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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 19.02.2020 - 9 LB 132/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,14053
OVG Niedersachsen, 19.02.2020 - 9 LB 132/17 (https://dejure.org/2020,14053)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.02.2020 - 9 LB 132/17 (https://dejure.org/2020,14053)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. Februar 2020 - 9 LB 132/17 (https://dejure.org/2020,14053)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 121 Abs 1 AO; § 242 Abs 1 BauGB; § 11 Abs 1 Nr 3b KAG ND; § 6 KAG ND
    Allwetterbad; Anliegerstraße; Ausbaubeitrag; Ausbaubeitragsrecht; Ausbaumaßnahme; Ausbauprogramm; Bauprogramm; Begründungsanforderungen; Betrachtungsweise, natürliche; Bindung: Verwaltungspraxis, rechtswidrig; Durchgangsstraße; Einschätzungs- und Ermessensspielraum: ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (35)Zitiert selbst (77)

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2016 - 9 LC 29/15

    Anliegerstraße; Durchgangsstraße; Einstufung; Straße; Straße mit starkem …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.02.2020 - 9 LB 132/17
    Rn. 138 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (…vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16.7.2019 - 9 LA 45/18 - juris Rn. 12; vom 16.6.2019 - 9 LA 457/18 - n. v.; vom 9.1.2018 - 9 LA 83/17 - n. v. und Senatsurteil vom 9.8.2016 - 9 LC 29/15 - juris Rn. 49 m. w. N.) ist für die Einstufung einer Straße bzw. für die Festlegung des besonderen Vorteils der Allgemeinheit vom Straßenausbau im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG von ausschlaggebender Bedeutung, welcher Verkehr zu den vom Straßenausbau bevorteilten Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinführt und von ihnen ausgeht, und welchen Anteil dieser sogenannte Ziel- und Quellverkehr zu und von den bevorteilten Grundstücken am Gesamtverkehrsaufkommen auf der betreffenden Straße ausmacht.

    Diese Gesichtspunkte haben im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise Bedeutung, wenn die Straße nicht bereits aufgrund der feststellbaren tatsächlichen Verkehrsverhältnisse klar eingestuft werden kann (Senatsurteil vom 9.8.2016, a. a. O., Rn. 49 m. w. N.).

    Überwiegt der Fremdverkehr deutlich, was bei einem Anteil des Fremdverkehrs von mehr als 60 % anzunehmen ist, liegt straßenausbaubeitragsrechtlich regelmäßig eine Durchgangsstraße vor (Senatsurteil vom 9.8.2016, a. a. O., Rn. 50 m. w. N.;… hierzu auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2020, § 8 Rn. 380).

    Der Zustand nach dem Ausbau muss im Vergleich mit dem früheren Zustand zwar nicht gleichartig, aber gleichwertig sein (vgl. Senatsurteil vom 9.8.2016, a. a. O., Rn. 38 m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - 15 A 2384/10

    Verbreiterung eines Gehwegs von 0,9 bis 1 m auf 1,50 m als beitragsrelevante …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.02.2020 - 9 LB 132/17
    Maßgebend ist, dass hierdurch eine positive Auswirkung auf den Verkehrsablauf erzielt wird (Senatsbeschluss vom 15.9.2017 - 9 ME 122/17 - n. v.; OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2011 - 15 A 2384/10 - juris Rn. 25).

    Die bessere Ausleuchtung der Straße rechtfertigt die Annahme einer beitragsfähigen Verbesserung unabhängig davon, ob die frühere Straßenbeleuchtung für die Verkehrssicherheit ausreichend war (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2011, a. a. O., Rn. 25).

    Ferner kann eine bessere Ausleuchtung allein oder zusätzlich auch durch eine verbesserte Abstrahlung bewirkt werden (OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2011, a. a. O., Rn. 25).

    Unabhängig davon, ob ein Austausch der Masten technisch zwingend erforderlich ist, ist er z. B. bei entsprechendem Alter etwa vorheriger Betonpeitschmasten bzw. ihres Materials, das gegebenenfalls auch aus Sicherheitsgründen auszutauschen ist, sowie des Umstands, dass auch bei Weiterverwendung der alten Masten für die neuen Leuchtköpfe bei verständiger Würdigung jedenfalls Anpassungs- und Umbauarbeiten erforderlich gewesen wären, vom weiten Ausbauermessen der Gemeinde gedeckt (OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2011, a. a. O., Rn. 28;… Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 317).

  • BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 86.87

    Keine Ermächtigung zur Einschränkung der Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.02.2020 - 9 LB 132/17
    Denn sie erstrecken sich typischerweise nicht - wie regelmäßig für eine Teileinrichtung erforderlich - auf die gesamte Länge namentlich einer Anbaustraße und nicht selten sogar nicht einmal auf die gesamte Länge eines Grundstücks, sondern orientieren sich in ihrer Ausdehnung an den Verhältnissen des Einzelfalls und damit daran, wie weit sie zur Erfüllung ihrer Schutzfunktion gefordert sind, d. h. in welcher Länge es mit Rücksicht auf die jeweiligen Umstände zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit der betreffenden Anbaustraße gebotenen Sicherheit der Stützmauer bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215 = juris Rn. 15 m. w. N.).

