Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 24.04.2024 - 9 LC 117/20 |
Kurzfassungen/Presse (4)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Rechtmäßigkeit des sog. Quadratwurzelmaßstabs bei der Berechnung von Straßenreinigungsgebühren
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Straßenreinigungsgebühren - und der Quadratwurzelmaßstab
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Straßenreinigungsgebühren: Quadratwurzel- genauso gut wie Frontmetermaßstab
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Rechtmäßigkeit des sog. Quadratwurzelmaßstabs bei der Berechnung von Straßenreinigungsgebühren - Quadratwurzelmaßstab vorrangig anzuwenden
Verfahrensgang
- VG Lüneburg, 27.05.2020 - 3 A 221/18
- OVG Niedersachsen, 24.04.2024 - 9 LC 117/20
- BVerwG, 15.05.2025 - 9 B 66.24
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Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 24.04.2024 - 9 LC 138/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
GG Art. 3 Abs. 1; NKAG § 5 Abs. 3 Satz 2; NStrG ; NStrG § 52 Abs. 2; NStrG ; NStrG § 52 Abs. 3
Klage gegen die Kommune wegen der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren; Ersetzung des bisherigen Frontmetermaßstabs durch den Quadratwurzelmaßstab - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Klage gegen die Kommune wegen der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren; Ersetzung des bisherigen Frontmetermaßstabs durch den Quadratwurzelmaßstab
Kurzfassungen/Presse
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Rechtmäßigkeit des sog. Quadratwurzelmaßstabs bei der Berechnung von Straßenreinigungsgebühren
Verfahrensgang
- VG Lüneburg, 27.05.2020 - 3 A 96/18
- OVG Niedersachsen, 24.04.2024 - 9 LC 138/20
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (35)
- OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 214/16
Straßenreinigungsgebührenbescheide der Stadt Barsinghausen sind wegen einer …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2024 - 9 LC 138/20
Der erkennende Senat hat sich zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht zur Zulässigkeit des Quadratwurzelmaßstabs geäußert, hat aber in seinen Urteilen vom 30. Januar 2017 (- 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22) ausgeführt, dass den Kommunen bei der Wahl des Maßstabs, der Inanspruchnahme und Vorteil von der Straßenreinigung sachgerecht abbilden soll, ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, der solange reicht, wie der Maßstab noch hinreichend grundstücksbezogen ist.Auch der Frontmetermaßstab ist kein Wirklichkeitsmaßstab (…vgl. Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 200 und vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22).
Bei der Straßenreinigung entspricht die "Inanspruchnahme" dem Vorteil, den ein Grundstück davon erfährt, dass die vor dem Grundstück verlaufende Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage auf ihrer gesamten Länge in einem sauberen Zustand gehalten wird (vgl. Senatsurteile vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22 …und vom 14.10.1997 - 9 L 3432/96 - juris Rn. 26;… siehe auch Brüning in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 474;… Lichtenfeld in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 762;… Wagner in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 698 b).
Dies entspricht auch der langjährigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a.- juris Rn. 22 …und vom 14.10.1997 - 9 L 3432/96 - juris Rn. 26).
Da eine so verstandene Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung nicht exakt bemessen werden kann, wird den Kommunen bei der Wahl des Maßstabs, der Inanspruchnahme und Vorteil von der Reinigung sachgerecht abbilden soll, ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der solange reicht, wie der Maßstab noch hinreichend grundstücksbezogen ist (vgl. Senatsurteil vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22;… Brüning in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 479 und 486).
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG fordert eine Gleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Sachverhalte und eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten, die sich in wesentlicher Hinsicht unterscheiden (vgl. nur das Senatsurteil vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22).
Die Regelungen über die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren für anliegende und hinterliegende Grundstücke nach dem flächenbezogenen Quadratwurzelmaßstab stellen insbesondere sicher, dass die Eigentümer aller Grundstücke, von denen die Straßenreinigung tatsächlich in Anspruch genommen wird, entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme und dem Gleichheitssatz veranlagt werden (zu diesen Anforderungen beim Frontmetermaßstab: Senatsurteil vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u.a. - juris Rn. 27, 30).
Denn eine fehlerhafte Bestimmung über die Veranlagung von Hinterliegergrundstücken kann Auswirkungen auf die Anzahl der Maßstabseinheiten und damit den Gebührensatz oder das Gebot der konkreten Vollständigkeit haben, wonach für alle Grundstücke im Satzungsgebiet ein sachgerechter Maßstab vorhanden sein muss (vgl. Senatsurteil vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 30).
Das Gebot der konkreten Vollständigkeit besagt, dass für alle Grundstücke im Reinigungsgebiet ein sachgerechter Maßstab vorhanden sein muss (vgl. Senatsurteil vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 30).
