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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 18.07.2017 - 9 N 15.1106   

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https://dejure.org/2017,30587
VGH Bayern, 18.07.2017 - 9 N 15.1106 (https://dejure.org/2017,30587)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.07.2017 - 9 N 15.1106 (https://dejure.org/2017,30587)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Juli 2017 - 9 N 15.1106 (https://dejure.org/2017,30587)
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.06.2011 - 4 CN 1.10

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; subjektive Rechtsposition; Grundeigentum; …

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - 9 N 15.1106
    Eine etwaige Betroffenheit der Antragsteller kann sich deshalb erst aus einer späteren Planung mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist folglich erst in diesem Stadium vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 20).

    Rn. 24 Ein solcher Ausnahmefall liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen nur vor, "wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist", oder "wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss" (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2011, a.a.O., juris Rn. 20 ff. zum Eigentümerinteresse wegen Inanspruchnahme eines Grundstücks für die verkehrliche Erschließung; im Ergebnis ebs. BayVGH, U.v. 8.11.2011 - 15 N 11.344 - BayVBl 2012, 723 für den Fall einer zu erwartenden zusätzlichen Verkehrslärmbelastung).

    Selbst Planungspräferenzen der Gemeinde, die sich im Laufe eines Planungsverfahrens erst bewähren müssen, reichen aber nicht für die Annahme eines planerischen Konzepts aus, das Ausdruck einer planerischen Selbstbindung sein könnte (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2011, a.a.O., juris Rn.22;… BVerwG, B.v. 14.7.2005 - 9 VR 23.04 - juris Rn. 5 f., jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung; …

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - 9 N 15.1106
    Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (…vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 = juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
  • BVerwG, 30.11.2016 - 4 BN 16.16

    Abwägungserheblichkeit; Antragsbefugnis; Bebauungsplan; Belang; Friedhof; …

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - 9 N 15.1106
    Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und der Betroffene nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen (BVerwG, B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16.16 - NVwZ 2017, 563 = juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.01.2016 - 4 BN 11.15

    Keine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO bei nur geringfügiger …

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - 9 N 15.1106
    Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 = juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
  • BVerwG, 25.09.2013 - 4 BN 15.13

    Antragsbefugnis zur Normenkontrolle für dinglich Berechtigte

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - 9 N 15.1106
    Rn. 16 1. Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich nicht aus einer möglichen Eigentumsverletzung, die grundsätzlich zu bejahen ist, wenn eine planerische Festsetzung den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2013 - 4 BN 15.13 - BauR 2014, 90 = juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.07.2005 - 9 VR 23.04

    Zulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage …

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2017 - 9 N 15.1106
    Selbst Planungspräferenzen der Gemeinde, die sich im Laufe eines Planungsverfahrens erst bewähren müssen, reichen aber nicht für die Annahme eines planerischen Konzepts aus, das Ausdruck einer planerischen Selbstbindung sein könnte (…vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2011, a.a.O., juris Rn.22; BVerwG, B.v. 14.7.2005 - 9 VR 23.04 - juris Rn. 5 f., jeweils m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2017 - 1 C 11131/16

    Lärm durch Kinderspielplatz zumutbar

    Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, indessen so geändert, dass dieses von den neuen Festsetzungen unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums dagegen ausgeschlossen, weil die Festsetzungen für das Grundstück - also die Festsetzungen, die das Grundeigentum bestimmen - bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden sind (vgl. OVG RP…, Urteil vom 28. Juni 2016 a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, VGH BW, Urteil vom 20. März 2013 - 5 S 1126/11 - und VGH Bayern Urteil vom 18. Juli 2017 - 9 N 15.1106 - , jeweils juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 - 2 D 67/19

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle gegen Bebauungsplan

    Rn. 64 So BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 20 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - 9 N 15.1106 -, BayVBl. 2018, 489 = juris Rn. 24; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE -, juris Rn. 40, und vom 20. Mai 1994 - 10a D 104/93.NE -, OVGE 44, 83 = juris Rn. 54.

    Rn. 66 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 22, und Beschluss vom 14. Juli 2005 - 9 VR 23.04 -, juris Rn. 5 f.; Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - 9 N 15.1106 -, BayVBl. 2018, 489 = juris Rn. 26.

    Rn. 69 So für einen ähnlichen Fall auch Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - 9 N 15.1106 -, BayVBl. 2018, 489 = juris Rn. 24 ff.

  • VGH Bayern, 01.08.2024 - 9 N 22.1339

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan

    Ist ein Bebauungsplan Gegenstand eines Normenkontrollantrags und der Betroffene nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 9 N 15.1106 - juris Rn. 15).

    Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (…vgl. BVerwG, B.v. 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 - juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 18.7.2017, a.a.O. Rn.18).

  • VGH Bayern, 07.03.2024 - 9 NE 23.1648

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan - …

    Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 9 N 15.1106 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 11.04.2024 - 9 N 22.565

    Erfordernis der erneuten Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs

    Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 9 N 15.1106 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 02.05.2024 - 9 N 23.2191

    Normenkontrollantrag gegen Außenbereichssatzung

    Dabei sind nur private Belange abwägungserheblich, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 9 N 15.1106 - juris Rn.18).
  • VGH Bayern, 11.04.2024 - 9 N 22.567

    Erfordernis der erneuten Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs

    Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 9 N 15.1106 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 16.07.2019 - 9 N 17.2391

    Antragsbefugnis für Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan wegen …

    Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich hier nicht bereits aus einer möglichen Eigentumsverletzung, da der Änderungsbebauungsplan keine Festsetzungen betreffend das Grundstück des Antragstellers trifft (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 9 N 15.1106 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 09.03.2022 - 15 N 21.1756

    Fehlende Antragsbefugnis bei Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan: …

    … 4 Gemarkung A. endende äußerst kurze Stichstraße aktuell nicht verursacht und können sich erst aus einer späteren tatsächlichen Überplanung seiner Grundstücke ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 9 N 15.1106 - juris Rn. 21 f.).
  • VGH Bayern, 11.04.2024 - 9 N 22.569

    Bebauungsplangebiet, Bebauungsplanverfahren, Bebauungsplanentwurf, …

    Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BayVGH, U.v. 18.7.2017 - 9 N 15.1106 - juris Rn. 18).
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