    Denn Stützmauern dienen regelmäßig nicht einer bestimmten Teilanlage wie der Fahrbahn, dem Gehweg, dem Parkstreifen oder der Straßenentwässerungseinrichtung, sondern der Herstellung und / oder Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit der Straße insgesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.1989, a. a. O., Rn. 15 m. w. N.; HessVGH…, Urteil vom 30.8.2018 - 5 A 79/18 - juris Rn. 21).

    Rn. 230 Soweit die Kläger einwenden, dass die Stützmauern überwiegend auf Privatgrund gestanden hätten, die Beklagte zur Legalisierung ihres Überbaus diesen später deshalb erworben habe, lässt dies die Beitragsfähigkeit des Aufwandes für deren Errichtung nicht entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215 = juris Rn. 15 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 19.06.2025 - 9 LB 155/22

    Abschnittsbildung; natürliche Betrachtungsweise; Straßenausbaubeitrag; …

    eine Abschnittsbildung nicht in Betracht kommt und 3. die Ausbaustrecke innerhalb der öffentlichen Einrichtung einen nicht nur untergeordneten Teilbereich erfasst (vgl. dazu bereits die Senatsurteile vom 19.2.2020 9 LB 132/17 juris und vom 11.7.2007 9 LC 262/04 juris).

    Soweit der Senat in seinem Berufungszulassungsbeschluss annehme, dass die Notwendigkeit eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus auch noch während des gerichtlichen Verfahrens deutlich gemacht werden könne, und der Senat insoweit auf sein Urteil vom 19. Februar 2020 (- 9 LB 132/17 - juris) Bezug nehme, lasse sich dies der zitierten Entscheidung nicht entnehmen.

    Dieser natürlichen Betrachtungsweise folgt der Senat im Regelfall auch für die Festlegung der öffentlichen Einrichtung im Straßenausbaubeitragsrecht (vgl. Senatsurteile vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 103 …und vom 9.4.2015 - 9 LC 320/13 - juris Rn. 25 m. w. N.).

    Die Gemeinde trifft die materielle Beweislast für das Vorliegen einer beitragsfähigen Erneuerung (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 145 m. w. N.).

    Daher setzt die Beitragsfähigkeit einer Verbesserungsmaßnahme auch nicht voraus, dass die Gemeinde in der Vergangenheit ihrer laufenden Unterhaltungspflicht nachgekommen ist (d. h. ein sog. aufgestauter Reparaturbedarf fehlt) und sie daher einen unter Umständen schlechten Zustand der öffentlichen Einrichtung nicht zu verantworten hat (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 146 m. w. N.).

    Die Beitragsfähigkeit beurteilt sich unabhängig vom Willen und der Zustimmung des Rates nur nach Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 147 m. w. N.).

    Für die Beurteilung, ob und ggfs. welcher Beitragstatbestand erfüllt ist, ist regelmäßig eine teileinrichtungsbezogene Betrachtungsweise geboten (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 148).

    Der Senat geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die übliche Nutzungsdauer für eine Pflasterdecke für Verkehrsflächen 25 Jahre beträgt (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 150 m. w. N.).

    Diese erstmalige Ausstattung der Fahrbahn mit einem frostsichereren Unterbau stellt grundsätzlich eine Verbesserung dar (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 155 m. w. N.).

    Letzteres kann auch noch während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (vgl. Senatsurteile vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 153 m. w. N. …und vom 11.7.2007 - 9 LC 262/04 - juris Rn. 41 f.).

    Der Senat hält deshalb an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Gemeinde sowohl die Notwendigkeit eines nur teilweisen Ausbaus als auch Umfang sowie Beendigung der Baumaßnahmen auch noch während des gerichtlichen Verfahrens deutlich machen kann (vgl. Senatsurteile vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 153 m. w. N. …und vom 11.7.2007 - 9 LC 262/04 - juris Rn. 41 f.).

    Die übliche Nutzungsdauer für Gehwege beträgt regelmäßig 20 bis 25 Jahre (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 158 m. w. N.).

    Dies stellt eine beitragsfähige Verbesserung dar (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 159 m. w. N.).

    Ebenfalls verbessert hat die Beklagte das unselbständige Straßenbegleitgrün als Bestandteil der Teileinrichtung Gehwege durch die Anpflanzung von Bäumen, Hecken, Sträuchern, Gräsern und Blumen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Verweis auf das Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 193 ff.).

    Eine solche vorteilhafte Veränderung des Zustands der Straßenentwässerungsanlage kann insbesondere in der Verlegung eines Regenwasserkanals mit einem größeren Durchmesser liegen (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 198 m. w. N.).

    Denn die Benutzung der Straße wird auch durch eine über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehende Beleuchtung erleichtert (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 215 m. w. N.).

    Hingegen ist der Umstand, dass mit einer neuen Beleuchtungseinrichtung gleichzeitig Energiekosten eingespart werden, ein positiver Nebeneffekt, der beitragsrechtlich ohne Bedeutung ist (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 216 m. w. N.).

    Für die Frage, ob ein Beitragstatbestand erfüllt ist, ist - wie ausgeführt - eine teileinrichtungsbezogene Betrachtungsweise erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 148).

    Dies gilt auch für die Voraussetzungen eines Teilstreckenausbaus bei der jeweiligen Teileinrichtung (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 153 m. w. N.;… zum beitragsfähigen Teilstreckenausbau auch Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 66. Ergänzungslieferung März 2022, § 8 Rn. 289i).