Hat sich die Beklagte gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 NStrG dazu entschlossen, Hinterliegergrundstücke in die Straßenreinigungsgebührensatzung einzubeziehen, muss die Maßstabsregelung alle in Betracht kommenden Hinterliegergrundstücke erfassen, die einen Vorteil von der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung haben und diese daher im Rechtssinn in Anspruch nehmen (auch hierzu Senatsurteile vom 30.1.2017, a. a. O., Rn. 29).
In diesem Sinne hat auch der Senat in den Urteilen vom 30. Januar 2017 eine Maßstabsregelung als unvollständig angesehen, in der eine Regelung für bestimmte Hintergrundstücke fehlte, die es im Reinigungsgebiet nach Angaben der dortigen Gemeinde gab und die daher ohne sachlichen Grund gebührenfrei geblieben wären (vgl. Senatsurteile vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 30).
Grundsätzlich müssen Anlieger- und Hinterliegergrundstücke bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühr jedoch gleichbehandelt werden (…vgl. Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 213 und vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 28 jeweils zum Frontmetermaßstab).
- OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17
Allgemeinanteil; Allgemeininteresse; Anliegergrundstück; Anliegergrundstücke; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2024 - 9 LC 138/20
Auch der Frontmetermaßstab ist kein Wirklichkeitsmaßstab (vgl. Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 200 …und vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22).In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ist außerdem geklärt, dass Art. 3 Abs. 1 GG nicht jede Ungleichbehandlung verbietet und keine absolute Gerechtigkeit fordert, sondern angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle im Abgabenrecht gleich- und welche ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren - wie hier Straßenreinigungsgebühren - eine pauschalierende Betrachtungsweise gestattet (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 9.12.1993 - 8 NB 5.93 - juris Rn. 6; hierzu das Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 215).
Der Senat hat bereits zum Frontmetermaßstab entschieden, dass es im Einklang mit der Senatsrechtsprechung steht, bei Eckgrundstücken und sonstigen an mehrere Straßen angrenzenden Grundstücken jede Frontlänge einzeln zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 204 m. w. N.).
Grundsätzlich müssen Anlieger- und Hinterliegergrundstücke bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühr jedoch gleichbehandelt werden (vgl. Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 213 …und vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 28 jeweils zum Frontmetermaßstab).
Dies schließt jedoch eine Ungleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken in der Maßstabsregelung nicht generell aus, sondern betont das Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 214).
Weiterhin ist bei Anliegergrundstücken regelmäßig die Möglichkeit der Verschmutzung der Straße durch das Grundstück zu bejahen, während andererseits Hinterliegergrundstücke kaum zur Verschmutzung der Straße beitragen (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 216 zum Frontmetermaßstab).
Eine Ungleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken ist daher in gewissem Maße nicht nur durch die unterschiedliche Grundstückssituation gerechtfertigt, sondern auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Vereinfachung hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., Rn. 216).
Eine "absolute Gerechtigkeit" ist dagegen von Verfassungs wegen nicht gefordert (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 215 zum Frontmetermaßstab).
Bei der Überprüfung einer Gebührenkalkulation ist insbesondere darauf abzustellen, welche substantiierten Einwände dagegen erhoben worden sind oder sich aufdrängen, ohne sich "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche zu begeben (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 240 unter Hinweis auf BVerwG…, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 43).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.1984 - 2 A 2289/83
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2024 - 9 LC 138/20
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Entscheidungen anderer Gerichte und die Kommentarliteratur entschieden, dass der von der Beklagten in § 4 Abs. 1 Satz 1 SRGS gewählte Quadratwurzelmaßstab ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab i. S. v. § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG zur Berechnung der Straßenreinigungsgebühren ist (…vgl. zur Zulässigkeit des Quadratwurzelmaßstabs auch HessVGH, Urteile vom 17.12.2013 - 5 A 1343/11 - juris Rn. 46 …und vom 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 - juris Rn. 26;… OVG Berl.-Bbg., Urteile vom 28.1.2009 - OVG 9 A 1.07 - juris Rn. 35 …und vom 10.10.2007 - OVG 9 A 72.05 - juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - OVG MüLü 37, 144 = KStZ 1985, 35, 36; so auch: VG Hannover…, Urteil vom 21.3.2023 - 1 A 2764/21 - juris Rn. 15;… Wagner in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 698 b;… Lichtenfeld in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 763c).Der Quadratwurzelmaßstab ist hinreichend grundstücksbezogen (vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - OVG MüLü 37, 144 = KStZ 1985, 35, 36).
Die sachgerechten Erwägungen für die Einführung eines Maßstabs zur Bemessung von Straßenreinigungsgebühren haben sich allein daran zu orientieren, dass der Maßstab grundstücksbezogen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - KStZ 1985, 35, 36).
Denn beim Frontmetermaßstab hängt die stärkere oder geringere Belastung vom Zuschnitt des Grundstücks ab mit der Folge, dass in nicht wenigen Fällen ein kleines Grundstück deutlich stärker belastet wird als ein großes Grundstück (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - OVG MüLü 37, 144 = KStZ 1985, 35 36).
