Rechtsprechung
| LG Traunstein, 08.07.2024 - 9 O 173/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 13, Art. 14, Art. 45 Abs. 3
Kein Anspruch gegenüber den Betreiber eines sozialen Netzwerkens auf Datenverarbeitung und Datenspeicherung allein in Europa
Kurzfassungen/Presse (3)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Kein Anspruch eines Nutzers eines sozialen Netzwerks auf Datenspeicherung in Europa
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Nutzer eines weltweit agierenden sozialen Netzwerks hat nach der DSGVO keinen Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe und Übermittlung personenbezogener Daten in die USA
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
User hat gegen Social Media-Betreiber keinen Anspruch auf Hosting seiner Daten nur in Europa
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06
Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines …
Auszug aus LG Traunstein, 08.07.2024 - 9 O 173/24
Ein Feststellungsinteresse ist zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW-RR 2007, 601).
- LG Bonn, 03.06.2025 - 13 O 156/24
Erfolglose Klage gegen Meta (Facebook) wegen Datenübertragung in die USA; …
Rn. 28 Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet, weil die Datenübertragung in die USA für den Zeitraum ab dem 10.07.2023 seit dem Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission von diesem Tage gemäß Art. 45 Abs. 1 DSGVO gerechtfertigt war und ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.11.2023, 6 U 58/23; LG Traunstein, Urteil vom 08.07.24, 9 O 173/24) und für den Zeitraum ab Geltung der DSGVO bis zum 09.07.2023 gemäß Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO gerechtfertigt war - denn die Datenübertragung war für die Erfüllung des Vertrags notwendig (vgl. LG Traunstein, Urteil vom 08.07.24, 9 O 173/24, Rn. 43, anders bei "B", vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.11.2023, 6 U 58/23).Entgegen der Auffassung anderer Gerichte wie des Landgerichts Traunstein (vgl. bereits erwähntes Urteil vom 08.07.2024, 9 O 173/24) vermag sich die Beklagte allerdings nicht auf einen Rechtfertigungsgrund gemäß § 29 Abs. 1 BDSG und/oder Art. 15 Abs. 4 DSGVO zu berufen.
- LG Hanau, 28.03.2025 - 9 O 1286/23 Die der Verarbeitung zugrunde liegende Datenschutzrichtlinie der Beklagten ist zwar - schon aufgrund ihrer Länge - für den Nutzer nicht auf einen Blick überschaubar, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die umfangreichen datenschutzrechtlichen Anforderungen, die von Rechts wegen an die Beklagte gestellt werden, in Verbindung mit der Komplexität der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Dienstleistungen kaum eine knappere oder einfachere Darstellung der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zulassen (so auch LG Traunstein, 9 O 173/24 - juris).
- LG Heilbronn, 04.10.2024 - 6 O 381/23 Die Beklagte verweist damit für einen solchen Fall in ein von ihr zur Verfügung gestellte Selbstauskunftsmöglichkeit und hinsichtlich der Verarbeitungszwecke auf eine bestimmte Seite im Hilfebereich, worin ebenfalls ausreichende Auskunftserteilung i.s.d. § 362 Abs. 1 BGB gegeben ist (vgl. LG Traunstein, Urteil vom 8. Juli 2024 - 9 O 173/24 -, juris Rn. 59).
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