    Zum Aufwand rechnen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 NKAG auch die vom Personal der Kommune für Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen sowie gemäß Abs. 1 Satz 2 die Kosten, die einem Dritten, dessen sich die Kommune bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Kommune geschuldet werden (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 223).

    Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 NKAG i. V. m. § 3 Abs. 1 SABS ist der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 224).

    Was als bestimmungsgemäße Nutzung anzusehen ist, beurteilt sich auf der Grundlage der einschlägigen Festsetzungen im Bebauungsplan und anhand einer typisierenden Betrachtungsweise, die allerdings auch die konkreten Vorgaben in den planerischen Festsetzungen und deren Umsetzung zu berücksichtigen hat (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 286;… Senatsbeschluss vom 25.1.2007 - 9 LA 201/05 - juris Rn. 7).

    Für die Beurteilung der räumlichen Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung kommt es weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an (vgl. Senatsurteile vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 103 …und vom 9.4.2015 - 9 LC 320/13 - juris Rn. 25 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 9 LB 146/17

    Abweichungssatzung; Allgemeinheit; Anliegeranteil; Beitragspflicht; …

    Dieser natürlichen Betrachtungsweise folgt der Senat im Regelfall auch für die Festlegung der öffentlichen Einrichtung im Straßenausbaubeitragsrecht (vgl. Senatsurteile vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 103 …und vom 9.4.2015 - 9 LC 320/13 - juris Rn. 25 m. w. N.).

    Unterschiede, welche Straßenteile zu einem abgegrenzten Element des Straßennetzes machen (wie z. B. verschiedene Teileinrichtungen), kennzeichnen jeden dieser Straßenteile als eigene Einrichtung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 110; Beschluss vom 21.5.2012 - 9 LB 100/10 - n. v. unter Hinweis auf BVerwG…, Urteil vom 21.9.1979 - 4 C 55.76 - juris Rn. 13).

    Diese Unterschiede sind nach Auffassung des Senats jedoch nicht in einer Weise prägend, dass dadurch der Eindruck entstünde, die nördliche Steingrube würde im Kurvenbereich enden und hier würde mit der südlichen Katharinenstraße eine andere und eigenständige Verkehrsanlage beginnen (vgl. zur Fortsetzung einer Verkehrsanlage im Kurvenbereich trotz verengter Fahrbahn und unterschiedlichen Teileinrichtungen auch das Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 110).

    Rn. 48 Insofern kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich die Katharinenstraße nördlich der Kreuzung mit der Goethestraße auch deshalb als eigenständige Verkehrsanlage erweist, weil ihr in diesem Bereich eine andere Verkehrsbedeutung (nach Auffassung der Beklagten als Anliegerstraße) zukäme (zu diesem rechtlichen Kriterium das Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 137 ff.).

    Rn. 51 Nach den Erkenntnissen aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten und den Schilderungen des Klägers, der bereits seit seiner Geburt N. in der Steingrube lebt, verfügten sowohl die nördliche Steingrube als auch die Katharinenstraße vor dem 29. Juni 1961 jeweils über eine Fahrbahn, teils einseitige, teils beidseitige Gehwege sowie eine Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung (nach Angaben des Klägers Gaslaternen), sodass die Mindestanforderungen an eine vorhandene Erschließungsanlage i. S. d. § 242 Abs. 1 BauGB nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt waren (hierzu das Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 117 ff. m. w. N.).

    Daher setzt die Beitragsfähigkeit einer Verbesserungsmaßnahme auch nicht voraus, dass die Gemeinde in der Vergangenheit ihrer laufenden Unterhaltungspflicht nachgekommen ist (d. h. ein sog. aufgestauter Reparaturbedarf fehlt) und sie daher einen unter Umständen schlechten Zustand der öffentlichen Einrichtung nicht zu verantworten hat (vgl. Senatsurteile vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 146 …und vom 27.3.2017, a. a. O., Rn. 37; Senatsbeschluss vom 20.11.2006 - 9 LA 386/05 -).

    Rn. 58 Für die Beurteilung, ob und ggfs. welcher Beitragstatbestand erfüllt ist, ist regelmäßig eine teileinrichtungsbezogene Betrachtungsweise geboten (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 148 unter Hinweis auf Driehaus/Raden, a. a. O., § 32 Rn. 2, 11, 66).

    Rn. 59 a) Die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Teileinrichtung Fahrbahn (hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 146 ff., 155) liegen schon deshalb vor, weil die Fahrbahn im gesamten Verlauf einen deutlich besseren, frostsicheren Unterbau erhalten hat (hierzu der Abrechnungsvermerk vom 23.1.2015 sowie der Vermerk vom 4.10.2013).

    Rn. 63 Die zur öffentlichen Einrichtung nördliche Steingrube/südliche Katharinenstraße gehörenden Gehwege sind beitragsfähig verbessert worden, weil sie ebenso wie die Fahrbahn frostsicher ausgebaut wurden (vgl. das Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 159).

    Soweit die Teileinrichtung Gehweg im Bereich der nördlichen Steingrube zugunsten der auf der südlichen Straßenseite ausgebauten Parkflächen nur einseitig vorhanden ist, steht dies einer Verbesserung nicht grundsätzlich entgegen (hierzu das Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 169), zumal ein Gehweg in diesem Bereich schon vor dem Ausbau nur einseitig vorhanden war.