Denn die Wurzelfunktion stellt keine lineare Funktion dar, sondern lässt die Gebührenlast bei großen Grundstücken weniger steil ansteigen (vgl. HessVGH…, Beschluss vom 20.2.1991 - 5 N 478/88 - juris Rn. 56; OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - KStZ 1985, 35, 36).
Die Folgen eines Maßstabs für die Gebührenbelastung können aber nicht Kriterium für die Beurteilung anderer Maßstäbe sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - OVG MüLü 37, 144 = KStZ 1985, 35 36).
- VGH Hessen, 03.07.1996 - 5 UE 4078/95
Bemessung der Straßenreinigungsgebühr - Quadratwurzelmaßstab; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2024 - 9 LC 138/20
Hierbei werden gedanklich jeweils quadratische Grundstücke gebildet, deren Kantenlänge der Berechnung zugrunde gelegt wird (vgl. HessVGH, Urteil vom 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 - juris Rn. 28; s. a. auch Driehaus, Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsabgabe, KStZ 2008, 44 ff. (49)).Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Entscheidungen anderer Gerichte und die Kommentarliteratur entschieden, dass der von der Beklagten in § 4 Abs. 1 Satz 1 SRGS gewählte Quadratwurzelmaßstab ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab i. S. v. § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG zur Berechnung der Straßenreinigungsgebühren ist (…vgl. zur Zulässigkeit des Quadratwurzelmaßstabs auch HessVGH, Urteile vom 17.12.2013 - 5 A 1343/11 - juris Rn. 46 und vom 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 - juris Rn. 26;… OVG Berl.-Bbg., Urteile vom 28.1.2009 - OVG 9 A 1.07 - juris Rn. 35 …und vom 10.10.2007 - OVG 9 A 72.05 - juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - OVG MüLü 37, 144 = KStZ 1985, 35, 36; so auch: VG Hannover…, Urteil vom 21.3.2023 - 1 A 2764/21 - juris Rn. 15;… Wagner in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 698 b;… Lichtenfeld in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 763c).
Mit der gedanklichen Bildung von quadratischen Grundstücken sollen die von den Betroffenen empfundenen Ungerechtigkeiten, die beim Frontmetermaßstab auftreten können, weil er auf die Länge der an die Straße angrenzenden realen Grundstücksseite abstellt, gerade ausgeglichen werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 - juris Rn. 28).
Daher wird sogar vertreten, dass der Quadratwurzelmaßstab dem Frontmetermaßstab vielleicht vorzuziehen sei, da er die aus der Lage des Grundstücks zur Straße folgenden Zufälligkeiten ausschalte (vgl. HessVGH, Urteil vom 3.7.1996, a. a. O., Rn. 26; Driehaus, Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsabgabe, KStZ 2008, 44 ff. (49)).
Denn die Gebührenberechnung nach dem Quadratwurzelmaßstab beruht wie der Frontmetermaßstab auf einer Berechnungsmeterlänge (vgl. HessVGH, Urteil vom 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 - juris Rn. 28).
Überdies fließt einem an mehreren zu reinigenden Straßen anliegenden Grundstück ein größerer Vorteil zu als einem nur an einer Straße anliegenden Grundstück, weil nicht nur eine, sondern mehrere Straßen, an denen das Grundstück anliegt, gereinigt werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 - juris Rn. 28).
- OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 9 LA 95/15
Äquivalenzprinzip; Außenbereichsgrundstück; Bebauungszusammenhang; Eis; Graben; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2024 - 9 LC 138/20
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird eine für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren erforderliche sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße grundsätzlich durch das Angrenzen geschaffen, weil das Angrenzen in aller Regel die durch die Straße gegebene Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt, mit sich bringt, bei deren Vorliegen die Straßenreinigung für den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks in aller Regel sich auch vorteilhaft auswirkt und demgemäß ein objektives Interesse des "Angrenzers" an der Reinhaltung der Straße begründet (vgl. BVerwG…, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 46.72 - juris Rn. 16; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - juris Rn. 8 …und vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - juris Rn. 9).Der sachliche Bezug der Grundstücksgröße ist auch deshalb gegeben, weil die konkrete - nicht nur hypothetische - Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Grundstück besteht (vgl. hierzu BVerwG…, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 46.72 - juris Rn. 16; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - juris Rn. 8 …und vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - juris Rn. 9).
Zudem besteht die konkrete Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück auch zu der jeweils anderen Straße (vgl. BVerwG…, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 46.72 - juris Rn. 16; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - juris Rn. 8 …und vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - juris Rn. 9).
Insofern geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es an der notwendigen Beziehung zwischen einem Anliegergrundstück und der zu reinigenden Straße nur dann fehlt, wenn ein Zugang vom Grundstück zur Straße tatsächlich nicht vorhanden und rechtlich nicht möglich ist und wenn eine mehr als nur völlig unerhebliche Straßenverschmutzung durch das Grundstück ausgeschlossen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - juris Rn. 8;… Lichtenfeld in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 763e).
- BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93
Zulässigkeit der kumulativen Heranziehung von Vorderliegergrundstücken und …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2024 - 9 LC 138/20
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ist außerdem geklärt, dass Art. 3 Abs. 1 GG nicht jede Ungleichbehandlung verbietet und keine absolute Gerechtigkeit fordert, sondern angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle im Abgabenrecht gleich- und welche ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren - wie hier Straßenreinigungsgebühren - eine pauschalierende Betrachtungsweise gestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.12.1993 - 8 NB 5.93 - juris Rn. 6;… hierzu das Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 215).Dass im Einzelfall unbefriedigende Ergebnisse nicht durchweg oder nur auf Kosten der Verwaltungspraktikabilität vermieden werden können, stellt keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.12.1993, a. a. O., Rn. 6).
Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Art. 3 Abs. 1 GG nicht jede Ungleichbehandlung verbietet und keine absolute Gerechtigkeit fordert, sondern angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle im Abgabenrecht gleich und welche ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren eine pauschalierende Betrachtungsweise gestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.12.1993 - 8 NB 5.93 - juris Rn. 6).
- OVG Niedersachsen, 29.10.2007 - 9 LA 373/05
Bestehen einer Straßenreinigungsgebührenpflicht wegen Lage des Grundstücks an …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2024 - 9 LC 138/20
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird eine für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren erforderliche sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße grundsätzlich durch das Angrenzen geschaffen, weil das Angrenzen in aller Regel die durch die Straße gegebene Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt, mit sich bringt, bei deren Vorliegen die Straßenreinigung für den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks in aller Regel sich auch vorteilhaft auswirkt und demgemäß ein objektives Interesse des "Angrenzers" an der Reinhaltung der Straße begründet (vgl. BVerwG…, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 46.72 - juris Rn. 16;… Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - juris Rn. 8 und vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - juris Rn. 9).Der sachliche Bezug der Grundstücksgröße ist auch deshalb gegeben, weil die konkrete - nicht nur hypothetische - Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Grundstück besteht (vgl. hierzu BVerwG…, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 46.72 - juris Rn. 16;… Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - juris Rn. 8 und vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - juris Rn. 9).
Zudem besteht die konkrete Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück auch zu der jeweils anderen Straße (vgl. BVerwG…, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 46.72 - juris Rn. 16;… Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - juris Rn. 8 und vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - juris Rn. 9).
- BVerwG, 10.05.1974 - VII C 46.72
Rechtsmittel
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2024 - 9 LC 138/20
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird eine für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren erforderliche sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße grundsätzlich durch das Angrenzen geschaffen, weil das Angrenzen in aller Regel die durch die Straße gegebene Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt, mit sich bringt, bei deren Vorliegen die Straßenreinigung für den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks in aller Regel sich auch vorteilhaft auswirkt und demgemäß ein objektives Interesse des "Angrenzers" an der Reinhaltung der Straße begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 46.72 - juris Rn. 16;… Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - juris Rn. 8 …und vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - juris Rn. 9).Der sachliche Bezug der Grundstücksgröße ist auch deshalb gegeben, weil die konkrete - nicht nur hypothetische - Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Grundstück besteht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 46.72 - juris Rn. 16;… Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - juris Rn. 8 …und vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - juris Rn. 9).
Zudem besteht die konkrete Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück auch zu der jeweils anderen Straße (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 46.72 - juris Rn. 16;… Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - juris Rn. 8 …und vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - juris Rn. 9).
- BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 45/15
Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch nicht hinreichend …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2024 - 9 LC 138/20
Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab sowie davon, in welchem Ausmaß Grundrechte betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.5.2018 - 1 BvR 45/15 - juris Rn. 15).Allerdings gilt für alle Abgabentatbestände als allgemeiner Grundsatz, dass sie so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.5.2018, a. a. O., Rn. 16).
- BVerwG, 19.12.2007 - 7 BN 6.07
Gleichbehandlungsgebot bei der Bemessung der Behältervolumina für Abfälle nach …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2024 - 9 LC 138/20
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass in die Gebührenkalkulation oder in die Festsetzung eines Beitragssatzes einzustellende Faktoren vom Satzungsgeber gegebenenfalls geschätzt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6.07 - juris Rn. 11).Um dies auszugleichen, scheiden eigene Plausibilitätserwägungen nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007, a. a. O., Rn. 11).
