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| LG Stuttgart, 28.09.2001 - 9 O 188/01 |
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Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 28.09.2001 - 9 O 188/01
- OLG Stuttgart, 20.06.2002 - 2 U 209/01
Wird zitiert von ... (2)
- AG Haßfurt, 06.12.2012 - 2 C 385/12
Haftungsverteilung nach Autobahnunfall: Anscheinsbeweis für eine …
Rn. 54 Im Übrigen unterscheidet sich die hiesige Unfallkonstellation von den obergerichtlichen Entscheidungen, die eine Vernachlässigung der Betriebsgefahr des mit mehr als 130 km/h geführten Fahrzeuges hinter dem Verschulden des einen verkehrsgefährdenden Fahrstreifenwechsel durchführenden Verkehrsteilnehmers annahmen, dahingehend, dass diesen Entscheidungen zum Teil ein weiterer Verkehrsverstoß des Spurwechsels gegen § 5 Abs. 4 a StVO - nicht rechtzeitige Betätigung des Fahrtrichtungsanzeiger - zugrunde lag (siehe OLG München, Urteil v. 02.02.2007, Az. 10 U 4976/06, Randnummern 18, 31 und 35 - zitiert nach Juris), sowie zum Teil die von vorneherein erhöhte allgemeine Betriebsgefahr des Spurwechslers in Gestalt eines Sattelzuges mit Sondertransport bzw. eines Kraftomnibusses gegenüber der geringeren einfachen Betriebsgefahr eines Pkws abzuwägen war (vergleiche hierzu OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2002, Aktenzeichen 9 O 188/01 Randnummer 17 - zitiert nach Juris, OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1996, Aktenzeichen 1 U 42/96 Randnummer 37 - zitiert nach Juris). - OLG Stuttgart, 20.06.2002 - 2 U 209/01
Architektenvertrag: Belehrungspflicht des Architekten bezüglich Verjährung von …
Das Grundurteil des Landgerichts Stuttgart - 9 O 188/2001 - vom 28.09.2001 wird abgeändert und die Klage abgewiesen,.
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