    Bei dieser Art von bloßem Straßenzubehör handelt es sich in der Regel um einen (unselbständigen) Bestandteil des Gehweges, der das rechtliche Schicksal dieser Teileinrichtung teilt (vgl. zu dieser Abgrenzung: Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 194, 195).

    Dies hat die Beklagte zutreffend als Verbesserung der Verkehrsanlage insgesamt angesehen, weil die funktionelle Aufteilung der Gesamtfläche der Straße vorteilhaft verändert wird (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 181 f.).

    Rn. 70 Zur anlagebezogenen Erforderlichkeit von Teileinrichtungen im Straßenausbaubeitragsrecht hat der Senat in seiner aktuellen Rechtsprechung ausgeführt (Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 147):.

    Rn. 77 e) Die Straßenentwässerung ist ungeachtet der Frage, ob eine Erneuerung vorliegt, jedenfalls verbessert worden, weil unzureichende Ablaufabstände beseitigt und ein schwaches Längsgefälle behoben wurden (vgl. das Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 198).

    Rn. 78 f) Die Beklagte ist auch zutreffend von einer Verbesserung der Straßenbeleuchtung ausgegangen, weil die Ausleuchtung der Straße durch die Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper ersichtlich verbessert wurde (hierzu Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 215 f.): in der nördlichen Steingrube von 5 Zylinderleuchten mit einem Abstand von 32 m und 46 m und in der südlichen Katharinenstraße von 2 Hängeleuchten im Abstand von 28 m auf insgesamt 16 Zylinderleuchten im Abstand von ca. 20 m (hierzu der Abrechnungsvermerk vom 23.1.2015 und der Vermerk vom 4.10.2013).

    Rn. 95 Nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit setzt die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags voraus, dass die Straßenausbaubeitragssatzung eine Verteilungsregelung enthält, die zwar nicht notwendig für das gesamte Gemeindegebiet, wohl aber für das betreffende Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Verteilung des beitragsfähigen Aufwands ermöglicht (vgl. im Einzelnen das Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 261 unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 17.3.2015 - 9 LA 318/13 - juris Rn. 10 m. w. N.).

    Diese tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen die Annahme, dass der Anliegerverkehr jedenfalls den Fremdverkehr nicht spürbar überwiegt (hierzu auch Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 139).

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2024 - 9 LC 85/18

    Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau einer am Grundstück des …

    Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann gegebenenfalls ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein (…vgl. BVerwG, Urteile vom 7.3.2017, a. a. O., Rn. 12 …und vom 10.6.2009, a. a. O., Rn. 18; zum Vorstehenden insgesamt: Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 103).

    Zu der Frage, wann von einer vorhandenen Erschließungsanlage auszugehen ist, hat der beschließende Senat in seiner Rechtsprechung ausgeführt (vgl. etwa Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn.117 f.; Senatsbeschlüsse vom 5.5.2011 - 9 LA 85/10 - n. v. und vom 25.7.2007 - 9 LA 399/05 - n. v.):.

    Für die Beurteilung, ob eine beitragsfähige Erschließungsanlage überhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich ist, ist der Gemeinde aber ein weiter Spielraum zuzubilligen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 21.10.1970 - IV C 51.69 - juris Rn. 10;… Driehaus/Raden, a. a. O., § 15 Rn. 8;… zur anlagenbezogenen und kostenbezogenen Erforderlichkeit von Teileinrichtungen im Ausbaubeitragsrecht: Senatsurteile vom 24.8.2020 - 9 LB 146/17 - juris Rn. 70, 74 und vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 147).

    Eine eigenständige Erschließungsanlage liegt etwa dann vor, wenn eine größere Park- bzw. Grünfläche in nicht unmittelbaren Zusammenhang mit einer Straße oder einem Platz steht bzw. bei Grünflächen zur Auflockerung der Bebauung sowie zur psychischen und physischen Erholung der Menschen (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 193).

    Sie können gemeinsam mit ihr abgerechnet werden, ohne dass es der Regelung spezieller Herstellungsmerkmale bedarf (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 194;… Senatsbeschluss vom 9.9.2009 - 9 ME 8/09 - juris Rn. 13 m. w. N.).

    Der Aufwand, der für sonstiges sog. unselbständiges Straßenbegleitgrün entstanden ist, d. h. für Straßenbegleitgrün, das z. B. in Gestalt von Bäumen der Auflockerung dient, ist beitragsfähig (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 195 m. w. N.).

    Bei dieser Art von bloßem Straßenzubehör handelt es sich in der Regel um einen (unselbständigen) Bestandteil des Gehweges, der das rechtliche Schicksal dieser Teileinrichtung teilt (Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 195 m. w. N.).

    Hat eine Gemeinde ein privates Ingenieurbüro mit der Bauplanung und -überwachung beauftragt, so gehören die ihr dafür in Rechnung gestellten Beträge daher zum beitragsfähigen Aufwand (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 248 m. w. N.).

    Eine Anbaustraße ist daher - wie bereits ausgeführt - erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses Teileinrichtungsprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55;… Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - juris Rn. 19; Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 120).

  • OVG Niedersachsen, 28.10.2024 - 9 LB 46/22

    Anpflanzungsgebot; Aufwandsspaltungsbeschluss; schutzwürdige Erwartung; …

    Dieser natürlichen Betrachtungsweise folgt der Senat im Regelfall auch für die Festlegung der öffentlichen Einrichtung im Straßenausbaubeitragsrecht (vgl. Senatsurteile vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 103 …und vom 9.4.2015 - 9 LC 320/13 - juris Rn. 25 m. w. N.).