- OVG Niedersachsen, 11.05.2000 - 9 L 2479/99
Frontmeterlänge; Frontmetermaßstab; Gebühr; Hinterlieger; Hinterliegergrundstück; …
- VGH Hessen, 13.05.1996 - 5 N 1664/92
Normenkontrollverfahren: Höhe der Reinigungsgebühr in einer …
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - 9 A 72.05
Normenkontrolle; Straßenreinigungssatzung; Erschlossensein; Außenbereich; …
- VGH Hessen, 17.12.2013 - 5 A 1343/11
Wiederaufleben einer Satzung durch rückwirkende Beseitigung einer Aufhebungsnorm
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.01.1988 - 3 C 8/87
- OVG Niedersachsen, 14.10.1997 - 9 L 3432/96
Straßenreinigungsgebühr; Kommunalabgaben; Kleingartengrundstück; …
- OVG Niedersachsen, 14.02.2007 - 12 KN 399/05
Rechtmäßigkeit der Übertragung der Straßenreinigungspflichten auf die Anlieger; …
- BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01
Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation; …
- BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81
Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund- …
- OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13
Allgemeininteresse; Anliegerinteresse; Frontmetermaßstab; Gemeindeanteil; …
- BVerwG, 15.03.2002 - 9 B 16.02
Straßenreinigungsgebühren; Gebührenmaßstab; fiktiver Frontmetermaßstab; …
- BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 3.18
Heranziehung zu verjährten Anschlussbeiträgen auch bei kommunalen …
- OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 216/16
Anliegergrundstück; Bestandteil; Böschung; Buchgrundstück; Frontmetermaßstab; …
- OVG Niedersachsen, 09.11.2012 - 9 LA 157/11
Mindestbreite von 1,25 m für den Zugang zu einem bestimmungsgemäß zu Wohnzwecken …
- OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 LC 121/18
Bauprogramm; Beleuchtung; Betrachtungsweise, typisierende; Denkmalschutz; …
- OVG Niedersachsen, 09.04.2015 - 9 LC 248/13
Blockrandbebauung; Brandschutz; Durchfahrt; Eigentümeridentität; Erreichbarkeit; …
- OVG Niedersachsen, 16.10.2014 - 9 OA 271/14
Anwendbarkeit des § 52 Abs. 3 S. 2 GKG bei zu erwartenden in Zukunft …
- BVerwG, 25.11.2020 - 8 C 21.19
Härteausgleich zwischen kreisangehörigen Gemeinden für Aufwendungen im …
- VGH Hessen, 20.02.1991 - 5 N 478/88
Straßenreinigungsgebühr: Unterschiedlichkeit des Gebührenmaßstabs für …
- VG Cottbus, 21.08.2013 - 6 K 552/12
Straßenreinigungsgebühren
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2017 - 9 N 196.13
Berufungszulassung; erschlossen; Vorteil; sinnvolle wirtschaftliche Nutzung …
- BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 55.82
Berücksichtigung des Allgemeininteresses bei Bemessung von …
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2009 - 9 A 1.07
Normenkontrollantrag gegen Potsdamer Straßenreinigungsgebührensatzung erfolgreich
- OVG Niedersachsen, 20.03.1997 - 9 L 2554/95
Straßenreinigung; Gebührenschuld; Zeit der Entstehung; Halbseitige Reinigung; …
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.04.2004 - 12 A 11902/03
Abgabenrecht, Abrechnungseinheit, Abrechnungsgebiet, Anlieger, …
- OVG Niedersachsen, 20.08.2025 - 9 LC 46/23
Anlieger; Ausgestaltung; Billigkeitsregelung; Buchgrundstück; Gebührenmaßstab; …
Die Gemeinden können die Eigentümer der anliegenden Grundstücke nach Maßgabe des § 5 NKAG auf der Grundlage einer Satzung zu Straßenreinigungsgebühren heranziehen (§ 52 Abs. 3 Satz 4 Hs. 2 NStrG; vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 80).Nach der Senatsrechtsprechung ist der Quadratwurzelmaßstab ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab i. S. v. § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG zur Berechnung der Straßenreinigungsgebühren (hierzu im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 92 und 126).
Er verstößt weder gegen das Äquivalenzprinzip noch steht er im Widerspruch zum Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 116 f. und 118 ff.).
Da es einem Satzungsgeber nicht verwehrt ist, mit Wirkung für die Zukunft einen bisher verwendeten Wahrscheinlichkeitsmaßstab durch einen anderen zu ersetzen (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 127), war es der Beklagten unbenommen, vom bisherigen Frontmeter- zum Quadratwurzelmaßstab zu wechseln.
Der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erforderliche Grundstücksbezug des Gebührenmaßstabs (vgl. Senatsurteile vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 112 f. und 117 …und vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22) ist bei der Bemessung der Gebührenhöhe nach dem Quadratwurzelmaßstab auch bei der Berücksichtigung der vollen Fläche "übergroßer" Grundstücke gegeben.
Die Grundstücksgröße selbst hat einen sachlichen Bezug zu dem Umfang des Vorteils, den der Grundstückseigentümer aus der Straßenreinigung bezieht (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 117).
