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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 07.11.2007 - 9 LA 336/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5825
OVG Niedersachsen, 07.11.2007 - 9 LA 336/06 (https://dejure.org/2007,5825)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.11.2007 - 9 LA 336/06 (https://dejure.org/2007,5825)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. November 2007 - 9 LA 336/06 (https://dejure.org/2007,5825)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bemessung des Kindergartenentgelts beim Vorhandensein von Geschwistern

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 6 Abs. 1 GG; § 20 KiTaG; § 1 Abs. 2 SGB VIII
    Gleichzeitiger Besuch einer Kindertagesstätte durch mehrere Geschwisterkinder und Möglichkeit der Berücksichtigung einer daraus resultierenden Ermäßigung bei der Staffelung des Kindergartenentgelts; Ausrichtung der Gebührensätze und Entgelte nach der wirtschaftlichen ...

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 1; ; KiTaG § 20; ; SGB VIII § 1 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 1; KiTaG § 20; SGB VIII § 1 Abs. 2
    Bemessung des Kindergartenentgelts beim Vorhandensein von Geschwistern - Ermäßigung; Geschwisterkinder; Kindergartenentgelt; Staffelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Zur Geschwisterkinderermäßigung bei einer Staffelung von Teilnahmebeiträgen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gleichzeitiger Besuch einer Kindertagesstätte durch mehrere Geschwisterkinder und Möglichkeit der Berücksichtigung einer daraus resultierenden Ermäßigung bei der Staffelung des Kindergartenentgelts; Ausrichtung der Gebührensätze und Entgelte nach der wirtschaftlichen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 933
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93

    Soziale Staffelung von Kindertagesstättengebühren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.2007 - 9 LA 336/06
    Diese Verfassungsbestimmung lässt ihm auch bei der Staffelung von Benutzungsgebühren Spielraum (BVerwG, Beschl. v. 13.4.1994 aaO, S. 819 unter Hinweise auf die vorgenannte Entscheidung des BVerfG.

    Der erkennende Senat hat vergleichbare Entgeltbemessungsregelungen für mit Art. 6 I GG vereinbar gehalten, die die Familiengröße durch Ermäßigung ab dem zweiten Kind berücksichtigen, das gleichzeitig eine Tagesstätte besucht (BVerwG, Buchholz 401.84, Benutzungsgebühren Nr. 69, S. 8 (11) = NVwZ 1995, 173), und zur Begründung dargelegt, dass Art. 6 I GG darüber hinaus keinen Anspruch auf eine - die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer Familie noch feiner widerspiegelnde - Entgeltstaffelung begründe.

    Sie gibt bei der Staffelung nach Einkommensgruppen keinen bestimmten Begriff des Einkommens vor und lässt dem Landesgesetzgeber auch bei der Festlegung von Abzügen Spielraum (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.4.1994 - BVerwG 8 NB 4.93 -, DVBl 1994, 818 (819) unter Hinweis auf OVG Münster, Beschl. v. 17.9.1993 - 16 B 2069/93 -, NVwZ 1994, 198).

    Die Rechtslage verhält sich insoweit ebenso wie diejenige aufgrund des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII Fassung 1990 bestehende (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.4.1994, aaO).

    Die Anerkennung einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers sowohl bei der Ausformung des maßgeblichen Einkommensbegriffs und der Bildung von Einkommensgruppen als auch bei der kumulativen oder alternativen Berücksichtigung der Kinderzahl im Rahmen der Entgeltbemessung rechtfertigt sich auch aus der Überlegung, dass die Kostenbeteiligung der Eltern hier im Rahmen einer - ohnehin mehr Spielraum eröffnenden - Leistungsgewährung erfolgt (BVerwG, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69, S. 8 [10] = NVwZ 1995, 173).

  • OVG Niedersachsen, 23.11.1994 - 9 L 2038/94

    Ermächtigung; Kindergartengebühren; Staffelung; Satzungsgeber; Bruttoeinkommen; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.2007 - 9 LA 336/06
    Der Senat hat zu § 20 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (zurzeit in der Fassung vom 7.2.2002, Nds. GVBl. S. 57 - KiTaG -) in seiner Grundsatzentscheidung vom 22. April 1998 (9 L 531/96; ähnlich zuvor bereits Urteil v. 23.11.1994 - 9 L 2038/94 - = Nds.Rpfl 1995, 172 = NdsVBl 1995, 164 = NVwZ-RR 1995, 468 =NdsMinBl 1995, 871[nur Leitsatz]) ausgeführt:.

    Den weiten Gestaltungsspielraum, den die Gemeinden bei der satzungsmäßigen Ausgestaltung des Kindergartenentgelts haben, hat der Senat in seinem Urteil vom 7. September 1999 (9 L 1171/99 - NdsRPfl 2000, 78 = NdsVBl 2000, 87 = KStZ 2000, 135 = FEVS 51, 411 - ähnlich bereits Urteil vom 23.11.1994 - 9 L 2038/94 -a.a.O.) darüber hinaus mit folgenden Erwägungen gerechtfertigt:.