    Allerdings können nach der Rechtsprechung des Senats bei der Festlegung der öffentlichen Einrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 NKAG im Rahmen der natürlichen Betrachtungsweise Kreuzungen je nach den tatsächlichen Verhältnissen eine trennende Wirkung entfalten (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 105).

    Daher setzt die Beitragsfähigkeit einer Verbesserungsmaßnahme auch nicht voraus, dass die Gemeinde in der Vergangenheit ihrer laufenden Unterhaltungspflicht nachgekommen ist (d. h. ein sog. aufgestauter Reparaturbedarf fehlt) und sie daher einen unter Umständen schlechten Zustand der öffentlichen Einrichtung nicht zu verantworten hat (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 146 m. w. N.).

    Für die Beurteilung, ob und ggfs. welcher Beitragstatbestand erfüllt ist, ist regelmäßig eine teileinrichtungsbezogene Betrachtungsweise geboten (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 148).

    Zum Aufwand rechnen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 NKAG auch die vom Personal der Kommune für Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 zu erbringenden Werk- und Dienstleistungen sowie gemäß Abs. 1 Satz 2 die Kosten, die einem Dritten, dessen sich die Kommune bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Kommune geschuldet werden (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 223).

    Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 NKAG i. V. m. § 3 Abs. 1 SABS ist der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 224).

    Was als bestimmungsgemäße Nutzung anzusehen ist, beurteilt sich auf der Grundlage der einschlägigen Festsetzungen im Bebauungsplan und anhand einer typisierenden Betrachtungsweise, die allerdings auch die konkreten Vorgaben in den planerischen Festsetzungen und deren Umsetzung zu berücksichtigen hat (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 286;… Senatsbeschluss vom 25.1.2007 - 9 LA 201/05 - juris Rn. 7).

    Erforderlich ist die Erreichbarkeit mit (Nutz-)Fahrzeugen im Sinne eines "Herauffahrenkönnens" (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 287, 289;… Senatsbeschluss vom 25.1.2007 - 9 LA 201/05 - juris Rn. 8 f., 11;… Driehaus/Raden, a. a. O., § 35 Rn. 17 f., 50).

    Nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit setzt die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags voraus, dass die Straßenausbaubeitragssatzung eine Verteilungsregelung enthält, die zwar nicht notwendig für das gesamte Gemeindegebiet, wohl aber für das betreffende Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Verteilung des beitragsfähigen Aufwands ermöglicht (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 260;… Senatsbeschluss vom 17.3.2015 - 9 LA 318/13 - juris Rn. 10 m. w. N.).

  • VG Braunschweig, 20.03.2024 - 8 A 465/21

    Abschnittsbildungsbeschluss; Beitragsfähige Ausbaumaßnahmen; Beitragsfähiger …

    Anders als die Kläger meinen, sind weitergehende Angaben zu der Zusammensetzung der Verteilungsfläche nicht zum Verständnis "erforderlich" i.S.v. § 121 Abs. 1 AO (s.a. Nds. OVG, Urteil v. 19.02.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 99, OVG Berlin-Brandburg., Beschluss v. 06.11.2008 - OVG 10 S 21.08 -, juris Rn. 5).

    Eine beitragsfähige Verbesserung ist gegeben, wenn die Benutzbarkeit der Einrichtung positiv beeinflusst worden, sie also im Blick auf ihre Funktionen besser benutzbar geworden ist (vgl. Nds. OVG, Urteil v. 19.02.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 146).

    Mit diesen Maßnahmen hat die Beklagte die Teileinrichtung Gehweg aller Voraussicht nach sogar teilweise erneuert, weil diese in einen technisch einwandfreien Zustand versetzt worden ist; unzweifelhaft hat sie diese aber durch die Verstärkung der Befestigung sowie die Absenkung im Bereich von Grundstückszufahrten und Fußgängerüberwegen besser nutzbar gemacht und den Verkehrsbedürfnissen angepasst, was eine beitragsfähige Verbesserung darstellt (s.a. Nds. OVG, Urteil v. 19.02.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 159).

    Diese Maßnahmen sind ebenso beitragsfähig (s.a. Nds. OVG, Urteil v. 19.02.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 193 ff.;… BayVGH, Beschluss v. 28.08.2002 - 6 ZB 01.1190 -, juris Rn. 8).

    Sie können gemeinsam mit ihr abgerechnet werden, ohne dass es der Regelung spezieller Herstellungsmerkmale bedarf (vgl. Nds. OVG, Urteil v. 19.02.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 194;… Beschluss v. 09.09.2009 - 9 ME 8/08 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Der Aufwand, der für sonstiges sog. unselbstständiges Straßenbegleitgrün entstanden ist, ist regelmäßig ein (unselbstständiger) Bestandteil des Gehweges, der das rechtliche Schicksal dieser Teileinrichtung teilt (…vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 24.03.2010 - 4 L 284/08 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urteil v. 19.02.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 195).

    Begrenzt wird dieser Spielraum durch den Begriff der Erforderlichkeit, der lediglich eine äußerste Grenze markiert, welche die Gemeinde nicht überschreiten darf (vgl. Nds OVG, Urteil v. 19.02.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 147. m.w.N.).