Die flächenmäßig vollständige Berücksichtigung "übergroßer" Grundstücke wirkt dabei der dem Quadratwurzelmaßstab inhärenten stärkeren Belastung kleinerer Grundstücke (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 123; OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - KStZ 1985, 35 (36)) entgegen, so dass die Verwendung des Quadratwurzelmaßstabs ohne flächenmäßige Kappungsgrenze oder satzungsrechtliche Billigkeitsregelung - insgesamt betrachtet - im Hinblick auf die Belastung kleinerer Grundstücke sogar zu verstärkter Gleichbehandlung führt.
Bei der Straßenreinigung besteht der Vorteil in der Möglichkeit, die gereinigte Straße von dem anliegenden Grundstück bzw. von dem erschlossenen Hinterliegergrundstück aus in Anspruch nehmen zu können (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 105; Driehaus, Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsabgabe, KStZ 2008, 44 (46)).
Dieser Vorteil hängt für jedes an eine Straße anliegende Grundstück nicht davon ab, mit welcher Breite es an die Straße grenzt, da sich der Vorteil auf die Straße in ihrer gesamten Länge bezieht (vgl. Senatsurteile vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 105…, vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22 …und vom 14.10.1997 - 9 L 3432/96 - juris Rn. 26).
Die Folgen eines Maßstabs für die Gebührenbelastung können nicht Kriterium für die Beurteilung anderer Maßstäbe sein (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 125; OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - KStZ 1985, 35 (37)).
Allerdings ist der Quadratwurzelmaßstab kein modifizierter oder gar idealisierter Frontmetermaßstab, sondern ein (modifizierter) flächenbezogener Maßstab (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 129;… Wagner in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht (Stand: März 2025), § 6 Rn. 684; Lohmann, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Hessen, HSGZ 1999, 82 (90)).
Die Grundstücksfläche wird mittels des Ziehens der Quadratwurzel modifiziert, um eine unangemessen starke Belastung besonders großer Grundstücke zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 124; HessVGH…, Beschluss vom 16.10.1985 - 5 N 1/83 - juris Rn. 138).
Der Senat hat bereits entschieden, dass die mehrfache Gebührenerhebung bei einem mehrfach anliegenden Grundstück beim Quadratwurzelmaßstab zulässig ist, insbesondere weil einem an mehreren zu reinigenden Straßen anliegenden Grundstück ein größerer Vorteil zufließt als einem nur an einer Straße anliegenden Grundstück und die konkrete Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück auch zu der jeweils anderen Straße besteht (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 131 und 134).
Ebenfalls ist es in der Rechtsprechung des Senats mittlerweile geklärt, dass Bestimmungen über die Veranlagung von Hinterliegergrundstücken, wie sie sprachlich in § 4 Abs. 3 SRGS 2021, § 4 Abs. 4 SRGS 2022 sowie § 2 Abs. 3 SRGS 2021 und 2022 enthalten sind, nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen und hinsichtlich der Berechnungsweise bei mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücken mit höherrangigem Recht vereinbar sind (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 142 ff. und 158 ff.).
Nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit muss für alle Grundstücke im Satzungsgebiet ein sachgerechter Maßstab vorhanden sein (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 140 und 173 …und vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 30; zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen vgl. BVerwG…, Urteil vom 23.1.2019 - 9 C 3.18 - juris Rn. 16 m. w. N.).
Bei der Überprüfung einer Gebührenkalkulation ist insbesondere darauf abzustellen, welche substantiierten Einwände dagegen erhoben worden sind oder sich aufdrängen, ohne sich "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche zu begeben (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 190).
Das Grundstück des Klägers ist im Verhältnis zur Dorfstraße auch kein Hinterliegergrundstück i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 2 SRGS 2021 (unverändert in der SRGS 2022), da es mit einer Breite von mehr als 1, 25 m (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 152 f.) an die Dorfstraße grenzt.
- OVG Niedersachsen, 20.08.2025 - 9 LC 125/22
Anlieger; Ausgestaltung; Billigkeitsregelung; Billigkeitsrichtlinie; …
Die Gemeinden können die Eigentümer der anliegenden Grundstücke nach Maßgabe des § 5 NKAG auf der Grundlage einer Satzung zu Straßenreinigungsgebühren heranziehen (§ 52 Abs. 3 Satz 4 Hs. 2 NStrG; vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 80).Nach der Senatsrechtsprechung ist der Quadratwurzelmaßstab ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab i. S. v. § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG zur Berechnung der Straßenreinigungsgebühren (hierzu im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 92 und 126).
Er verstößt weder gegen das Äquivalenzprinzip noch steht er im Widerspruch zum Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 116 f. und 118 ff.).
Der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erforderliche Grundstücksbezug des Gebührenmaßstabs (vgl. Senatsurteile vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 112 f. und 117 …und vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22) ist bei der Bemessung der Gebührenhöhe nach dem Quadratwurzelmaßstab auch bei der Berücksichtigung der vollen Fläche "übergroßer" Grundstücke gegeben.
Die Grundstücksgröße selbst hat einen sachlichen Bezug zu dem Umfang des Vorteils, den der Grundstückseigentümer aus der Straßenreinigung bezieht (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 117).
