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Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - 9 N 217.13   

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OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - 9 N 217.13 (https://dejure.org/2018,3878)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.02.2018 - 9 N 217.13 (https://dejure.org/2018,3878)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - 9 N 217.13 (https://dejure.org/2018,3878)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 GG, § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 6 KAG BB
    Kommunalabgabenrecht; Schmutzwassergebühr; Mengengebühr; Frischwassermaßstab; Frischwasserzähler; Anscheinsbeweis; Absetzmenge; Beweislast; Nachweis; Havarie; Leck; Rohrbruch; Plausibilität

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 GG, § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 6 KAG BB
    Kommunalabgabenrecht; Schmutzwassergebühr; Mengengebühr; Frischwassermaßstab; Frischwasserzähler; Anscheinsbeweis; Absetzmenge; Beweislast; Nachweis; Havarie; Leck; Rohrbruch; Plausibiliät

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 584
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - 9 N 217.13
    Die modifizierte Frischwassermaßstab ist prinzipiell zulässig, insbesondere mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris, Rn. 11 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2014 - 9 N 45.13

    Trinkwassergebühr; Schmutzwassergebühr; Mengengebühr; Frischwassermaßstab; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - 9 N 217.13
    Eine ungewöhnlich hohe Durchflussmenge genügt nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises (vgl. OVG Bautzen…, Beschluss vom 9. März 2015 - 5 A 762/12 -, juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2014 - OVG 9 N 45.13 -, juris, Rn. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2012 - 9 A 2799/10

    Berücksichtigung der Risikosphären i.R.d. Erhebung einer kommunalrechtlichen …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - 9 N 217.13
    Dabei geht zu Lasten des Grundstückseigentümers, dass das, was auf seinem Grundstück hinter dem Wasserzähler passiert, in seiner Sphäre liegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. Januar 2014 - OVG 9 N 188.12 -, juris, Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 9 A 2799/10 -, juris, Rn. 13).
  • OVG Sachsen, 09.03.2015 - 5 A 762/12

    Trinkwasserverbrauch, geeichter Wasserzähler, äußere und innere Befundprüfung …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - 9 N 217.13
    Eine ungewöhnlich hohe Durchflussmenge genügt nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 9. März 2015 - 5 A 762/12 -, juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 23. April 2014 - OVG 9 N 45.13 -, juris, Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2015 - 9 N 172.13

    Abwassergebühr; Schmutzwassergebühr; Gebührenhöhe; Frischwassermaßstab; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - 9 N 217.13
    Ein geeichter Wasserzähler erbringt den Beweis des ersten Anscheins für die angezeigte Durchflussmenge, wenn eine äußere und innere Befundprüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle keine Hinweise auf eine Fehlfunktion ergeben hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - OVG 9 N 172.13 -, juris, Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2014 - 9 N 188.12

    Öffentliche Wasserversorgung; öffentliche Schmutzwasserentsorgung; Gebühr; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - 9 N 217.13
    Dabei geht zu Lasten des Grundstückseigentümers, dass das, was auf seinem Grundstück hinter dem Wasserzähler passiert, in seiner Sphäre liegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2014 - OVG 9 N 188.12 -, juris, Rn. 7; OVG Münster…, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 9 A 2799/10 -, juris, Rn. 13).
  • VG Cottbus, 15.02.2018 - 6 K 1647/14

    Wassergebühren

    Rn. 38 Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass die Messung - entgegen der Darstellung des Beklagten - nicht durch einen geeichten und einer äußeren und inneren, keine Hinweise auf eine Fehlfunktion ergebenden Befundprüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle unterzogenen Wasserzähler erfolgt wäre, der insoweit den Beweis des ersten Anscheins für die angezeigte Durchflussmenge bringt (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Bln- Bbg…, Beschl. vom 2.10.2015 - 9 N 172.13 -, juris, Rn. 8; Beschl. vom 22.2.2018 - 9 N 217.13 -, juris).

