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| VGH Bayern, 01.07.2019 - 9 N 16.1681 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Streitwertfestsetzung in einem Normenkontrollverfahren; Rechtmäßige Ablehnung der Außervollzugsetzung eines Bebauungspla...
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VwGO § 161 Abs. 2
Anforderungen an die Streitwertfestsetzung in einem Normenkontrollverfahren; Rechtmäßige Ablehnung der Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 31.08.2018 - 9 NE 18.6
Antrag auf Abänderung eines Beschlusses- Unwirksamkeit von Bebauungsplan
Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2019 - 9 N 16.1681
Hierzu wird Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 31. August 2018 (Az. 9 NE 18.6), mit dem nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Fehlerbehebung durch die Antragsgegnerin und auf deren Antrag der Beschluss vom 8. September 2017 (Az. 9 NE 17.1392) geändert und der Antrag des Antragstellers auf Außervollzugsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans abgelehnt wurde. - VGH Bayern, 08.09.2017 - 9 NE 17.1392
Unzureichende Ermittlung und Bewertung des vom Bauvorhaben zu erwartenden …
Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2019 - 9 N 16.1681
Hierzu wird Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 31. August 2018 (Az. 9 NE 18.6), mit dem nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Fehlerbehebung durch die Antragsgegnerin und auf deren Antrag der Beschluss vom 8. September 2017 (Az. 9 NE 17.1392) geändert und der Antrag des Antragstellers auf Außervollzugsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans abgelehnt wurde. - VGH Bayern, 13.04.2017 - 15 N 16.825
Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung
Auszug aus VGH Bayern, 01.07.2019 - 9 N 16.1681
Ihm die Kosten aufzuerlegen, entspricht somit auch dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2017 - 15 N 16.825 - juris Rn. 2).
- VGH Bayern, 31.08.2018 - 9 NE 18.6
Antrag auf Abänderung eines Beschlusses- Unwirksamkeit von Bebauungsplan
Rn. 1 Der Antragsteller begehrt im Hauptsacheverfahren, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin K... für unwirksam zu erklären (Az. 9 N 16.1681).Rn. 9 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 9 N 16.1681 und 9 NE 17.1392) und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Planaufstellungsakten verwiesen.
Rn. 61 cc) Der vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren (Az. 9 N 16.1681) behauptete Fehler der Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 10. August bis 11. September 2015 besteht voraussichtlich nicht.
Rn. 66 dd) Die vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren (9 N 16.1681) geltend gemachte Fehlerhaftigkeit des Umweltberichts (hier: Begründung mit Umweltbericht, Teil B/Umweltbericht, Stand 26.11.2015) liegt voraussichtlich nicht vor.
- VGH Bayern, 08.09.2017 - 9 NE 17.1392
Unzureichende Ermittlung und Bewertung des vom Bauvorhaben zu erwartenden …
Der Antragsteller hat am 24. August 2016 einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt (Az. 9 N 16.1681).Rn. 9 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Hauptsacheverfahren Az. 9 N 16.1681) und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Planaufstellungsakten verwiesen.
Rn. 12 a) In der Hauptsache (Az. 9 N 16.1681) hat der Antragsteller einen fristgerechten Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegen den Bebauungsplan gestellt, über den noch nicht entschieden wurde.
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