Die flächenmäßig vollständige Berücksichtigung "übergroßer" Grundstücke wirkt dabei der dem Quadratwurzelmaßstab inhärenten stärkeren Belastung kleinerer Grundstücke (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 123; OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - KStZ 1985, 35 (36)) entgegen, so dass die Verwendung des Quadratwurzelmaßstabs ohne flächenmäßige Kappungsgrenze oder satzungsrechtliche Billigkeitsregelung - insgesamt betrachtet - im Hinblick auf die Belastung kleinerer Grundstücke sogar zu verstärkter Gleichbehandlung führt.
Bei der Straßenreinigung besteht der Vorteil in der Möglichkeit, die gereinigte Straße von dem anliegenden Grundstück bzw. von dem erschlossenen Hinterliegergrundstück aus in Anspruch nehmen zu können (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 105; Driehaus, Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsabgabe, KStZ 2008, 44 (46)).
Dieser Vorteil hängt für jedes an eine Straße anliegende Grundstück nicht davon ab, mit welcher Breite es an die Straße grenzt, da sich der Vorteil auf die Straße in ihrer gesamten Länge bezieht (vgl. Senatsurteile vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 105…, vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22 …und vom 14.10.1997 - 9 L 3432/96 - juris Rn. 26).
Die Folgen eines Maßstabs für die Gebührenbelastung können nicht Kriterium für die Beurteilung anderer Maßstäbe sein (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 125; OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - KStZ 1985, 35 (37)).
Allerdings ist der Quadratwurzelmaßstab kein modifizierter oder gar idealisierter Frontmetermaßstab, sondern ein (modifizierter) flächenbezogener Maßstab (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 129;… Wagner in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht (Stand: März 2025), § 6 Rn. 684; Lohmann, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Hessen, HSGZ 1999, 82 (90)).
Die Grundstücksfläche wird mittels des Ziehens der Quadratwurzel modifiziert, um eine unangemessen starke Belastung besonders großer Grundstücke zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 124; HessVGH…, Beschluss vom 16.10.1985 - 5 N 1/83 - juris Rn. 138).
Der Senat hat bereits entschieden, dass die mehrfache Gebührenerhebung bei einem mehrfach anliegenden Grundstück beim Quadratwurzelmaßstab zulässig ist, insbesondere weil einem an mehreren zu reinigenden Straßen anliegenden Grundstück ein größerer Vorteil zufließt als einem nur an einer Straße anliegenden Grundstück und die konkrete Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück auch zu der jeweils anderen Straße besteht (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 131 und 134).
Ebenfalls ist es in der Rechtsprechung des Senats mittlerweile geklärt, dass Bestimmungen über die Veranlagung von Hinterliegergrundstücken, wie sie sprachlich in § 4 Abs. 3 SRGS und § 2 Abs. 3 SRGS enthalten sind, nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen und hinsichtlich der Berechnungsweise bei mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücken mit höherrangigem Recht vereinbar sind (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 142 ff. und 158 ff.).
Bei der Überprüfung einer Gebührenkalkulation ist insbesondere darauf abzustellen, welche substantiierten Einwände dagegen erhoben worden sind oder sich aufdrängen, ohne sich "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche zu begeben (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 190).
Denn das Anliegen an zum Teil innerorts verlaufende Straßen bringt für das klägerische Grundstück die Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung mit sich (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 105).
Hierdurch erfährt das Grundstück im Wege der - gesetzlich fingierten - Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung einen Vorteil, nämlich dass die vor dem Grundstück verlaufenden Straßen auf ihrer gesamten Länge in einem sauberen Zustand gehalten werden (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 101 m. w. N.).
Die Rechtmäßigkeit des geänderten Gebührenmaßstabs ist deshalb nicht anhand eines Vergleichs des aktuellen Gebührenmaßstabs (Quadratwurzelmaßstab) zum früheren Gebührenmaßstab (Frontmetermaßstab) zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 125; OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - KStZ 1985, 35 (37)).
- OVG Niedersachsen, 20.08.2025 - 9 LC 124/22
Anlieger; Ausgestaltung; Billigkeitsregelung; Billigkeitsrichtlinie; …
Die Gemeinden können die Eigentümer der anliegenden Grundstücke nach Maßgabe des § 5 NKAG auf der Grundlage einer Satzung zu Straßenreinigungsgebühren heranziehen (§ 52 Abs. 3 Satz 4 Hs. 2 NStrG; vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 80).Nach der Senatsrechtsprechung ist der Quadratwurzelmaßstab ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab i. S. v. § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG zur Berechnung der Straßenreinigungsgebühren (hierzu im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 92 und 126).
Er verstößt weder gegen das Äquivalenzprinzip noch steht er im Widerspruch zum Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 116 f. und 118 ff.).
