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| OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 9 M 11.09 |
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§ 12 Abs 1 Nr 5b KAG BB, § 240 Abs 1 S 1 Halbs 1 AO, § 166 VwGO, § 114 ZPO
Einzelfall der Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch Gläubiger der Gemeinschuldnerin bei einem Prozess gegen Säumniszuschläge wegen nicht geleisteter Vorauszahlungen auf Kommunalabgaben - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 12 Abs 1 Nr 5b KAG BB, § 240 Abs 1 S 1 Halbs 1 AO, § 166 VwGO, §§ 114 ff ZPO
Säumniskosten wegen nicht gezahlter Vorausleistungen; Prozessführung durch Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin; Qualifizierung von Vorausleistungen als Insolvenz- oder Masseforderungen; Frage der Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch Gläubiger der ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Oder, 13.08.2008 - 7 K 459/08
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 9 M 11.09
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2010 - 9 S 1.09
Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag als Insolvenzforderung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 9 M 11.09
Zwar hat der Senat in einem Eilverfahren bereits entschieden, dass die Vorausleistungsforderungen Masseforderungen sein durften (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2010 - OVG 9 S 1.09 -, Juris), und er sieht zurzeit auch keinen Anlass für eine andere Bewertung.Der Beschluss der Kammer führte dazu, dass bis zu seiner Aufhebung durch den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2010 (OVG 9 S 1.09 -, Juris) Vorausleistungsforderungen nicht verlangt werden durften (vgl. BFH…, Beschluss vom 23. November 1994 - V B 166/93 -, Juris Rn. 9).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Prozessrisiko mit Blick auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 26. Januar 2010 (- OVG 9 S 1.09 -, Juris) zur Frage, ob die Vorausleistungsforderungen als Insolvenzforderungen oder als Masseforderungen zu qualifizieren seien, zumindest nicht weniger als 50 % beträgt und somit nicht niedrig, sondern relativ hoch ist.
- BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 9 M 11.09
Das genügt für eine Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten der Klage im Sinne des Prozesskostenhilferechts, weil die Unwägbarkeiten einer bloß überschlägigen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren zu Gunsten dessen gehen, der Prozesskostenhilfe begehrt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, Juris Rn. 25 f.). - BGH, 06.03.2006 - II ZB 11/05
Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch Insolvenzgläubiger
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 9 M 11.09
Bei den Ansprüchen von dreien der übrigen Gläubiger (D…) handelt es sich um Ausfallforderungen, so dass diese ungeachtet der geringen Änderung der Insolvenzquote im Fall der erfolgreichen Rechtsverfolgung (s. o.) nicht in erheblichem Maße oder eventuell gar nicht an einem Erfolg der Klage partizipieren würden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05 -, Juris Rn. 15).
- BVerwG, 08.02.2006 - 8 PKH 4.05
Bedürftigkeit und Zumutbarkeit als Voraussetzungen für die Gewährung von …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 9 M 11.09
Damit ist die Bedürftigkeit im Sinn des § 116 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO indiziert (vgl. Bundesverwaltungsgereicht, Beschluss vom 8. Februar 2006 - BVerwG 8 PKH 4/05 u. a. -, Juris Rn. 4). - OLG Hamm, 21.06.2005 - 27 W 17/05
Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch die Insolvenzgläubiger
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 9 M 11.09
Unter den verbleibenden Gläubigern (M…) befinden sich zwei Gläubiger, die mit deutlich weniger als 5 % an der Gesamtsumme der festgestellten Insolvenzforderungen beteiligt sind, und denen daher eine Finanzierung der Klage nicht zuzumuten ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 27 W 17/05 -, Juris Rn. 5). - BFH, 23.11.1994 - V B 166/93
Anmeldung von Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen über die Herstellung von Wohnungen
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 9 M 11.09
Der Beschluss der Kammer führte dazu, dass bis zu seiner Aufhebung durch den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2010 (OVG 9 S 1.09 -, Juris) Vorausleistungsforderungen nicht verlangt werden durften (vgl. BFH, Beschluss vom 23. November 1994 - V B 166/93 -, Juris Rn. 9).
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2011 - 10 S 48.10
Beschwerde; einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; …
Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber der vorläufigen Einschätzung des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gefolgt, der wegen des der Gemeinde eröffneten Ermessens auf den Zeitpunkt des Erlasses der Vorausleistungsbescheide abgestellt und diese eher als Masseforderungen, denn als Insolvenzforderungen qualifiziert hat (…Beschluss vom 26. Januar 2010 - OVG 9 S 1.09 -, NVwZ-RR 2010, 494, juris Rn. 15; im Ergebnis offen gelassen im Beschluss vom 10. Mai 2011 - OVG 9 M 11.09 -, juris Rn. 3).Denn in der Zeit, in der die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsgegners gegen die Vorausleistungsbescheide gerichtlich angeordnet war, also zwischen dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2008 und dem diesen ändernden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2010, durften Vorausleistungen nicht verlangt und damit auch Säumniszuschläge nicht erhoben werden (so schon OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Mai 2011, a.a.O., Rn. 4;… vgl. auch Loose in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 240 AO Rn. 28;… Sauthoff in: Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 83, jeweils m.w.N.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 - 10 N 33.10
Prozesskostenhilfe; PKH für beabsichtigten Zulassungsantrag; Insolvenzverwalter …
Rn. 9 Nicht zu berücksichtigen sind ferner die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen vom Insolvenzverwalter bestritten oder wegen vorrangiger Befriedigungsmöglichkeiten nur für den Ausfall festgestellt worden sind (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Mai 2011 - OVG 9 M 11.09 -, juris Rn. 7). - VG Frankfurt/Oder, 19.12.2011 - 3 K 459/08
Erschließungsbeiträge
Rn. 7 Mit einem weiteren Beschluss vom 10. Mai 2011 - OVG 9 M 11.09 - bewilligte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg dem Kläger unter Abänderung des Beschlusses der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. August 2008 Prozesskostenhilfe für die vorliegende Klage.
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