Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2006 - 9 N 208.05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
GG Art. 20 Abs. 3; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; ; KAG § 4 Abs. 2; ; KAG § 6 Abs. 4 S. 3
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen für das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs; Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung ...
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Oder, 28.10.2005 - 1 K 1927/00
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2006 - 9 N 208.05
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (2)
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05
Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung, …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2006 - 9 N 208.05
Die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch den Anschluss- und Benutzungszwang ersetzt insoweit das für die willentliche Inanspruchnahme der Einrichtung erforderliche tatsächliche Moment bei dem potentiellen Nutzer der Einrichtung (grundlegend OVG Bbg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, zuletzt Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -). - OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99
Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung, …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2006 - 9 N 208.05
Die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch den Anschluss- und Benutzungszwang ersetzt insoweit das für die willentliche Inanspruchnahme der Einrichtung erforderliche tatsächliche Moment bei dem potentiellen Nutzer der Einrichtung (grundlegend OVG Bbg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, zuletzt Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -).
- VG Cottbus, 15.04.2010 - 6 L 283/09
Anschluss- und Benutzungszwangs an die dezentrale Abwasserentsorgung; Grundgebühr …
Vielmehr reicht es nach der Rechtsprechung des Senats für die Inanspruchnahme aus, dass das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in dem Bewusstsein gesammelt wurde, dass es - jederzeit - bei Entleerungsbedarf der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung überlassen werden konnte, musste und sollte (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2006 - OVG 9 N 208.05 -).Bestand hingegen aus damaliger Sicht kein wirksamer Anschluss- und Benutzungszwang und hat der Betroffene die Entleerung seiner Abwassersammelgrube unterlassen oder durch ein privates Unternehmen durchführen lassen, so kann von einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der öffentlichen Anlage keine Rede sein (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Juni 2006, a. a. O.).
Durfte er eine Überlassungspflicht negieren und hat er sie negiert, indem er die Leerung seiner dezentralen Anlage durch ein privates Unternehmen durchführen oder nicht innerhalb der satzungsmäßig angeordneten Intervalle abfahren ließ, so dass es auch nicht zu einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung gekommen ist, ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, solchermaßen im Zeitpunkt seiner Vornahme rechtmäßiges Verhalten nachträglich durch die Begründung einer Überlassungspflicht als rechtswidrig zu bewerten, womöglich als ordnungswidrig mit einem Bußgeld zu belegen oder auch nur durch die Erhebung einer Grundgebühr zu sanktionieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 12.6.2006 - 9 N 208.05 - Beschl. vom 5.7.2006 - 9 N 27.06 -, S. 3 des E.A.;… Urt. vom 26.11.2008, a.a.O.) Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - der Antragsgegner die Grundgebühr nicht als einheitliche Jahresgebühr erhebt, sondern diese - hier gemäß § 4 Abs. 1 Satz 7 AGS vielmehr taggenau berechnet wird, mit der Folge dass sie auch nur für den Zeitabschnitt des Jahres erhoben werden kann, in welchem eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen gegeben ist.
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 19.08
Erhebung einer Grundgebühr zur Abgeltung der Vorhalteleistungen für die …
Vielmehr reicht es nach der Rechtsprechung des Senats für die Inanspruchnahme aus, dass das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in dem Bewusstsein gesammelt wurde, dass es - jederzeit - bei Entleerungsbedarf der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung überlassen werden konnte, musste und sollte (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2006 - OVG 9 N 208.05 -).Bestand hingegen aus damaliger Sicht kein wirksamer Anschluss- und Benutzungszwang und hat der Betroffene die Entleerung seiner Abwassersammelgrube unterlassen oder durch ein privates Unternehmen durchführen lassen, so kann von einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der öffentlichen Anlage keine Rede sein (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Juni 2006, a. a. O.).
- VG Cottbus, 18.02.2010 - 6 L 152/08
Anschluss- und Benutzungszwang an die dezentrale Abwasserentsorgung; Grundgebühr …
Vielmehr reicht es nach der Rechtsprechung des Senats für die Inanspruchnahme aus, dass das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in dem Bewusstsein gesammelt wurde, dass es - jederzeit - bei Entleerungsbedarf der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung überlassen werden konnte, musste und sollte (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2006 - OVG 9 N 208.05 -).Bestand hingegen aus damaliger Sicht kein wirksamer Anschluss- und Benutzungszwang und hat der Betroffene die Entleerung seiner Abwassersammelgrube unterlassen oder durch ein privates Unternehmen durchführen lassen, so kann von einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der öffentlichen Anlage keine Rede sein (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Juni 2006, a. a. O.).