    Die Gehwege entlang der "L." waren nach den vorliegenden Erkenntnissen zu Beginn der 1970er Jahre angelegt worden und damit zum Zeitpunkt der Ausbaumaßnahmen über 45 Jahre alt, sodass die grundsätzlich zwischen 20 und 25 Jahren liegende Nutzungsdauer von Gehwegen (vgl. Nds OVG, Urteil v. 19.02.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 158 m.w.N.) deutlich überschritten war.

    Unter Umständen kann selbst ein guter Zustand noch verbessert werden (vgl. Nds OVG, Urteil v. 19.02.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 146 m.w.N.).

    Beendet sind die Maßnahmen dann, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Beklagten aufgestellten Bauprogramm fertig sind und der Aufwand berechenbar ist, d.h. mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. Nds OVG, Urteil v. 19.02.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 306 m.w.N.).

  • VG Lüneburg, 26.06.2020 - 3 A 224/16

    Abschnittsbildung; Anlagenbegriff; Ausbau, weiterer; Betrachtungsweise, …

    Rn. 17 2. Straßenausbaumaßnahmen an einer bestehenden öffentlichen Einrichtung können nach § 6 NKAG grundsätzlich nur abgerechnet werden, wenn die öffentliche Einrichtung auf ihrer gesamten Länge und mit allen ihren Teileinrichtungen ausgebaut wird (…vgl. nur VG Lüneburg, Urt. v. 6.5.2020 - 3 A 226/16 -, juris Rn. 31 m.w.N.; ferner Nds. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 153;… Beschl. v. 19.3.2015 - 9 ME 1/15 -, juris Rn. 6).

    Zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist dann die Verwirklichung des Beitragstatbestands auf der gesamten Länge des gebildeten Abschnitts erforderlich (…VG Lüneburg, Urt. v. 6.5.2020 - 3 A 226/16 -, juris Rn. 31 m.w.N.; ferner Nds. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 153 m.w.N.).

    Maßgebend ist - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - auf das Erscheinungsbild (z. B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung) abzustellen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 103;… entsprechend zum Anlagenbegriff im Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 20.15 -, juris Rn. 12).

    Sind der Ziel- und Quellverkehr zu und von den bevorteilten Grundstücken und der Verkehr von und zu Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen, in etwa gleich stark, liegen also die Anteile von Anliegerverkehr und Fremdverkehr am Gesamtverkehrsaufkommen in einem Bereich zwischen 40 % und 60 %, liegt in der Regel eine öffentliche Einrichtung mit starkem innerörtlichem Verkehr vor (Nds. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 139 m.w.N.).

    Beträgt der Anliegerverkehr nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise im nördlichen Bereich des "F. wegs" hinter der Kreuzung "H. weg" wie hier mehr als 60 Prozent, ist eine Einstufung als Anliegerstraße gerechtfertigt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn 139 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung der Kammer liegt die übliche Nutzungsdauer bei asphaltierten Fahrbahnen bei 25 Jahren (…VG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 105/15 -, juris Rn. 44 m.w.N.; ebenso in ständiger Rspr. Nds. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 150 m.w.N.).

    Auch der Gehweg, für den ebenfalls eine Nutzungsdauer von 25 Jahren zugrunde zu legen ist (…vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 105/15 -, juris Rn. 64; ferner Nds. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 158), ist aufgrund seines Alters erneuerungsbedürftig gewesen.

    Eine vorteilhafte Veränderung des Zustands der Straßenentwässerungsanlage kann insbesondere in der Verlegung eines Regenwasserkanals mit einem größeren Durchmesser liegen (vgl. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 198 m.w.N.).

    Hat eine Gemeinde - wie hier - ein privates Ingenieurbüro mit der Bauplanung und -überwachung beauftragt, so gehören auch die ihr dafür in Rechnung gestellten Beträge zum beitragsfähigen Aufwand (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 248 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 LC 121/18

    Bauprogramm; Beleuchtung; Betrachtungsweise, typisierende; Denkmalschutz; …

    Eine vorhandene Erschließungsanlage setzt insbesondere voraus, dass bis zum 29. Juni 1961 eine ausreichende Ausleuchtung der Straße zur Ermöglichung eines ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehrs vorhanden war (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 119;… vgl. auch Senatsbeschluss vom 21.5.2012, a. a. O., m. w. N.).

    Rn. 55 Für die Beurteilung, ob und ggfs. welcher Beitragstatbestand erfüllt ist, ist regelmäßig eine teileinrichtungsbezogene Betrachtungsweise geboten (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, a. a. O., Rn. 148;… Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 32 Rn. 2, 11, 66).

    Der Senat geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die übliche Nutzungsdauer für eine Pflasterdecke für Verkehrsflächen 25 Jahre beträgt (Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 150; Senatsbeschluss vom 28.8.2015 - 9 LA 76/14 - n. v.; OVG NRW…, Beschluss vom 15.7.2011 - 15 A 398/11 - juris Rn. 15).

    Die erstmalige Ausstattung einer Fahrbahn mit einem frostsicheren Unterbau stellt grundsätzlich eine Verbesserung dar (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 155; Senatsbeschlüsse vom 10.8.2009 - 9 ME 32/09 und 9 PA 33/09 - n. v.;… vom 30.6.2006 - 9 LA 200/04 - NdsVBl. 2006, 314 = juris Rn. 4;… Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2020, § 8 Rn. 312 f. m. w. N.).