    Allerdings muss die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsehen, Wassermengen abzusetzen, die nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitet worden sind (vgl. OVG Bln- Bbg, Beschl. vom 22.2.2018, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 18.07.2024 - 6 K 60/23

    Absetzung (angeblich) nicht eingeleiteter (Ab-) Wassermengen, Havarie/Leckage: …

    Allerdings muss die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsehen, Wassermengen abzusetzen, die nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitet worden sind (vgl. OVG Bln- Bbg, Beschl. vom 22.2.2018 - 9 N 217.13 -, juris, Rn. 12).

    Dabei geht zu Lasten des Grundstückseigentümers, dass das, was auf seinem Grundstück hinter dem Wasserzähler passiert, in seiner Sphäre liegt (vgl. OVG Bln- Bbg…, Beschl. vom 14.1.2014 - 9 N 188.12 -, juris, Rn. 7; Beschl. vom 22.2.2018, a.a.O.; OVG NW…, Beschl. vom 30.7.2012 - 9 A 2799/10 -, juris, Rn. 13).

    Der Grundstückseigentümer muss substantiiert und plausibel einen Geschehensablauf aufzeigen und hinreichend im Rahmen des Zumutbaren dokumentieren, der dazu führt, dass der hohe Frischwasserbezug mutmaßlich nicht zu einer entsprechenden Abwassermenge geführt hat (vgl. OVG Bln- Bbg…, Beschl. vom 14.1.2014 - OVG 9 N 188.12 -, juris, Rn. 7; Beschl. vom 22.2.2018, a.a.O.; VG Cottbus…, Urt. vom 15.2.2018, a.a.O., Rn. 51; vgl. auch OVG NW…, Beschl. vom 30.7.2012, a.a.O., Rn. 7 und 13).

  • VG Potsdam, 18.11.2022 - 8 K 1295/19
    Der modifizierte Frischwassermaßstab ist ein grundsätzlich zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG zur Bemessung der Mengengebühr auch für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 -, juris Rn. 12;… Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 14 ff.;… Urteil der Kammer vom 28. Juni 2017 - 8 K 2366/13 -, juris Rn. 24;… Düwel, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand Februar 2020, § 6 Rn. 1048).

    Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris Rn. 11 f.) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 -, juris Rn. 12) bei Anwendung des modifizierten Frischwassermaßstabs zwingend in der Satzung vorzusehende Möglichkeit, Wassermengen abzusetzen, die nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, ist in § 2 Abs. 4 FGS enthalten.

  • VG Cottbus, 27.04.2026 - 6 L 766/24

    Abflusslose Sammelgrube, Eilverfahren erfolglos, modifizierter …

    Der modifizierte Frischwassermaßstab ist ein grundsätzlich zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG zur Bemessung der Mengengebühr auch für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung aus abflusslosen Sammelgruben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 -, juris Rn. 12;… Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 14 ff.; VG Potsdam…, Urteil vom 28. Juni 2017 - 8 K 2366/13 -, juris Rn. 24;… Düwel, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand Februar 2020, § 6 Rn. 1048).

    Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG…, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris Rn. 11 f.) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 -, juris Rn. 12) bei Anwendung des modifizierten Frischwassermaßstabs zwingend in der Satzung vorzusehende Möglichkeit, Wassermengen abzusetzen, die nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, dürfte vorliegend in der Vorschrift des § 8 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 SWGS 2019 zu sehen sein.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 9 B 1.14