Durfte er eine Überlassungspflicht negieren und hat er sie negiert, indem er die Leerung seiner dezentralen Anlage durch ein privates Unternehmen durchführen ließ oder nicht innerhalb der satzungsmäßig angeordneten Intervalle abfahren ließ, so dass es auch nicht zu einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung gekommen ist, ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, solchermaßen im Zeitpunkt seiner Vornahme rechtmäßiges Verhalten nachträglich durch die Begründung einer Überlassungspflicht als rechtswidrig zu bewerten, womöglich als ordnungswidrig mit einem Bußgeld zu belegen oder auch nur durch die Erhebung einer Grundgebühr zu sanktionieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 12.6.2006 - 9 N 208.05 - Beschl. vom 5.7.2006 - 9 N 27.06 -, S. 3 des E.A.;… Urt. vom 26.11.2008, a.a.O.) Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - der Antragsgegner die Grundgebühr nicht als einheitliche Jahresgebühr erhebt, sondern diese - hier gemäß § 4 Abs. 1 Satz 7 AGS vielmehr taggenau berechnet wird, mit der Folge dass sie auch nur für den Zeitabschnitt des Jahres erhoben werden kann, in welchem eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen gegeben ist.
- VG Berlin, 15.04.2010 - 6 L 283.09 Vielmehr reicht es nach der Rechtsprechung des Senats für die Inanspruchnahme aus, dass das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in dem Bewusstsein gesammelt wurde, dass es - jederzeit - bei Entleerungsbedarf der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung überlassen werden konnte, musste und sollte (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2006 - OVG 9 N 208.05 -).
Bestand hingegen aus damaliger Sicht kein wirksamer Anschluss- und Benutzungszwang und hat der Betroffene die Entleerung seiner Abwassersammelgrube unterlassen oder durch ein privates Unternehmen durchführen lassen, so kann von einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der öffentlichen Anlage keine Rede sein (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Juni 2006, a. a. O.).
Durfte er eine Überlassungspflicht negieren und hat er sie negiert, indem er die Leerung seiner dezentralen Anlage durch ein privates Unternehmen durchführen oder nicht innerhalb der satzungsmäßig angeordneten Intervalle abfahren ließ, so dass es auch nicht zu einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung gekommen ist, ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, solchermaßen im Zeitpunkt seiner Vornahme rechtmäßiges Verhalten nachträglich durch die Begründung einer Überlassungspflicht als rechtswidrig zu bewerten, womöglich als ordnungswidrig mit einem Bußgeld zu belegen oder auch nur durch die Erhebung einer Grundgebühr zu sanktionieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 12.6.2006 - 9 N 208.05 - Beschl. vom 5.7.2006 - 9 N 27.06 -, S. 3 des E.A.;… Urt. vom 26.11.2008, a.a.O.) Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - der Antragsgegner die Grundgebühr nicht als einheitliche Jahresgebühr erhebt, sondern diese - hier gemäß § 4 Abs. 1 Satz 7 AGS vielmehr taggenau berechnet wird, mit der Folge dass sie auch nur für den Zeitabschnitt des Jahres erhoben werden kann, in welchem eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen gegeben ist.
