 9 L 406/23), K... (VG 9 L 467/23), Y... (VG 9 L 521/23) und R... (VG 9 L 528/23) ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf sie einer der ersten beiden Rangplätze entfällt, anderenfalls sie entsprechend ihres Rangplatzes unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der nach dem Ergebnis des Losverfahrens zuzulassenden Bewerber auf den Besuch der Wilhelm-von-Humboldt Gemeinschaftsschule verzichtet.
Da hier die Zahl der erfolgreichen Rechtsschutzanträge mit fünf die Zahl der zwei rechtswidrig vergebenen Schulplätze übersteigt, ist als Folge der rechtswidrigen Vergabe zweier Schulplätze eine Verlosung dieser beiden Plätze unter den gleichrangigen Bewerbern in den Verfahren VG 9 L 376/23, VG 9 L 406/23, VG 9 L 467/23, VG 9 L 521/23 und VG 9 L 528/23 durchzuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).
- VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 376.23 innerhalb von zwei Werktagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses unter den Bewerbern um die Aufnahme in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Grundschule S... (VG 9 L 376/23), M... (VG 9 L 406/23), M... (VG 9 L 467/23), M... (VG 9 L 521/23) und T... (VG 9 L 528/23) ein Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Schulanfangsphase der Wilhelm-von-Humboldt-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf sie einer der ersten beiden Rangplätze entfällt, anderenfalls sie entsprechend ihres Rangplatzes unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der nach dem Ergebnis des Losverfahrens zuzulassenden Bewerber auf den Besuch der Wilhelm-von-Humboldt Gemeinschaftsschule verzichtet.
Da hier die Zahl der erfolgreichen Rechtsschutzanträge mit fünf die Zahl der zwei rechtswidrig vergebenen Schulplätze übersteigt, ist als Folge der rechtswidrigen Vergabe zweier Schulplätze eine Verlosung dieser beiden Plätze unter den gleichrangigen Bewerbern in den Verfahren VG 9 L 376/23, VG 9 L 406/23, VG 9 L 467/23, VG 9 L 521/23 und VG 9 L 528/23 durchzuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).
- VG Berlin, 26.08.2024 - 9 L 485.24 Rn. 25 Bei der Frage, ob die Wohnung eines Kindes im Einschulungsbereich einer Schule liegt, darf die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Schulbehörde nach § 55a Abs. 1 Satz 2, § 45 Abs. 5 SchulG i. V. m. § 20 des Bundesmeldegesetzes grundsätzlich die melderechtlichen Verhältnisse und die Angaben der Sorgeberechtigten zugrunde legen (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. August 2023 - 9 L 521/23 - juris Rn. 19 ).
Solche Anhaltspunkte können insbesondere bei Zuzügen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung oder der Ablehnung der Aufnahme bestehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. August 2023 - 9 L 521/23 - juris Rn. 19 ).
- VG Berlin, 26.08.2024 - 9 L 339.24 Bei der Frage, ob die Wohnung eines Kindes im Einschulungsbereich einer Schule liegt, darf die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Schulbehörde grundsätzlich die melderechtlichen Verhältnisse und die Angaben der Sorgeberechtigten zugrunde zu legen (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. August 2023 - 9 L 521/23 - juris Rn. 19 ).
Solche Anhaltspunkte können insbesondere bei Zuzügen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung oder der Ablehnung der Aufnahme bestehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. August 2023 - 9 L 521/23 - juris Rn. 19 ).
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