    Eine Verbesserung der Straße durch den Ausbau der Straßenentwässerungsanlage liegt vor, wenn durch die Maßnahme ein schnelleres oder sonst besseres Abfließen des Straßenoberflächenwassers bewirkt wird, als dies nach dem früheren Ausbauzustand der Fall war (vgl. Senatsurteile vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 198;… vom 11.6.2010, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 24.6.2008 - 9 LA 82/07 - n. v. m. w. N.; OVG NRW…, Urteil vom 15.2.2000 - 15 A 4167/96 - NWVBl 2000, 348 = juris Rn. 6).

    Neben dem Kaufpreis für den Grund und Boden gehören zu den Grunderwerbskosten auch die sonstigen Kosten, die erforderlich waren, um den Grunderwerb zu bewirken, wie Vermessungskosten und Notarkosten (Senatsurteile vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, a. a. O., Rn. 240; vom 18.3.1986 - 9 A 237/82 - Die Gemeinde 1986, 229 (320);… Arndt, a. a. O., § 8 Rn. 39).

    Soll der Abschluss des Grunderwerbs in Ermangelung einer entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht sein, muss sich dies aus dem Bauprogramm ergeben (Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, a. a. O., Rn. 235;… Senatsbeschluss vom 29.8.2003, a. a. O., Rn. 1).

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20

    Anbaubestimmung; Aufpflasterung; Außenbereichsgrundstück; natürliche …

    Zu der Frage, wann von einer vorhandenen Erschließungsanlage auszugehen ist, hat der beschließende Senat in seiner Rechtsprechung ausgeführt (vgl. etwa Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn.117 f.; Senatsbeschlüsse vom 5.5.2011 - 9 LA 85/10 - n. v. und vom 25.7.2007 - 9 LA 399/05 - n. v.):.

    Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann gegebenenfalls ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein (…vgl. BVerwG, Urteile vom 7.3.2017, a. a. O., Rn. 12 …und vom 10.6.2009, a. a. O., Rn. 18; zum Vorstehenden insgesamt: Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 103).

    Bei sehr langen, im Wesentlichen gleichförmig verlaufenden Innerortsstraßen sind insoweit geringere Anforderungen zu stellen als bei kurzen Innerortsstraßen (…vgl. Senatsurteile vom 24.8.2020 - 9 LB 146/17 - juris Rn. 45 m. w. N. und vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 105).

    Eine Anbaustraße ist erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses Teileinrichtungsprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55;… Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - juris Rn. 19; Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 120).

    Eine Anbaustraße ist daher - wie bereits ausgeführt - erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses Teileinrichtungsprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55;… Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - juris Rn. 19; Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 120).

  • OVG Niedersachsen, 01.07.2024 - 9 LA 156/22

    Grünfläche als Teileinrichtung der Straße oder selbständige Grünanlage im …

    Anderes ergebe sich schließlich nicht aus dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2020 (- 9 LB 132/17 - juris), wonach eine Straßenbegleitfläche eine Teileinrichtung sein könne, wenn es sich bei ihr um einen vom äußeren Erscheinungsbild her abgrenzbaren, eine bestimmte Funktion erfüllenden Teil einer Anlage handele, der äußerlich und funktionell eine Einheit darstelle.

    Maßgebend sind danach die tatsächlich sichtbaren Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (…vgl. Senatsurteile vom 24.1.2024 - 9 LC 85/18 - juris Rn. 104 m. w. N. zum Erschließungsbeitragsrecht und vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 103 zum Straßenausbaubeitragsrecht).

    Hingegen handelt es sich um eine selbständige Grünanlage im Sinne einer eigenständigen Erschließungsanlage gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB, wenn eine größere Park- bzw. Grünfläche in nicht unmittelbarem Zusammenhang mit einer Straße oder einem Platz steht bzw. bei Grünflächen zur Auflockerung der Bebauung sowie zur psychischen und physischen Erholung der Menschen (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 193 f.;… vgl. auch BVerwG, Urteile vom 9.12.1994 - 8 C 6.93 - juris Rn. 14 …und vom 25.4.1975 - IV C 37.73 - juris Rn. 7, wonach Grünanlagen nicht nur der Auflockerung des Baugebiets in optischer Hinsicht, sondern auch der physischen und psychischen Erholung des Menschen durch Luftverbesserung, Lärmschutz und Aufenthalt im Freien dienen).

    Die Klägerin macht des Weiteren geltend, dass sich das Verwaltungsgericht offenkundig schwergetan habe, die in Rede stehende Grünfläche einer der drei Kategorien zuzuordnen, die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2020 (- 9 LB 132/17 - juris) klar ausdifferenziert habe.

    Sie macht geltend, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2020 (- 9 LB 132/17 - juris) abweiche.

    Die Klägerin hat damit keinen abstrakten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz bezeichnet, der von dem Senatsurteil vom 19. Februar 2020 (a. a. O.) abweicht.