Der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erforderliche Grundstücksbezug des Gebührenmaßstabs (vgl. Senatsurteile vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 112 f. und 117 …und vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22) ist bei der Bemessung der Gebührenhöhe nach dem Quadratwurzelmaßstab auch bei der Berücksichtigung der vollen Fläche "übergroßer" Grundstücke gegeben.
Die Grundstücksgröße selbst hat einen sachlichen Bezug zu dem Umfang des Vorteils, den der Grundstückseigentümer aus der Straßenreinigung bezieht (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 117).
Die flächenmäßig vollständige Berücksichtigung "übergroßer" Grundstücke wirkt dabei der dem Quadratwurzelmaßstab inhärenten stärkeren Belastung kleinerer Grundstücke (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 123; OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - KStZ 1985, 35 (36)) entgegen, so dass die Verwendung des Quadratwurzelmaßstabs ohne flächenmäßige Kappungsgrenze oder satzungsrechtliche Billigkeitsregelung - insgesamt betrachtet - im Hinblick auf die Belastung kleinerer Grundstücke sogar zu verstärkter Gleichbehandlung führt.
Bei der Straßenreinigung besteht der Vorteil in der Möglichkeit, die gereinigte Straße von dem anliegenden Grundstück bzw. von dem erschlossenen Hinterliegergrundstück aus in Anspruch nehmen zu können (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 105; Driehaus, Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsabgabe, KStZ 2008, 44 (46)).
Dieser Vorteil hängt für jedes an eine Straße anliegende Grundstück nicht davon ab, mit welcher Breite es an die Straße grenzt, da sich der Vorteil auf die Straße in ihrer gesamten Länge bezieht (vgl. Senatsurteile vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 105…, vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22 …und vom 14.10.1997 - 9 L 3432/96 - juris Rn. 26).
Die Folgen eines Maßstabs für die Gebührenbelastung können nicht Kriterium für die Beurteilung anderer Maßstäbe sein (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 125; OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - KStZ 1985, 35 (37)).
Allerdings ist der Quadratwurzelmaßstab kein modifizierter oder gar idealisierter Frontmetermaßstab, sondern ein (modifizierter) flächenbezogener Maßstab (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 129;… Wagner in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht (Stand: März 2025), § 6 Rn. 684; Lohmann, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Hessen, HSGZ 1999, 82 (90)).
Die Grundstücksfläche wird mittels des Ziehens der Quadratwurzel modifiziert, um eine unangemessen starke Belastung besonders großer Grundstücke zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 124; HessVGH…, Beschluss vom 16.10.1985 - 5 N 1/83 - juris Rn. 138).
Der Senat hat bereits entschieden, dass die mehrfache Gebührenerhebung bei einem mehrfach anliegenden Grundstück beim Quadratwurzelmaßstab zulässig ist, insbesondere weil einem an mehreren zu reinigenden Straßen anliegenden Grundstück ein größerer Vorteil zufließt als einem nur an einer Straße anliegenden Grundstück und die konkrete Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück auch zu der jeweils anderen Straße besteht (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 131 und 134).
Ebenfalls ist es in der Rechtsprechung des Senats mittlerweile geklärt, dass Bestimmungen über die Veranlagung von Hinterliegergrundstücken, wie sie sprachlich in § 4 Abs. 3 SRGS und § 2 Abs. 3 SRGS enthalten sind, nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen und hinsichtlich der Berechnungsweise bei mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücken mit höherrangigem Recht vereinbar sind (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 142 ff. und 158 ff.).
Bei der Überprüfung einer Gebührenkalkulation ist insbesondere darauf abzustellen, welche substantiierten Einwände dagegen erhoben worden sind oder sich aufdrängen, ohne sich "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche zu begeben (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 190).
- OVG Niedersachsen, 26.11.2024 - 9 KN 249/20
Häusliches Abwasser; Bestimmtheit; Dichtheitsprüfung; DIN 1986-100; DIN-Norm; …
Das Bestimmtheitsgebot ist aber erst dann verletzt, wenn es wegen der Unbestimmtheit einer Vorschrift auch mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließen; im Übrigen genügt eine dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit (vgl. BVerwG…, Urteil vom 25.11.2020 - 8 C 21.19 - juris Rn. 19; Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 148). - OVG Niedersachsen, 18.09.2025 - 9 LC 112/22
Anlieger; Ausgestaltung; Buchgrundstück; Frontlänge; Frontmetermaßstab; …
Das Bestimmtheitsgebot ist aber erst dann verletzt, wenn es wegen der Unbestimmtheit einer Vorschrift auch mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließen; im Übrigen genügt eine dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit (zum Vorstehenden vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 148). - VG Göttingen, 15.04.2026 - 3 A 81/18
Straßenreinigungsgebühren; Frontmetermaßstab; Ausgleich; Anliegergrundstück; …
Das Bestimmtheitsgebot ist aber erst dann verletzt, wenn es wegen der Unbestimmtheit einer Vorschrift auch mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließen; im Übrigen genügt eine dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit (zum Vorstehenden vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 148).
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