    Angesichts des im Gebührenrecht geltenden Prinzips, dass einer gleichen Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich eine gleich hohe Gebühr entspricht, ist der kommunale Normgeber nicht gehalten, sozialen Gesichtspunkten in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass sich bei der Gebührenbemessung die jeweilige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen "exakt widerspiegelt"; er darf die Einkommensverhältnisse nur "vergröbernd" berücksichtigen (vgl. Urt. d. Sen. v. 23.11.1994 - 9 L 2038/94, 818).

    Die vom Senat vorgenommene Auslegung des § 20 KiTaG ist entgegen der Ansicht des Klägers mit Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie) vereinbar, wie der Senat bereits mit folgenden Ausführungen in seinem Urteil vom 23. November 1994 (9 L 2038/94 - a.a.O.) festgestellt hat:.

    Dass die in Rede stehende Auslegung des § 20 KiTaG durch den beschließenden Senat auch mit § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII vereinbar ist, hat der Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 23. November 1994 (9 L 2038/94 - a.a.O.) ausgeführt.

  • BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97

    Gebührenstaffelung; Staffelung; Entgelt für den Besuch von Kindertagesstätten; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.2007 - 9 LA 336/06
    Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 15. September 1998 (- 8 C 25/97 - NVwZ 1999, 993, 995).

    So wird in dem bereits zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 1998 (8 C 25/97 - NVwZ 1999, 993) der Standpunkt vertreten, dass eine landesrechtliche Vorschrift, die das Entgelt für den Besuch von Kindertagesstätten nach dem nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge geminderten sowie in 6 Einkommensgruppen gestaffelten Bruttoeinkommen bemisst und die Kinderzahl nur eingeschränkt - nämlich bei gleichzeitigem Kindergartenbesuch von Geschwisterkindern - beitragsmindernd berücksichtigt, mit § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sowohl in der Fassung von 1990 als auch in der Fassung von 1993 vereinbar ist.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.2007 - 9 LA 336/06
    Danach lässt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist; für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, verbleibt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine - nicht durch konkrete Folgerungen aus Art. 6 I GG eingeengte - Gestaltungsfreiheit (BVerfG, NJW 1997, 2444 = NVwZ 1997, 940L = FamRZ 1997, 541, m. w. Hinw. Auf BVerfGE 87, 1 (35 f.) = NJW 1992, 2213 = NZS 1992, 25; vgl. auch BVerfGE 82, 60 (81, 84) = NJW 1990, 2869).

    Der Staat ist durch das Schutzgebot des Art. 6 I GG nicht gehalten, in allen Bereichen jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen; die staatliche Familienförderung steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft fordern kann (BVerfGE 97, 332 = NJW 1998, 2128 = NVwZ 1998, 834 L = FamRZ 1998, 887! BVerfGE 87, 1 (35); 97, 332 = NJW 1998, 2128 = NVwZ 1998, 834 L = FamRZ 1998, 887; BVerfGE 82, 60 (81) = NJW 1990.2869).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.2007 - 9 LA 336/06
    Danach lässt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist; für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, verbleibt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine - nicht durch konkrete Folgerungen aus Art. 6 I GG eingeengte - Gestaltungsfreiheit (BVerfG, NJW 1997, 2444 = NVwZ 1997, 940L = FamRZ 1997, 541, m. w. Hinw. Auf BVerfGE 87, 1 (35 f.) = NJW 1992, 2213 = NZS 1992, 25; vgl. auch BVerfGE 82, 60 (81, 84) = NJW 1990, 2869).

    Der Staat ist durch das Schutzgebot des Art. 6 I GG nicht gehalten, in allen Bereichen jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen; die staatliche Familienförderung steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft fordern kann (BVerfGE 97, 332 = NJW 1998, 2128 = NVwZ 1998, 834 L = FamRZ 1998, 887! BVerfGE 87, 1 (35); 97, 332 = NJW 1998, 2128 = NVwZ 1998, 834 L = FamRZ 1998, 887; BVerfGE 82, 60 (81) = NJW 1990.2869).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.2007 - 9 LA 336/06
    Diese Auffassung stimmt mit der Rechtsprechung des BVerfG überein (vgl. zuletzt BVerfGE 97, 332 = NJW 1998, 2128 = NVwZ 1998, 834 L).

    Der Staat ist durch das Schutzgebot des Art. 6 I GG nicht gehalten, in allen Bereichen jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen; die staatliche Familienförderung steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft fordern kann (BVerfGE 97, 332 = NJW 1998, 2128 = NVwZ 1998, 834 L = FamRZ 1998, 887! BVerfGE 87, 1 (35); 97, 332 = NJW 1998, 2128 = NVwZ 1998, 834 L = FamRZ 1998, 887; BVerfGE 82, 60 (81) = NJW 1990.2869).

