Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 23.03.2009 - 9 LB 363/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Beitragspflicht; vom Bebauungsplan abweichende Herstellung der Erschließungsanlage
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; § 125 Abs. 1 BauGB
Entstehen einer sachlichen Beitragspflicht im Falle einer geringfügig von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes abweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage; Entstehen einer sachlichen Beitragspflicht im Falle einer nicht mehr als im Bebauungsplan vorgesehenen ... - Judicialis
BauGB § 125
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BauGB § 125
Vom Bebauungsplan abweichende Herstellung der Erschließungsanlage: Erschließungsanlage; Herstellung, planabweichend; Mehrausbau; Minderausbau; Verlauf - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Entstehen einer sachlichen Beitragspflicht im Falle einer geringfügig von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes abweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage; Entstehen einer sachlichen Beitragspflicht im Falle einer nicht mehr als im Bebauungsplan vorgesehenen ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Geringfügige B-Plan-Abweichung: Beitragspflicht besteht!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Göttingen, 08.09.2004 - 3 A 94/03
- OVG Niedersachsen, 23.03.2009 - 9 LB 363/06
Papierfundstellen
- BauR 2009, 1631
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 10.11.1989 - 8 C 27.88
Rechtliche Beurteilung der - im Umfang oder Ausbau-Standard - vom …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.03.2009 - 9 LB 363/06
Eine von den Festsetzungen des Bebauungsplans geringfügig abweichende Herstellung der Erschließungsanlage schließt das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht aus, wenn dadurch weder der Verlauf der Erschließungsanlage grundlegend verändert noch für die hergestellte Anlage mehr an Fläche in Anspruch genommen worden ist als nach dem Bebauungsplan vorgesehen (wie BVerwG, Urteil vom 10.11.1989 - 8 C 27/88 - BVerwGE 84, 80).Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 10.11.1989 - 8 C 27/88 -, BVerwGE 84, 80 = NVwZ 1990, 569 = DÖV 1990, 284), der sich der Senat anschließt, zwingt nicht jede Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu der Annahme, dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis sei nicht genügt.
Diesem ist in Bezug auf Verlauf und Fläche der Verkehrsanlage erst dann nicht mehr Rechnung getragen, wenn der Verlauf grundlegend verändert worden ist und es sich deshalb bei der angelegten im Vergleich zu der ursprünglich konzipierten um eine andere Erschließungsanlage handelt, oder wenn die Abweichung zur Folge hat, dass für die hergestellte Anlage mehr an Fläche in Anspruch genommen worden ist als nach dem Bebauungsplan vorgesehen (BVerwG, Urteil vom 10.11.1989 - 8 C 27/88 - a. a. O.).
- BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88
Vereinbarkeit eines Straßenausbaus mit dem Bebauungsplan; Planunterschreitung; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.03.2009 - 9 LB 363/06
Die vom Bebauungsplan kraft seiner Stellung als Rechtssatz ausgehende Bindung lösen allerdings lediglich die Festsetzungen des Bebauungsplans aus, die dessen Rechtssatzqualität teilen (vgl. § 9 Abs. 1 BauGB sowie BVerwG, Urteil vom 26.5.1989 - 8 C 6/88 - BVerwGE 82, 102 = NVwZ 1990, 165 = DVBl 1989, 1205).
- OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20
Anbaubestimmung; Aufpflasterung; Außenbereichsgrundstück; natürliche …
Grundsätzlich sind für die rechtmäßige Herstellung einer Erschließungsanlage und damit für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ein gültiger Bebauungsplan sowie eine Übereinstimmung der tatsächlich hergestellten Erschließungsanlage mit den Festsetzungen im Bebauungsplan erforderlich, vgl. § 125 Abs. 1 BauGB (vgl. Senatsurteil vom 23.3.2009 - 9 LB 363/06 - juris Rn. 28).Unerheblich bleiben darüber hinausgehende nur nachrichtliche Angaben, z. B. über die Art und Weise des Straßenausbaus (vgl. Senatsurteil vom 23.3.2009 - 9 LB 363/06 - juris Rn. 30).
Vielmehr berühren geringfügige Abweichungen das Planerfordernis nicht (vgl. BVerwG…, Urteil vom 10.11.1989 - 8 C 27/88 - juris Rn. 15; Senatsurteil vom 23.3.2009 - 9 LB 363/06 - juris Rn. 31).
- VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 65/16
Veräußerung
Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist ferner, dass die Erschließungsanlage rechtmäßig im Sinne von § 125 BauGB hergestellt worden ist, wofür (…außer im Fall des § 125 Abs. 2 BauGB, vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 133 Rn. 24) gem. § 125 Abs. 1 BauGB ein gültiger Bebauungsplan sowie eine Übereinstimmung der tatsächlich hergestellten Erschließungsanlage mit den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich ist (Nds. OVG, Urt. v. 23.3.2009 - 9 LB 363/06 -, juris Rn. 28).Allerdings zwingt auch nicht jede Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu der Annahme, dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis sei nicht genügt (Nds. OVG, Urt. v. 23.3.2009 - 9 LB 363/06 -, juris Rn. 31 m.w.N.).
Die sachliche Beitragspflicht entsteht allerdings noch nicht mit "dem letzten Spatenstich", sondern ihr Entstehen knüpft vielmehr an die durch die Anlegung der Erschließungsanlage ausgelösten beitragsfähigen Aufwendungen an, die erst mit Vorliegen der letzten Unternehmerrechnung feststellbar sind (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 23.03.2009 - 9 LB 363/06 -, juris Rn. 27;… vgl. auch Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 133 Rn. 19 m.w.N.), soweit die abgerechneten Arbeiten der endgültigen Herstellung der Anlage dienen (…Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 133 Rn. 20 m.w.N.).
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