  • OVG Niedersachsen, 27.01.2025 - 9 LB 30/21

    Heranziehung eines Grundstückeigentümers zu Straßenausbaubeiträgen

    Für die Beurteilung, ob und ggfs. welcher Beitragstatbestand erfüllt ist, ist regelmäßig eine teileinrichtungsbezogene Betrachtungsweise geboten (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 148).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 138 m. w. N.) ist für die Einstufung einer Straße bzw. für die Festlegung des besonderen Vorteils der Allgemeinheit vom Straßenausbau im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG von ausschlaggebender Bedeutung, welcher Verkehr zu den vom Straßenausbau bevorteilten Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinführt und von ihnen ausgeht, und welchen Anteil dieser sogenannte Ziel- und Quellverkehr zu und von den bevorteilten Grundstücken am Gesamtverkehrsaufkommen auf der betreffenden Straße ausmacht.

    Diese Gesichtspunkte haben im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise Bedeutung, wenn die Straße nicht bereits aufgrund der feststellbaren tatsächlichen Verkehrsverhältnisse klar eingestuft werden kann (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O.).

    Überwiegt der Fremdverkehr deutlich, was bei einem Anteil des Fremdverkehrs von mehr als 60 % anzunehmen ist, liegt straßenausbaubeitragsrechtlich regelmäßig eine Durchgangsstraße vor (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 139 m. w. N.).

    Vielmehr ist bei Anwendung des dargestellten Maßstabs auf die jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall eine typisierende Betrachtung vorzunehmen, die zwar die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse zugrunde legen muss, diese aber (zumindest im Regelfall) nur anhand von Erfahrungswerten zu ermitteln braucht (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 139 m. w. N.).

    Diese ist frühestens dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Beklagten aufgestellten Bauprogramm fertiggestellt sind und der Aufwand berechenbar ist, d. h. regelmäßig mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 237, 306 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 9 LC 110/18

    Ablösung; Abnahme; Aufrechnung; Ausschlussfrist; Bebauungsplan; Beitrag; …

  • VG Hannover, 12.02.2025 - 4 A 6550/20

    Erforderlichkeit; Kompensation; Parkaustausch; Parkflächen; Parksuchverkehr; …

  • OVG Niedersachsen, 31.08.2022 - 9 LA 234/21

    Beweislast; Erschließungsanlage, erstmalig endgültig hergestellt; …

  • VG Lüneburg, 15.09.2020 - 3 A 179/16

    Aufteilung, funktional; Erneuerung; funktionale Aufteilung; Fußgänger; Gehweg; …

  • OVG Niedersachsen, 23.02.2022 - 9 LB 407/19

    Ablösung; Anlage, leitungsgebunden; Auslegung; Avalzinsen; …

  • VG Kassel, 06.04.2021 - 6 K 5680/17

    Unzulässiger Gemeindeanteil iHv 50 % bei Anliegerverkehr

  • VG Gera, 16.06.2023 - 3 K 415/22

    Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen - Auslegung der Änderung einer Satzung als …

  • VG Lüneburg, 15.11.2022 - 3 A 24/19

    Quadratmetermaßstab; Straßenreinigungsgebühr

  • VG Lüneburg, 20.07.2021 - 3 A 191/18

    Alternativberechnung; Angemessenheit; Aufwandsspaltungsbeschluss; Erneuerung; …

  • VG Lüneburg, 01.11.2022 - 3 A 201/18

    Außenbereich; begrenzte Vorteilswirkung; Elastizität der Widmung; Gemeindestraße; …

  • OVG Thüringen, 27.06.2025 - 4 ZKO 9/25

    Vierjahresfrist zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 2 LB 18/20

    Straßenausbaubeitragssatzung; Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands; …

  • VG Lüneburg, 18.02.2021 - 3 A 696/17

    Abschnittsbildung; Entwässerung; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag; …

  • VG Braunschweig, 20.03.2024 - 8 A 440/21

    Abweichende Verteilungsregelung; Anliegeranteil; Anwendungsbereich der Satzung; …

  • VG Berlin, 08.11.2022 - 10 K 414.20

    Kein Anspruch auf Betrieb von Brunnenanlage im Blumenviertel

  • VG Lüneburg, 23.09.2021 - 3 B 15/21

    Beleuchtung; Hinterliegergrundstück; Straßenausbaubeitrag

  • OVG Sachsen, 04.05.2022 - 5 A 1425/18

    Verkehrsanlage; Ausdehnung; natürliche Betrachtungsweise; Zäsur; Kreuzung; …

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.12.2025 - 6 LA 135/24

    Straßenausbaubeitrag; Entstehung der Beitragspflicht bei nachträglicher Widmung; …

  • VG Gera, 16.06.2022 - 3 K 189/21

    Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge in Thüringen für Ausbaumaßnahmen, die …

  • VG Frankfurt/Oder, 16.12.2020 - 3 K 1358/17

    Erschließungsbeitragsrecht; Straßenbaubeitragsrecht

  • VG Göttingen, 15.04.2026 - 3 A 81/18

    Straßenreinigungsgebühren; Frontmetermaßstab; Ausgleich; Anliegergrundstück; …

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2026 - 9 LA 40/25

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung der Klägerin gegen die …

  • VG Lüneburg, 06.04.2021 - 3 A 15/17

    Herstellung, technisch; Straßenbaulast; Straßenbaulast, Übernahme der; …

  • VG Hannover, 19.08.2022 - 4 A 5115/21

    Bestimmung der Anlage; Grünfläche; Straßenausbaubeiträge

  • VG Schleswig, 24.05.2024 - 9 A 219/21

    Erschließungsvertrag; Übernahme einer Ablösesumme für Mehrunterhaltungskosten; …

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