    Beweislage bei Geltendmachung eines Abzugs vom nicht in die Abwasserleitung …

    Dabei geht zu Lasten des Grundstückseigentümers, dass das, was auf seinem Grundstück hinter dem Wasserzähler passiert, in seiner Sphäre liegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 -, juris Rn. 12, …und vom 14. Januar 2014 - OVG 9 N 188.12 -, juris Rn. 7; OVG Münster…, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 9 A 2799/10 -, juris Rn. 13).
  • VG Potsdam, 02.09.2026 - 8 K 2481/24
    Bei diesem handelt es sich ebenfalls um einen zur Bemessung der Mengengebühr zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • VG Potsdam, 20.08.2026 - 8 K 1503/24
    Der Grundstückseigentümer muss einen Geschehensablauf aufzeigen, der dazu führt, dass der hohe Frischwasserbezug mutmaßlich nicht zu einer entsprechenden Abwassermenge geführt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 - juris Rn. 12, …und vom 14. März 2019 - OVG 9 B 1.14 - juris Rn. 14 jeweils m.w.N.).
  • VG Cottbus, 02.07.2019 - 4 L 147/19
    Der modifizierte Frischwassermaßstab ist prinzipiell zulässig, insbesondere mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes vereinbar (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris, Rn. 11 ff. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 -, Rn. 12, juris).
  • VG Potsdam, 20.12.2024 - 8 L 561/24
    Der Grundstückseigentümer muss einen Geschehensablauf aufzeigen, der dazu führt, dass der hohe Frischwasserbezug mutmaßlich nicht zu einer entsprechenden Abwassermenge geführt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 -, juris Rn. 12, …und vom 14. März 2019 - OVG 9 B 1.14 -, juris Rn. 14 jeweils m.w.N.).
  • VG Potsdam, 23.12.2025 - 8 L 1123/25

    Abgrenzung öffentliche Schmutzwasseranlage und private Entwässerungsanlage, …

    Mit dem in § 3 Abs. 2 a) und b) SGS modifizierten Frischwassermaßstab trifft der Satzungsgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität eine typisierende Regelung, die von der Überlegung getragen ist, dass die Menge des auf dem Grundstück bezogenen oder gewonnenen Frischwassers geeignet ist, den Umfang der Inanspruchnahme der Schmutzwasserentsorgung im Sinne eines hinreichenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes (§ 6 Abs. 4 Satz 2 KAG) angemessen abzubilden (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 - OVG 9 N 217.13 - juris Rn. 12).
  • VG Potsdam, 08.05.2024 - 8 K 412/21

    Aussagekraft eines Protokolls zur Dichtheitsprüfung, Dezentrale …

  • VG Potsdam, 28.11.2024 - 8 L 619/24
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - 9 N 217.13   

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OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.10.2015 - 9 N 217.13 (https://dejure.org/2015,28078)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Oktober 2015 - 9 N 217.13 (https://dejure.org/2015,28078)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 79
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 21.03.2014 - 6 WF 31/14

    Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bei Vorhandensein von Geldmitteln vor …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - 9 N 217.13
    Bei Prüfung der Frage, ob der Betreffende die Prozesskosten aus seinem Vermögen aufbringen kann, zählt nicht nur das derzeit vorhandene Vermögen, sondern - fiktiv - auch Vermögen, das trotz prekärer Finanzlage und trotz schon gestellten Berufungszulassungsantrages für Unnötiges aufgewandt worden ist; wer sich in einer prekären Finanzlage befindet, um die absehbaren Kosten eines Prozesses weiß und gleichwohl Geld für Unnötiges ausgibt, kann nicht erwarten, anschließend die Sozialleistung Prozesskostenhilfe zu erhalten (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2014 - II-6 WF 31/14 -, juris; KG, Beschluss vom 24. Januar 2014 - 8 W 4/14 -, juris;… Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Auflage, Rdnr. 353).
  • KG, 24.01.2014 - 8 W 4/14
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - 9 N 217.13
    Bei Prüfung der Frage, ob der Betreffende die Prozesskosten aus seinem Vermögen aufbringen kann, zählt nicht nur das derzeit vorhandene Vermögen, sondern - fiktiv - auch Vermögen, das trotz prekärer Finanzlage und trotz schon gestellten Berufungszulassungsantrages für Unnötiges aufgewandt worden ist; wer sich in einer prekären Finanzlage befindet, um die absehbaren Kosten eines Prozesses weiß und gleichwohl Geld für Unnötiges ausgibt, kann nicht erwarten, anschließend die Sozialleistung Prozesskostenhilfe zu erhalten (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2014 - II-6 WF 31/14 -, juris; KG, Beschluss vom 24. Januar 2014 - 8 W 4/14 -, juris;… Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Auflage, Rdnr. 353).
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