Rechtsprechung
| VGH Bayern, 10.05.2006 - 9 N 03.389 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Einheitlicher Normenkontrollantrag bei Antrag durch den nicht postulationsfähigen Antragsteller und von seinem Prozessbevollmächtigten "wiederholtem" Antrag; Heilbarkeit des Formmangels der fehlenden Postulationsfähigkeit; Wirkung der Heilung für die Zukunft; ...
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94
Notarkassen
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2006 - 9 N 03.389
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13. Juli 2004 (BVerfGE 111, 191 = NJW 2005, 45) - unter anderem - entschieden, dass § 113 BNotO in der Fassung des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl I S. 2585) nach Maßgabe der Gründe mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, jedoch weiter angewendet werden kann, und dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, bis Ende des Jahres 2006 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.Unerheblich ist schließlich, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13. Juli 2004 (BVerfGE 111, 191) festgestellt hat, dass § 113 BNotO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl I S. 2585) nach Maßgabe der Gründe mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist.
- BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
Besoldung kinderreicher Beamter
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2006 - 9 N 03.389
Bei verfassungswidrigen Bestimmungen des geltenden Beamtenrechts wird dem Beamten grundsätzlich zugemutet, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung des Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten (vgl. BVerwG vom 20.6.1996 NVwZ 1998, 76 = DVBl 1997, 353 mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86
Kontrolldichte
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2006 - 9 N 03.389
Auf Rechtsschutzbegehren, mit denen geltend gemacht wird, ein Satzungsgeber habe es unter Verstoß gegen höherrangiges Recht unterlassen, Satzungsregeln so zu ändern, dass sie den Rechtsschutzsuchenden in höherem Maße begünstigen (Normänderungsklagen), sind die Bestimmungen des § 47 Abs. 1 VwGO weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BVerwG vom 3.11.1988 BVerwGE 80, 355/363; vom 7.9.1989 NVwZ 1990, 162/163).
- BGH, 07.06.1990 - III ZR 142/89
Wahrung der Klagefrist durch einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt; …
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2006 - 9 N 03.389
Der Mangel konnte nämlich mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden (vgl. BGH vom 7.6.1990 NJW 1990, 3085/3086;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 78 RdNr. 3 mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 4.89
Landkreis - Kreisrat - Selbstständige Tätigkeit - Verdienstausfallentschädigung - …
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2006 - 9 N 03.389
Auf Rechtsschutzbegehren, mit denen geltend gemacht wird, ein Satzungsgeber habe es unter Verstoß gegen höherrangiges Recht unterlassen, Satzungsregeln so zu ändern, dass sie den Rechtsschutzsuchenden in höherem Maße begünstigen (Normänderungsklagen), sind die Bestimmungen des § 47 Abs. 1 VwGO weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BVerwG vom 3.11.1988 BVerwGE 80, 355/363; vom 7.9.1989 NVwZ 1990, 162/163). - BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70
Bebauungspläne
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2006 - 9 N 03.389
Das ergibt sich daraus, dass die Einführung des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO als solches schon nicht durch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist (BVerfG vom 27.7.1971 BVerfGE 31, 364/369 f.; BVerwG vom 17.2.1984 BVerwGE 69, 31/33). - BVerfG, 23.03.1965 - 2 BvN 1/62
Verordnung als Landesrecht
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2006 - 9 N 03.389
Unerheblich ist weiter, dass die Abgabensatzung auf der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des § 113 Abs. 8 Satz 2 BNotO beruht (vgl. BVerfG vom 23.3.1965 BVerfGE 18, 407/408, 413 f.; BayVerfGH vom 24.2.1984 BayVBl 1984, 398/399; vom 13.4.2005 BayVBl 2006, 43/44). - VGH Bayern, 25.10.2005 - 9 ZB 04.371
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2006 - 9 N 03.389
Die auf Aufhebung von Nr. 11 dieses Bescheides und Neuverbescheidung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. September 2003 (Az. M 3 K 02.3999) ab; der gegen diese Entscheidung gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (Az. 9 ZB 04.371) abgelehnt. - VG München, 21.10.2002 - M 3 K 02.3999
Auszug aus VGH Bayern, 10.05.2006 - 9 N 03.389
Die auf Aufhebung von Nr. 11 dieses Bescheides und Neuverbescheidung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. September 2003 (Az. M 3 K 02.3999) ab; der gegen diese Entscheidung gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (Az. 9 ZB 04.371) abgelehnt.
- VGH Baden-Württemberg, 24.10.2024 - 6 S 2828/19
Überwiegend erfolgreiche Klage auf Änderung der Sperrzeitverordnung für die …
Es fehlt bereits eine für die Analogie erforderliche Regelungslücke (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2015 - 4 CN 2.14 -, BVerwGE 152, 55 ; BayVGH, Urteil vom 10.05.2006 - 9 N 03.389 -, juris Rn. 71). - OVG Sachsen, 19.01.2009 - 4 D 2/06
Senat; Urteil; Notar; Notarversorgung; Ländernotarkasse; Normenkontrolle; …
Aus dem von den Beteiligten herangezogenen Normenkontrollurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.5.2006 (9 N 03.389 -, juris ), durch das der Normenkontrollantrag eines bayerischen Notars gegen die Abgabensatzung der Notarkasse München als unzulässig abgelehnt wurde, lässt sich für das Vorliegen der "Gerichtsbarkeit" des Oberverwaltungsgerichts für Abgabensatzungen der Antragsgegnerin nichts Entscheidendes herleiten.Die Ländernotarkasse ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen (§ 113 Abs. 2 Satz 1 BNotO n. F.), deren Satzungen unabhängig davon dem Landesrecht zuzurechnen sind, dass die Satzungsermächtigung ihre Grundlage in einem Bundesgesetz hat (siehe BayVGH, NK-Urt. v. 10.5.2006 a. a. O. juris Rn. 48).
- VGH Bayern, 11.08.2020 - 1 N 17.1389
Eine Außenbereichssatzung bedarf der städtebaulichen Erforderlichkeit
Der am 21. Juli 2017 beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Normenkontrollantrag und der mit Schriftsatz vom 30. August 2017 "wiederholte" Normenkontrollantrag stellen rechtlich einen einheitlichen Antrag dar, die beide auf dasselbe Ziel gerichtet sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2006 - 9 N 03.389 - juris Rn. 41). - VG München, 17.05.2010 - M 3 K 07.166
Normergänzungsklage; Versorgungssatzung der Notarkasse; Prozessführungsbefugnis
Rn. 5 Eine Normenkontrollklage des Klägers zu 1), die teilweise auch Anträge auf Normergänzung enthielt, wurde vom BayVGH mit Urteil vom 10. Mai 2006 abgelehnt (Az.: 9 N 03.389).Ein derartiges Begehren kann nur im Wege einer Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO vor dem Verwaltungsgericht verfolgt werden (BVerwG v. 30.9.2009, Az.: 8 CN 1/08; BayVGH v. 10.5.2006, Az.: 9 N 03.389).
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