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Kinderfreibeträge

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.2007 - 9 LA 336/06
    Entscheidend ist mit Blick auf Art. 6 I GG die Gesamtbetrachtung aller Leistungen oder Vergünstigungen, die der Gesetzgeber auf verschiedenen Gebieten für Kinder erbringt (BVerfGE 82, 198 (206) = NJW 1990, 2876).
  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Witwenrente

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.2007 - 9 LA 336/06
    Auch der den Schutz der Familie verbürgende Art. 6 Abs. 1 GG erfordert nicht, dass der Normengeber jede - auch durch den Unterhalt mehrerer Kinder bedingte - Belastung ausgleichen muss (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 21.10.1980 - 1 BvR 179, 464/87 -, BVerfGE 55, 114 (126 f.)).
  • BVerfG, 17.02.1997 - 1 BvR 1903/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Kürzung von Krankengeld

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.2007 - 9 LA 336/06
    Danach lässt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist; für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, verbleibt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine - nicht durch konkrete Folgerungen aus Art. 6 I GG eingeengte - Gestaltungsfreiheit (BVerfG, NJW 1997, 2444 = NVwZ 1997, 940L = FamRZ 1997, 541, m. w. Hinw. Auf BVerfGE 87, 1 (35 f.) = NJW 1992, 2213 = NZS 1992, 25; vgl. auch BVerfGE 82, 60 (81, 84) = NJW 1990, 2869).
  • OVG Niedersachsen, 07.09.1999 - 9 L 1171/99

    Möglichkeit einer Gemeinde zur Ausrichtung ihrer Gebührenstaffellung zur …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.11.2007 - 9 LA 336/06
    Den weiten Gestaltungsspielraum, den die Gemeinden bei der satzungsmäßigen Ausgestaltung des Kindergartenentgelts haben, hat der Senat in seinem Urteil vom 7. September 1999 (9 L 1171/99 - NdsRPfl 2000, 78 = NdsVBl 2000, 87 = KStZ 2000, 135 = FEVS 51, 411 - ähnlich bereits Urteil vom 23.11.1994 - 9 L 2038/94 -a.a.O.) darüber hinaus mit folgenden Erwägungen gerechtfertigt:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.1993 - 16 B 2069/93

    Elternbeitrag; Öffentliche Abgabe; Ernstliche Zweifel ; Anordnung der …

  • OVG Niedersachsen, 22.04.1998 - 9 L 531/96

    Kindergartengebühren; Entstehung (Gebühr); Kindergartengebühren; Staffelung …

  • OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18

    Abgabengerechtigkeit; Äquivalenzprinzip; Bruttoeinkommen; Einkommensstaffelung; …

    Rn. 79 Es bestehen weder Bedenken gegen eine Gebührenstaffelung nach dem Einkommen (vgl. dazu BVerfG…, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 61 ff.), noch gegen eine Zugrundelegung der Bruttoeinkünfte (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KBS) als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Einkommens (so auch bereits die Senatsurteile vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und - 10 KN 4/18 -, n.v.; ebenfalls eine Anknüpfung an das Bruttoeinkommen für zulässig halten: BVerwG…, Urteil vom 15.09.1998 - 8 C 25.97 -, juris Rn. 22, …und Beschluss vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.11.2007 - 9 LA 336/06 -, juris Rn. 17 f.).
  • VG Hannover, 11.09.2009 - 1 A 3719/08

    Beitragsfreies Kindergartenjahr; Benutzungsgebühr; Geschwisterrabatt; …

    Der Gesetzgeber hat es insoweit im Übrigen bei der Regelung des § 20 KiTaG belassen, wonach die Gemeinden bei der satzungsmäßigen Ausgestaltung des Kindergartenentgelts einen weiten Gestaltungsspielraum haben (NdsOVG, Urteile vom 07. November 2007, - 9 LA 336/06 NJW 2008, 933; vom 7. September 1999, - 9 L 1171/99 - NdsRPfl 2000, 78 = NdsVBl 2000, 87 = KStZ 2000, 135 = FEVS 51, 411 - ähnlich bereits Urteil vom 23. November 1994 - 9 L 2038/94 - = NdsRpfl 1995, 172 = NdsVBl 1995, 164 = NVwZ-RR 1995, 468 = NdsMinBl 1995, 871[nur Leitsatz];… so auch Nds LT, 15. Wahlperiode, 122. Plenarsitzung am 10. Juli 2007, S. 14463).

    Der Satzungsgeber befindet sich bei der Regelung des Geschwisterrabatts damit insoweit alleine auf den von der Rechtsprechung behandelten Pfaden des § 20 KiTaG und den entschiedenen Fragen, der (zu verneinenden) Notwendigkeit der Berücksichtigung von Geschwistern sowie der Beschränkung einer Ermäßigung auf Geschwister, die dieselbe Einrichtung besuchen (vgl. hierzu die ausführliche Darstellung in der Entscheidung des NdsOVG vom 7. November 2007, a.a.O.).

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