- VG Cottbus, 04.03.2019 - 6 L 477/18
Wassergebühren
Vielmehr reicht es für die Inanspruchnahme aus, dass das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in der jeweiligen Grundstücksentwässerungsanlage in dem Bewusstsein gesammelt wurde, dass es - jederzeit - bei Entleerungsbedarf der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung überlassen werden konnte, musste und sollte (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 12.6.2006 - OVG 9 N 208.05 -, juris;… Urt. vom 26.11.2008 - 9 B 19.08 -, veröff.Bei demjenigen, der Schmutzwasser in einer abflusslosen Sammelgrube in dem zutreffenden Wissen sammelt, dass er es, sobald die Sammelgrube voll ist, jederzeit durch die öffentliche Abwasserentsorgung abfahren lassen muss und insbesondere auch kann, oder der Abwasser zwecks Klärung in eine Kleinkläranlage einleitet, bei der sich als Folge der Reinigungsleistung zu entsorgende Rückstände (z. B. Fäkalschlamm
) bilden, die er entsorgen lassen kann und muss, ist das tatsächliche Abfahrenlassen im Falle des Bestehens eines wirksamen Anschluss- und Benutzungszwangs in einer Weise vorgezeichnet, dass er die Vorhaltung der öffentlichen Abwasserentsorgung, so etwa eines Transportfahrzeugs, bereits in Anspruch nimmt (vgl. bereits grundlegend OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002 - 2 D 46/99 NE -, S. 11 ff. des E.A.; OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 12.6.2006, a. a. O.; Urt. vom 26.11.2008, a. a. O.; Urt. vom 16.3.2016 - 9 A 6.10 -, veröff. - VG Cottbus, 29.04.2009 - 6 L 157/08
Unechte Rückwirkung und Vertrauensschutz im Hinblick auf den Erlass einer Satzung
Im Gegensatz zur leitungsgebundenen Schmutzwasserentsorgung kann mithin die Inanspruchnahme der (Vorhalte-)Leistung nicht schon allein im Ableiten des Schmutzwassers gesehen werden, da es an der bei leitungsgebundenen Einrichtungen gegebenen festen Verbindung mit den vorgehaltenen Entsorgungsanlagen und der dadurch bereits mit dem Ableiten bewirkten Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen der Schmutzwasserentsorgung fehlt, die einen Mangel im Willen auch hinsichtlich der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung tatsächlich und rechtlich ausschließt (vgl. OVG Brandenburg…, Urteil vom 27.3. 2002, a. a. O., S. 11 des E.A.; Beschluss vom 12.6. 2006 - 9 N 208/05 -, veröffentlicht in: juris; VG Cottbus…, Urteil vom 25.8. 2005 - 6 K 2282/02 -, zitiert nach juris, Rn. 88 ff.).Die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch den Anschluss- und Benutzungszwang ersetzt insoweit das für die willentliche Inanspruchnahme der Einrichtung erforderliche tatsächliche Moment bei dem potentiellen Nutzer der Einrichtung (vgl. OVG Brandenburg…, Urteil vom 27.3. 2002, a. a. O., S. 11 ff. des E.A.; Beschluss vom 12.6. 2006, a. a. O. und VG Cottbus…, Urteil vom 25.8. 2005, a. a. O.).
- VG Frankfurt/Oder, 02.07.2007 - 5 K 2723/02
Die Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation für die Erhebung von …
Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (…Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, Juris Rdnr. 48 ; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 9 N 208.05 -, Juris) ausgeführt:.Das gilt jedenfalls dann, wenn - wogegen im vorliegenden Verfahren Bedenken nicht erhoben worden oder ersichtlich sind - die spätere Satzung wirksam bekannt gemacht worden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00.NE - Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris RdNr. 54; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2006 - OVG 9 N 208.05).
- VG Frankfurt/Oder, 17.04.2009 - 5 K 1266/05
Umlegung von Verbandsbeiträgen - Festsetzung der in der Umlage enthaltenen …
Das gilt jedenfalls dann, wenn - wogegen im vorliegenden Verfahren Bedenken nicht erhoben worden oder ersichtlich sind - die spätere Satzung wirksam bekannt gemacht worden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00.NE - Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris RdNr. 54; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2006 - OVG 9 N 208.05). - VG Frankfurt/Oder, 29.06.2011 - 3 K 1074/05 Regelt nämlich eine - selbst wirksam bekannt gemachte - neue Abgabensatzung mit ihrem Inkrafttreten ausdrücklich das Außerkrafttreten einer Vorgängersatzung, so ist dies im Zweifel dahin zu verstehen, dass die außer Kraft gesetzte Satzung auch dann keine Geltung mehr beanspruchen soll, wenn sich die neue Satzung - aus welchen Gründen auch immer - materiell als unwirksam erweisen sollte (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris RdNr. 54; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2006 - OVG 9 N 208.05).
- VG Potsdam, 08.09.2009 - 8 K 965/05
Gebührenpflicht bei Inanspruchnahme von Vorhalteleistungen einer dezentralen …
Hierzu gehört nach der oben zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. März 2002 die Auferlegung eines Anschluss- und Benutzungszwangs und Einräumung eines damit korrespondierenden Anschluss- und Benutzungsrechts für die dezentrale Einrichtung, welche eine im Regelfall auf die tatsächliche Inanspruchnahme verdichtete Vermutung begründet (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 9 N 208.05 - Rn. 3 - zit. nach juris).
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